Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 2. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Ge- ri chte
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes B._____ vom 25. Januar 2016; Proz. CU150006
Erwägungen: 1. Ei nlei tung, Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Gesuchsgeg- ner) reichte am 10. Dezember 2003 beim Bezirksgericht B._____ zusammen mit seiner damaligen Ehefrau C._____ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 2/3 S. 2). Es entwi ckelte sich ein aufwendiges Verfahren, in dem verschie- dene Zwischenentscheide gefällt wurden. Das Scheidungsverfahren wurde in der Sache mit den Urteilen des Bezirksgerichts B._____ vom 2. August 2007 (act. 2/3) und der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 11. Februar 2009 (act. 2/4) abgeschlossen. Mi t Verfügungen des Bezirksgerichts B._____ vom 14. und 22. Juni 2004 war den Scheidungsparteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden (act. 2/3 S. 66). 1.2. Mit Schreiben vom 4. August 2014 wies der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (im Folgenden: Gesuchsteller) den Gesuchsgegner darauf hin, dass ihm die Kosten im Scheidungsverfahren nicht definitiv erlassen worden seien. Er sei zur Nachzahlung verpflichtet, sofern er in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gekommen sei. Der Gesuchsteller forderte den Gesuchsgegner auf, entweder in- nert 30 Tagen den Betrag von CHF 72'573.50 zu überweisen oder innert der glei- chen Frist die finanzielle Situation darzulegen (act. 2/9). Die Parteien konnten in der Folge trotz mehrfacher Korrespondenz keine Einigung finden. Am 12. August 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht B._____ das Gesuch, es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von CHF 72'573.50 ver- pflichtet sei. Er stützte sich dabei auf folgende Entscheide (act. 1): Datum Instanz Gesch.-Nr. act. G'kosten Rechtsbeist. Kinderbeist. Total 27.02.2006 Obergericht LQ050097/U 2/1 2147.50
17.05.2006 Obergericht LQ050097/Z05 2/1B
3972.75
28.06.2006 Obergericht LQ050097/Z06 2/1A
6120.55
22.12.2006 Obergericht LQ060070/U 2/2 481.00
02.08.2007 BG B._____ FE030291/U 2/3 9512.00
11.02.2009 Obergericht LC070058/U 2/4 4000.00
11.02.2009 Obergericht LC070058/Z11 2/4B
5403.05
16.05.2011 Obergericht LC070058/Z13 2/4A 40936.65
Total
16140.50 47057.20 9375.80 72573.50
Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 25. Januar 2016 vollumfänglich gut, indem es folgendes erkannte (act. 8 = act. 13 = act. 14): 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet zur Nachzahlung von Fr. 72'573.50 an den Kanton Züri ch / Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss - Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 (Geschäfts-Nr. LQ050097), - Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 (Geschäfts-Nr. LQ060070), - Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 2. August 2007 (Ge- schäfts-Nr. FE030291), - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 11. Februar 2009 (Geschäfts-Nr. LC070058), - Beschluss des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 28. Juni 2006 (Geschäfts-Nr. LQ050097), - Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 (Geschäfts-Nr. LC070058), - Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 (LQ050097), - Beschluss des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 11. Februar 2009 (LC070058). 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. [Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung] 1.3. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 28. Januar 2016 zuge- stellt (act. 9/2). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch sei abzuweisen (act. 12). Mit Verfügung vom 16. März 2016 wurde dem Gesuchsteller Fri st zur Berufungsant- wort angesetzt (act. 15). Diese ging am 1. April 2016 fristgerecht ein (act. 16 und 17). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner am 6. April 2016 zugestellt
(act. 18 und 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren i st spruchrei f. 2. Begründung der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst ihre Zuständigkeit. Sie hielt insbesondere fest, dass sie auch in Bezug auf die Nachforderung hinsichtlich von Beträgen zu- ständig sei, die sich aus den aufgeführten obergerichtlichen Entscheiden ergeben. Dies weil für das Nachforderungsverfahren diejenige Instanz zuständig sei, wel- che die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe (OGer ZH LE140062 und LE140059). Nach dem im Scheidungsverfahren anwendbaren kantonalen Recht habe die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfah- ren, also auch für das Rechtsmittelverfahren, bewilligt (§§ 90 f. ZPO/ZH). Das Gesuch sei im summarischen Verfahren zu beurteilen. 