Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. E . Is e li Beschluss vom 30. Juni 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (Edition durch Dritte)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2015 (FE140066-D)
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um verschiedene Ur- kunden, unter anderem die Bilanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kon- toblätter der A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen (Urk. 7/35). Der Kläger reichte die vorgenannten Urkunden mit seiner Eingabe vom 23. März 2015 nicht ein. Zur Begründung führte er an, der In- haber der Beschwerdeführerin und Bruder des Klägers verweigere dies. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass die genannten Unterlagen dem Geschäftsgeheim- nis unterliegen würden. Der Kläger selbst sei nicht an der Beschwerdeführerin be- teiligt (Urk. 7/39 S. 2). Mit Eingabe vom 17. April 2015 stellte die Beklagte vor Vo- ri nstanz den Antrag, dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, da er der gerichtlichen Urkundeneditionspfli cht nur teilweise nachgekommen sei. Der Kläger leite die Beschwerdeführerin faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer und habe deshalb – wie seine Brüder – Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse. Ein Ge- hei mhaltungsinteresse bestehe deshalb nicht. Da der Kläger weiterhin seine Ein- kommenssituation verschleiere, sei ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– anzurechne n, womi t er kei nen Anspruch auf unentgeltli che Rechtpfle- ge habe (Urk. 7/41). 2. Die Vorinstanz erliess in der Folge am 12. Mai 2015 folgende Verfü- gung (Urk. 7/44): "1. Die A._____ GmbH (CHE-494.543.787) wird verpflichtet, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht die fol- genden Urkunden ei nzurei chen: - Bi lanz- und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kontoblätter der A._____ GmbH für die Jahre 2012 und 2014.
schwerdeführerin entschieden worden. Dementsprechend fehlte ei n Anfechtungs- objekt für die Beschwerden (Urk. 7/52 S. 6 f.). 4. Die Vori nstanz prüfte in der Folge die von der Beschwerdeführerin in i hren Beschwerden geltend gemachten Einwendungen und erliess am 17. Dezember 2015 (versandt am 1. Februar 2016) folgende Verfügung (Urk. 2): "1. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, i nnert 20 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung dem Gericht die folgenden Urkunden ein- zurei chen: - Bi lanz- und Erfolgsrechnungen mit sämtlichen Kontoblättern für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Für das Jahr 2015, so- weit bereits vorhanden. 2. Sollten sich diese Urkunden nicht in ihrem Besitz befinden, hat die A._____ GmbH innert der gleichen Frist dem Gericht schrift- lich Auskunft über deren Verbleib zu geben. 3. Verweigert die A._____ GmbH die Mitwirkung unberechtigter- weise, so kann sie mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft und es können ihr die Prozesskosten auferlegt werden, welche durch die Verweigerung verursacht werden. Die verant- wortlichen Personen (gemäss Handelsregistereintrag zum Han- deln für die Firma Berechtigte) können überdies wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr. 10'000.–) bestraft werden. Säumnis hat die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung (Art. 167 Abs. 2 ZPO). 4. (Mi ttei lung) 5. (Beschwerde)" 5. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Dispoziffern 1-3, vom 17.12.2015 (FE140066) sei auf- zuheben. 2. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17.12.2015 (FE140066) zu beschränken auf genau bezeichnete Dokumente und die Ver- pflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoblätter der A._____ GmbH sei zu streichen. Hierzu sei ein kassatorischer Entscheid zu erlassen und die Vorinstanz zur Spezifikation der Dokumente anzuhalten.
ehemalige Firma des Klägers weitergeführt werde. Dafür spreche auch der Um- stand, dass die beiden Brüder gleich viel verdienen würden, obwohl der eine Geldgeber und Geschäftsführer und der andere lediglich Angestellter sei. Der Verdacht, dass sowohl der Kläger als auch sein Bruder versteckte Leistungen von der Firma beziehen würden, die sich auf das Einkommen auswirkten, dränge sich geradezu auf (Urk. 2 S. 8 f.). Es bestehe der Verdacht, dass die im Recht liegen- den Lohnausweise nicht die tatsächliche Höhe des Einkommens wiedergeben würden. Die angeforderten Belege hätten daher zweifellos eine beweisrechtliche Relevanz (S. 10). Da das Gericht von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium überprüfen könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach wie vor gegeben seien, erfolge das Einfordern der Buch- haltungen auch unter diesem Aspekt (S. 11).
