Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. A. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 5. April 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Januar 2016; Proz. FE120363
Erwägungen: 1.1 Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht Uster ein Ehescheidungs- prozess (Rückweisung) hängig, bei dem es noch um di e güterrechtli che Ausei- nandersetzung geht. In diesem Zusammenhang sind in C._____ [Staat] Gutach- ten zum aktuellen Verkehrswert dreier Grundstücke eingeholt worden (act. 5/213, 5/214, 5/217). 1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist von 21 Tagen, um zu den Gutachten Stellung zu nehmen und unter An- gaben von Gründen eine Erläuterung der Gutachten oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Bei Säumnis seien die Parteien mit derartigen Anträgen ausge- schlossen und es werde Verzicht auf Stellungnahme angenommen (act. 5/229). Die Beschwerdeführerin liess mit überbrachter Eingabe vom 27. Januar 2016 ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist stellen (act. 5/235). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2016 ab (act. 5/237 = act. 3 = act. 4 Dis- positivziffer 1). 1.3 Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin hierorts fristgerecht Beschwerde erheben (act. 2, act. 5/238). Sie beantragt, Dispositivziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine neue Frist anzusetzen, um zu den Gutachten Stellung zu nehmen und unter Angabe von Gründen ei ne Erläuterung der Gutachten oder Ergänzungsfragen zu beantragen. In prozessua- ler Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Zwischenzeitlich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ein von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in derselben Angele- genheit gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ab (act. 5/240). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde von der Kammer mit Verfügung vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Erstat- tung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 6 Dispositivziffern 1 und 2). Diese ging rechtzeitig ein (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-244). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif.
2.1 Die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Mangels einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung kann diese nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn der betroffenen Partei dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Ob unter den konkret dargelegten Umständen von einem solchen Nachteil auszugehen ist, beurteilt das Gericht nach (pflichtgemässem) Ermessen (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl., Art. 319 N 13 ff.; D IK E-Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 319 N 39). Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012; OGer ZH RB130002 vom 21. März 2013 = ZR 112/2013 Nr. 52). 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt darlegen, dass aus den im Rahmen des Scheidungsprozesses eingeholten Gutachten nicht hervorgehe, ob Aspekte, wel- che die fragliche Gegend erheblich aufwerten würden, berücksichtigt worden sei- en. Ausserdem würden zwischen den Aussagen des Schätzers der Liegenschaft und desjenigen der Grundstücke zahlreiche Widersprüche vorliegen und in Bezug auf die gewichtige Frage nach dem wirtschaftlichen Wert der Grundstücke zu ei- nem bereits früher beigezogenen Gutachter eine gegenteilige Auffassung beste- hen. Es ergebe sich somit ohne weiteres, dass sie Anlass habe, zu den Gutach- ten Stellung zu nehmen, eine Erläuterung zu beantragen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies wiederum sei für den Prozessausgang entscheidend. 2.3 Dem ist zuzustimmen. Ist der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Gutachten bzw. die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, verwehrt, kann dieser Nachteil in einem Endentscheid nicht mehr beseitigt werden. Die Behaup- tung des Beschwerdegegners, dass es der Beschwerdeführerin lediglich um eine Verfahrensverzögerung gehe (act. 8 S. 3 f.), i st ni cht untermauert und würde auch kei ne höherrangige Gewichtung verdienen, zumal seitens des Beschwerdegeg- ners ebenfalls eine Stellungnahme zu den Gutachten einging und es ihm frei ge- standen hätte, eine Erläuterung zu beantragen oder Ergänzungsfragen zu formu- lieren (act. 5/242). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Für die Frage, ob entschuldbare Umstände für das Fristversäumnis vorgelegen hätten, sei ferner nicht der Zeitpunkt der Nichtabholung (also der 30. Dezember 2015) massgebend, sondern der Zeitpunkt, in dem das Fristerstreckungsgesuch hätte gestellt werden müssen (der 25. Januar 2016). Dass sie am 25. Januar 2016 noch immer verhindert gewesen sei, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, habe Rechtsanwältin X._____ ni cht behauptet und davon sei auch ni cht auszuge- hen, da sie zwischen dem 13. und dem 26. Januar 2016 diverse Handlungen für den zugrundeliegenden Scheidungsprozess vorgenommen habe. Schliesslich ha- be sie im Fristerstreckungsgesuch vom 27. Februar 2016 den Unfall nicht einmal erwähnt. 