wi ll si e nun dem Ri chter zugängli ch machen, um i hn dadurch von sei ner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen: ZR 91/92 Nr. 65). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzu- treffen sei n. D er Auskunftspfli cht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den ehe- rechtli chen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund i hrer prozessualen Mi twi rkungspfli chten zur Ei nrei chung besti mm- ter Dokumente angehalten werden können. Die Beklagte beruft sich auf Art. 170 ZGB und macht gleichzeitig Beweisofferten (Urk. 7/32 S. 11 f.). Ein materielles Auskunftsbegehren stellte sie nicht. Insofern geht es um einen rein beweisrecht- lich begründeten Editionsantrag (sie hat denn auch ihren Unterhaltsanspr uc h be- reits beziffert, Urk. 7/32 S. 3; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 271 N 7; OGer ZH PC130052 vom 22.11.2013, E. I./4 und 5.e). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie werde in unzulässiger Weise ausge- forscht. Die Edition habe sich gemäss ständiger Praxis auf verhältnismässig we- nige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu beziehen (Urk. 1 S. 4 f. und S. 10). Der zu edierenden Buchhaltung fehle es zudem an Beweisrelevanz, ins- besondere da der Kläger seine Anstellung bei der Beschwerdeführerin per 6. Juli 2015 gekündigt und das Unternehmen verlassen habe (Urk. 1 S. 8 f.). Schliesslich würden durch di e Edi ti on i hre schutzwürdi gen Interessen, namentli ch i hr Ge- schäftsgeheimnis, verletzt (Urk. 1 S. 11 f.). 4.2. Wie die Parteien trifft grundsätzlich auch die Drittpersonen eine Mitwir- kungspflicht am Beweisverfahren (Art. 160 ZPO). Auch bei Drittpersonen besteht diese Mitwirkungspflicht jedoch unter dem Vorbehalt der gesetzlich normierten Verweigerungsrechte (Art. 165 f.). Art. 165 ZPO regelt ein umfassendes Verwei- gerungsrecht bei Vorliegen von verwandtschaftlichen oder anderen engen per- sönli chen Bezi ehungen (BK ZPO II-Rüe tschi, Art. 165 N 1). Art. 166 ZPO regelt das beschränkte Mitwirkungsverweigerungsrecht der Drittpersonen. Als pro- zessuale Auffangnorm regelt Art. 166 Abs. 2 ZPO das Verweigerungsrecht der Drittpersonen, die sich nicht auf ein Geheimnis gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. a bis e ZPO berufen können, aber Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse
sind (BK ZPO II-Rüetsc hi, Art. 166 N 53). Kann die Drittperson als Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse nicht glaubhaft machen, dass ihr Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung ausnahmsweise überwiegt, muss si e i hrer Mi twi rkungspfli cht unei ngeschränkt nachkommen. D as Geri cht hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess und dem konkreten Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen (BK ZPO II-Rüetsc hi , Art. 166 N 60 mit Hinweisen; Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungs- rechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Diss. Basel 2011, S. 59). 4.3.1. Die Beklagte behauptet ein (geschätztes) Nettoeinkommen des Klä- gers von Fr. 9'000.– und stellt dazu Beweisanträge wie Edition von Bi lanz und Er- folgsrechnung sowie Kontoblättern der A._____ GmbH (Urk. 7/32 S. 11 f.). Kon- krete Bezüge kann sie naturgemäss nicht behaupten. Dazu bedarf sie zuerst der Ei nsi cht i n di e Buchhaltung der Beschwerdeführeri n. Die Beweisanträge können für die Bezüge des Klägers nicht von vornherein als untauglich qualifiziert werden. Immerhin war der Kläger einmal als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (unter ihrer alten Firma "D._____ GmbH") und bis am 21. September 2015 als Kollektiv- zeichnungsberechtigter der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Die Verquickung des Klägers mit der Beschwerdeführerin ist evident: Der Kläger gründete am 16. Dezember 2009 als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift die A'._____ GmbH. Am 12. Juli 2012 wurde der Kläger Geschäftsführer bei der D._____ GmbH. Am 8. Januar 2013 wurde über die A'._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 19. März 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH gelöscht, diese firmiert seither unter A._____ GmbH (Beschwer- deführeri n) und neuer Gesellschafter und Geschäftsführer ist seither E., der Bruder des Klägers. Er und der Kläger lassen sich jedoch den gleichen Lohn aus- bezahlen (Urk. 7/26/4/1-3 und 7/34/8). Die Beschwerdeführerin beinhaltet offen- sichtlich den Vornamen des Klägers und heisst praktisch gleich wie die alte, im Februar 2013 aufgelöste Firma des Klägers, die A'. GmbH. Dass die Be- schwerdeführerin geltend macht, die ähnlichen Namen der Unternehmen habe man gewählt, um die Marke und den Bekanntheitsgrad nicht zu verlieren (Urk. 1 S. 8), vermag dieses Vorgehen nicht hi nrei chend zu erklären.
Kommt hi nzu, dass di e Abrechnung von Vorschüssen des Klägers im Jahr 2013 ni cht nachvollzi ehba r i st (Urk. 7/11/26/1/2-13). Zwar hat die Vorinstanz eine falsche Annahme getroffen, wenn sie beim Lohn 2013 von Zahlungen für ein gan- zes Jahr ausgeht und daraus auf einen höheren Lohn des Klägers schliesst (Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 4/3 = Urk. 7/26/4/8). Die Be- klagte weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Kläger im Scheidungsverfahren selber geltend gemacht habe, dass ihm sowohl der Vor- schuss für das Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 5'000.– als auch die Kosten für die Benutzung des Fahrzeuges von Fr. 4'200.– vom 13. Monatslohn abgezogen würden. Prüfe man jedoch die Lohnabrechnung Dezember 2013, werde weder der Betrag von Fr. 5'000.– noch derjenige von Fr. 4'200.– ausgewiesen. Zudem resultiere für den Dezember 2013 ein Minus von Fr. 2'984.70, trotzdem seien noch eine Lohnpfändung und ein Abzug an das Jugendsekretariat erfolgt, womit dem Kläger ein weiterer Vorschuss gewährt worden sei (Urk. 11 S. 6 f.; Urk. 7/11/26/1/2). Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, genügt es entgegen der Beschwerdeführerin nicht, allfällige Bezüge mittels den Kontoauszügen des Klä- gers zu überprüfen, hat dieser doch Löhne bzw. Vorschüsse auch in bar bezogen (Urk. 7/26/1/11+13). Die Edition der Buchhaltung der Beschwerdeführeri n erwei st sich auch deshalb als erforderlich. 4.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, eine Edition habe sich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke zu be- schränken, so ist ihr zu entgegnen, dass di e Ei nsi cht i n Bi lanz und Erfolgsrech- nung ni cht genügt, um verdeckte Privatbezüge bzw. Lohnleistungen überprüfen zu können. Dazu bedarf es der Kontoblätter. Bei der geschilderten Verflechtung des Klägers mit der Beschwerdeführerin erscheint di e schri ftli che Auskunft (bzw. eine Zeugenbefragung) als milderes Mittel (Urk. 1 S. 10) zum Vorherei n ni cht ge- eignet, um verdeckte Privatbezüge des Klägers überprüfen zu können. Im Üb ri- gen kann die Bestätigung der SVA Zürich vom 15. September 2015, wonach die Löhne richtig deklariert worden seien (Urk. 4/6), aus novenrechtli che n Gründen nicht berücksichtigt werden (s. E. 1 oben).
4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Kläger habe per 6. Juli 2015 die Stelle bei ihr gekündigt und das Unternehmen verlassen und ar- beite seit Oktober 2015 bei einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.). Auch dieser Einwand ist neu und kann im Beschwerdeverfahren nicht be- achtet werden (s. E.1 oben). Ungeachtet davon könnten die Beweisanträge der Beklagten ni cht als gegenstandslos erklärt werden. Zu Recht weist sie darauf hi n, der Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 4/8) sei verdächtig und es stelle sich die Frage nach einer freiwilligen, absichtlichen Einkommensredukti- on (Urk. 11 S. 7 f.). Es erscheint nicht einleuchtend, weshalb jemand, der ge- sundheitlich angeschlagen ist, freiwillig auf die Sicherheit eines ungekündi gten Arbeitsverhältnisses verzichtet. Zudem wurde kein neuer Arbeitsvertrag des Klä- gers eingereicht und kei n neues Ei nkommen genannt. Die Argumente der Be- schwerdeführerin verfangen damit nicht. Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, es fehle den zu edierenden Urkunden an Beweisrelevanz. 4.3.4. Schliesslich überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung die Ge- hei mhaltungsinteressen betreffend Kundennamen, Lieferanten, Preise, Umsatz- zahlen und Löhne der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11). Immer- hin geht es vorliegend auch darum, Kinderunterhalt festzusetzen. Das Gericht hat den Sachverhalt damit von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des Geschäftsge- hei mni sses durch den Kläger betrifft, so ist der Versuch der Abwerbung von Liefe- ranten, Kunden und Arbeitnehmern durch den Kläger zugunsten seines neuen Arbeitgebers F._____ bzw. dessen G._____ GmbH (Urk. 1 S. 11 f.) ni cht ansatz- weise belegt. Es wurde nicht einmal ein neuer Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH beigebracht. Damit verfängt das Argument, der Kläger und F._____ stün- den miteinander in Verbindung und der Kläger liege mit seinem Bruder bzw. der Beschwerdeführerin im Streit, nicht. Zudem sind all diese Einwendungen neu und im Beschwerdeverfahren ni cht mehr zu hören (s. E. 1 oben). Es erscheint auf- grund der vorgebrachten Rügen auch nicht angezeigt, sehr weitgehende Schutz- massnahmen wie die Aufbewahrung der zu edierenden Urkunden ausserhalb der Gerichtsakten – mit der entsprechenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art. 53 Abs. 2 ZPO) – bzw. das Schwärzen von Daten anzuordnen