5.1 Die Argumentation des Beschwerdegegners zielt an der Sache vorbei. Vor- liegend geht es nicht um die Frage, ob das Fristerstreckungsgesuch vom 27. Januar 2016 aus zureichenden Gründen (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde, mithin ob Rechtsanwältin X._____ durch die unfallbedingte Arbeitsunfä- hi gkeit daran gehindert war, die Stellungnahme zum Gutachten rechtzeitig beizu- bringen. Es muss auch ni cht entschieden werden, ob Rechtsanwältin X._____ kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Fristversäumnis trifft – darüber zu befinden war Gegenstand des Wiederherstellungsgesuchs. Zu beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren (entsprechend der vorinstanzlichen Begrün- dung) einzig, ob Rechtsanwältin X._____ nach Treu und Glauben davon ausge- hen durfte, dass die zweite Zustellung der Verfügung vom 21. Dezember 2015 fristauslösend war und ob ihr Fristerstreckungsgesuch damit zu Unrecht als ver- spätet abgewiesen wurde. 5.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz in ihrem Wiederher- stellungsentscheid vom 16. Februar 2016 und der Beschwerdegegner beziehen sich einerseits auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und anderseits des Obergerichts, um ihren Standpunkt bezüglich der Bedeutung einer zweiten Zustel- lung für den Fri stenlauf zu untermauern. D i e Vori nstanz erwog unter Hi nwei s auf BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 und OGer ZH PS140186 vom 13. August 2014, dass die Zustellfiktion bei Parteien, die anwaltlich vertreten seien, uneinge- schränkt zu gelten habe und ein Abstellen auf Treu und Glauben bei einer Ver-
längerung der Abholfrist durch die Post bzw. einer erneuten Zustellung durch das Geri cht nur bei ni cht anwaltli ch vertretenen Partei en Anwendung fi nden könne (act. 5/240 S. 2). Der Beschwerdegegner verwies zusätzlich auf einen – allerdings früheren – Entscheid des Bundesgerichts (BGE 127 I 31), in welchem festgehal- ten worden sei, dass von einem Anwalt erwartet werden könne, dass er wisse, dass die Zustellfiktion nach siebentägiger Frist eintrete (act. 8 S. 3). Demgegen- über ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass für alle Parteien nach Treu und Glauben eine zweite Zustellung durch das Gericht massgebend sei (act. 2 S. 4). 5.3 Im zitierten Entscheid des Obergerichts scheiterte die erste Zustellung des Konkursdekretes an einen Schuldner, worauf die Gerichtskanzlei eine erneute Zustellung vornahm und den Schuldner telefonisch aufforderte, den Entscheid abzuholen. Das Obergericht kam zum Schluss, dass einer Partei daraus, dass die Vorinstanz die Zustellung ungeachtet der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO wiederholt habe, kein Nachteil erwachsen dürfe. Für den Fristenlauf sei nach Treu und Glauben die zweite Zustellung massgebend (OGer ZH PS140186 vom 13. August 2014 E. 1). Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht war der Schuld- ner anwaltlich vertreten; ob er dies vor dem erstinstanzlichen Konkursgericht auch bereits war, ergibt sich – darauf weist der Beschwerdegegner zu Recht hin (act. 8 S. 3) – aus dem Entschei d ni cht. D as Bundesgeri cht schützte in jüngeren Fällen, wo auf dem Avis eine länge- re als die vorgesehene siebentägige Abholfrist vermerkt war oder die Post die Sendung aus anderen Gründen nach Ablauf von sieben Tagen noch aushändigte, den Adressaten (selbst wenn er ein Jurist sei) ebenfalls (BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.3). Einzig in ei- nem etwas älteren Entscheid wurde dafür gehalten, dass ein Anwalt mit der sie- bentägigen Abholfrist und der damit verbundenen Zustellfiktion vertraut sein und daher erkennen müsse, wenn diese nicht mit der (späteren) Aushändigung durch die Post übereinstimme (BGE 127 I 31 E. 3.b) bb) ). 5.4 Für den vorliegenden Fall, in welchem das Gericht ungeachtet der Zustellfik- tion von Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO eine erneute Zustellung an einen Anwalt vor-