(die Beschwerdeführerin macht andernorts geltend, die Kontounterlagen würden jeweils nur die Kontonummern der Überweisungen hervorbringen; Urk. 1 S. 7). Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Beschwerdeführerin will offenbar nicht, dass die Beklagte über ihre Geschäfte Bescheid weiss, da der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin sich selbst in Scheidung befindet und dessen Frau und die Beklagte Kontakt pflegen (Prot. I S . 41 f.). Davon ist in der Beschwerde freilich keine Rede und um eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 ZPO handelt es sich hierbei auch ni cht. Um den Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Geschäftsgeheimnis- se (Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Gehei mhaltung ei n schutz- würdiges Interesse besteht; BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 312 E. 1) Rechnung zu tragen, reicht es aus, das Einsichtsrecht auf Seite der Be- klagten auf deren Rechtsvertreter zu beschränken (BSK ZPO-Guyan, Art. 156 N 6 unter Hi nwei s auf Frank/Sträuli/Messmer, § 145 ZPO/ZH N 3a). Die Dispositiv Zif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind daher mit der folgenden Schutz- massnahme im Sinne von Art. 156 ZPO zu ergänzen:
"3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthal- tenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugänglich zu ma- chen oder zur Kenntni s zu bri ngen." Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet und ist die Be- schwerde abzuweisen. Der Beklagten steht es frei, zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen, soweit ihr Rechtsvertreter es für die Verfechtung ihres Prozessstandpunktes als notwendig erachtet (vgl. CAN 2016 Nr. 23 S. 73).
4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht abschliessend eine Entschädigung für ihre Aufwendungen (Bankspesen, Archivarbeit und Erwerbsausfall des Geschäfts- führers) von acht Stunden zu Fr. 180.– geltend (Urk. 1 S. 13). Sie setzt sich je- doch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, wo- nach eine allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 160 Abs. 3 ZPO nach Ei nrei chung der Urkunden erfolgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es kann hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 12 f.). III. 1.1. Die Beklagte stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Ei ne Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 1.2. Die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevor- schussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Zumindest eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausri chtung ei- nes Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zah- lung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Ge- ric ht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2). 1.3. Die Beklagte hat weder einen Antrag auf Lei stung eines Prozesskos- tenvorschusses gestellt noch dargelegt, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann (Urk. 11 S. 10 f.). Damit ist sie ihren prozessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es durch die nachfol- gende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht gegenstandslos geworden ist.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ih- re m Hauptantrag noch mit ihrem Eventualantrag durch. Die anzuordnenden (mil- deren) Schutzmassnahmen lassen noch keine verhältnismässige Teilung der Prozesskosten als gerechtfertigt erscheinen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren i st auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 1'620.– (Fr. 1'500.– zzgl. 8 % MwSt.; § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 AnwGebV) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht o.V., vom 17. Dezember 2015 wird mit folgender Dispositiv-Ziffer 3a. ergänzt: "3a. Das Einsichtsrecht in die von der A._____ GmbH gemäss Dispositiv- Ziffer 1 einzureichenden Unterlagen wird auf Rechtsanwalt Z._____ beschränkt. Diesem wird die Verpflichtung auferlegt, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen weder der Beklagten noch Dritten zugängli ch zu machen oder zur Kenntni s zu bri ngen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len, wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mi t i hrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: mc