nimmt, besteht soweit ersichtlich kein Präjudiz. Im Unterschied zu einer von der Post ni cht ri chti g vermerkten Abholfrist oder auch im Unterschied zu einer fal- schen Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz kann sich die betroffene Partei ni cht durch ei nen Bli ck i ns Gesetz Kenntni s von der klaren Rechtslage – also des korrekten Rechtsmittels oder der siebentägigen Abholfrist – verschaffen. Die adressierte Partei hat sich im Gegenteil lediglich auf das Handeln des Gerichts zu verlassen. D aher kann auch di e juri sti sche Bildung oder der Anwaltsberuf nicht das (einzig) massgebende Kriterium sein, ob die zweite Zustellung nach Treu und Glauben als fristauslösend betrachtet werden durfte. Zu fragen ist viel- mehr danach, ob die Partei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte merken müssen, dass das Gericht die erste Zustellung als entscheidend erachtet (vgl. BGE 127 I 31 E. 3.a) ). Dies ist sicher dann der Fall, wenn das Gericht – wie es sich gebieten würde – mit der zweiten Zustellung explizit klarstellt, dass diese ni cht fristauslösend sei. Wenn indessen wie vorliegend in einem Verfahren mit Fristenstillstand eine Zustellung über die Feiertage (zwischen dem 18. Dezember und dem 2. Januar) vorgenommen wird, welche nach mündli cher Erklärung und Hinweis auf das unfallbedingte Versäumni s vom Gericht ohne jeglichen weiteren Kommentar wiederholt wird, musste auch eine Rechtsanwälti n nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie für den Fristenlauf nicht auf diese Zu- stellung abstellen dürfe. 5.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist durch die Vorinstanz nochmals eine angemessene Fri st anzusetzen, um zu den Gutach- ten Stellung zu nehmen und unter Angabe von Gründen ei ne Erläuterung dersel- ben oder Ergänzungsfragen zu beantragen. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO). 6.2 Mit der Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist die Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei. Sie wird daher nicht kostenpflichtig, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Verfahrensführung (act. 2 S. 2) als gegenstandslos abzuschrei ben i st.
6.3 Der Beschwerdegegner formulierte in seiner Eingabe folgendes Rechtsbe- gehren: "Der Kläger überlässt den Entscheid dem Gericht, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten oder der Staatskasse". Unter "Materi- elles" bezog er in der Folge hingegen unmi ssverständli ch Stellung, dass nur ei ne nicht anwaltlich vertretene Partei gegebenenfalls eine zweite Zustellung nach Treu und Glauben als fristauslösend betrachten dürfe (act. 8 S. 3). Wenn er ab- schliessend festhält, dass er "wegen des bestehenden Kosten- und Entschädi- gungsrisikos" den Entscheid aber dem Gericht überlasse und sich "mit den erstin- stanzlichen Entscheiden vom 28.1.2016 und 16.2.2016 nie identifiziert habe", be- treibt er damit Schönfärberei. Auf diese Weise distanziert man si ch ni cht von ei- nem vori nstanzli chen Entscheid; der Beschwerdegegner hat mit seiner Stellung- nahme sein Einverständnis mit den vori nstanzli chen Erwägungen klar zum Aus- druck gebracht. Er gilt daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterlie- gend und wird demzufolge kostenpflichtig. 6.4 In Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.– festzusetzen. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse (act. 2 S. 2). 7.2 Wenn der Staat wie hier nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt ist, kommt eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung nur in ganz besonderen Fällen, wie etwa bei einer festgestellten Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, in Betracht. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die unterschied- liche Beurteilung durch mehrere Instanzen ergibt sich aus dem System der Rechtsmittel und gehört zum Risiko jedes Prozesses – sie löst keine Entschädi- gungspflicht des Staates aus. 7.3 Im Unterschied zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdeführerin von der Gegenpartei keine Entschädigung beantragt, i st i hr auch kei ne solche zuzuspreche n.
7.4 Das Unterlassen eines Antrags auf Parteientschädigung zu Lasten der Ge- genpartei wirkt sich nachteilig auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestel- lung ei ner unentgeltli chen Rechtsbeiständin aus. Hätte sie bzw. ihre Vertreterin einen Antrag gestellt, wäre ihr als obsiegende Partei zu Lasten der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen worden. Die Entschädigungspflicht des Kantons könnte si ch i n di esem Fall nur dann realisieren, wenn die Parteientschä- digung bei der Gegenpartei nicht einbringlich wäre. Folge davon wäre, dass mit der Zahlung der Anspruch auf Parteientschädigung auf den Kanton überginge (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diesen "Regress"-Anspruch des Kantons hat die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin vereitelt, was zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin führt. Die Beschwerdefüh- rerin dürfte daraus keinen Nachteil erleiden. Es darf angenommen werden, dass ihre Vertreterin wegen dieses prozessualen Versäumnisses auf eine Verrechnung ihres Aufwandes für dieses Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin verzichtet. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abge- schrieben wird. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Disposi- tivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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