2.2. In Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts B._____ vo m 2. August 2007 (act. 2/3) bemerkte die Vorinstanz, dass dem Gesuchsgegner die Hälfte der Kos- ten auferlegt worden sei. Im Dispositiv sei indes nicht darauf hingewiesen worden, dass (auch) dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der von ihm zu tragende Anteil [einstweilen] auf die Staatskasse genommen wor- den sei. Aus der Begründung des Urteils vom 2. August 2007 sowie aus dem Ur- teil des Obergerichts am 11. Februar 2009 (2/4) ergebe sich, dass die unentgeltli- che Prozessführung auch dem Gesuchsgegner gewährt worden sei. Der Ge- suchsgegner mache nicht geltend, dass er die Gerichtskosten gemäss Urteil vom 2. August 2007 bezahlt habe und es ergäben sich dafür auch keine Hinweise aus den Akten. Somit sei davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner die unent- geltliche Rechtspflege auch für diese Kosten und damit im Gesamtumfang von CHF 72'573.50 gewährt worden sei. 2.3. Materiell richte sich der Rückforderungsanspruch nach dem zur Zeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Recht, somi t ni cht nach Art. 123 i.V.m. Art. 404 ZPO, sondern nach § 92 ZPO/ZH. Gemäss dieser Be- stimmung sei eine Rückforderung möglich, wenn die betreffende Partei in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Die Frage, ob der Gesuchsgegner
bereits zur Rückzahlung verpflichtet werden könne, wenn er heute nicht mehr mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sei oder erst dann, wenn er im Sinne von Art. 265a SchKG zu neuem Vermögen gekommen sei, könne unbeantwortet blei- ben. Denn der Gesuchsgegner befinde si ch heute i n "günsti gen wi rtschaftli chen Verhältnissen" im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG. Im Rahmen der Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit sei aufgrund der Subsidiari- tät der unentgeltlichen Rechtspflege zur familienrechtlichen Unterhalts- und Bei- standspflicht gegebenenfalls auch die fi nanzi elle Situation des Ehegatten oder anderer Unterstützungspflichtiger zu berücksichtigen. Dabei sei indes zu beach- ten, dass es einem Ehegatten nicht zugemutet werden könne, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten des Ehepartners aufzukommen. Die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten seien nur indirekt insofern zu berücksichtigen, als dessen Beiträge an den gemeinsamen Haushalt die Höhe der monatlichen Aus- gaben des durch staatliche Unterstützung Begünstigten reduziere. Der Gesuchsgegner verfüge zusammen mit seiner heutigen Ehefrau über ein li- quides Vermögen in Form von Bankguthaben von rund CHF 80'000.00. Davon entfielen mindestens CHF 50'000.00 auf den Gesuchsgegner. Der erweiterte Not- bedarf des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau betrage bei Anwendung der Richtlinien von Art. 123 ZPO CHF 8'445.00 (CHF 7'000.00 Gesuchsgegner und CHF 1'445.00 Ehefrau). Der Gesuchsgegner verfüge über ein monatliches Netto- einkommen von CHF 12'888.00, seine Ehefrau über ein solches von CHF 1'000.00. Der Anteil des Gesuchsgegners betrage 93%. Dieser habe CHF 7'854.00 (93% von CHF 8'445.00) des erweiterten Notbedarfs zu tragen. Es bleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 5'034.00 (CHF 12'888.00 – CHF 7'854.00). Unter Anrechnung des Vermögens des Gesuchsgegners von CHF 50'000.00 und unter Berücksichtigung eines mittleren Notgroschens von CHF 20'000.00 verblieben von der Forderung des Gesuchstellers noch rund CHF 42'000.00. Bei einem monatlichen Überschuss von CHF 5'034.00 sei der Gesuchsgegner auch ohne Unterstützung seiner Ehefrau in der Lage, die offenen Forderungen i nnert rund 9 Monaten nachzuza hle n.
Würde man der Berechnung statt der Richtlinien zu Art. 123 ZPO den Begriff der "günsti gen wi rtschaftli chen Verhältni sse" i m Si nne von Art. 265a Abs. 1 SchKG zugrunde legen, so seien die Grundbeträge um zwei Drittel zu erhöhen. Daraus resultiere schliesslich ein monatlicher Überschuss des Gesuchsgegners von CHF 4'122.00. Ginge man davon aus, so könne der Gesuchsgegner den Betrag von CHF 42'000.00 innert rund 11 Monaten bezahlen. Der Gesuchsgegner sei deshalb antragsgemäss zur Nachzahlung von CHF 72'573.50 zu verpflichten. 3. Argumente des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner bringt in der Rechtsmittelschrift vor, es gehe ihm nicht um seine Zahlungsfähigkeit, sondern um die riesengrosse Ungerechtigkeit, die ihm widerfahren sei. Deshalb bestreite er die Nachzahlung von CHF 72'573.50. Er habe sechs Jahre hart gearbeitet und auf alles verzichtet, um die von der Ex-Frau verursachten Schulden, Betrei bungen und Schuldschei ne abzuzahlen. Er habe sich als ehrwürdiger und ehrlicher Bürger verhalten und sei nie zu einer Belastung für den Staat bzw. Sozialhilfeempfänger geworden. Die Rückzahlung des gefor- derten Betrages innert 11 Monaten würde ihn ruinieren. Um einen Betrag von CHF 30'000.00 zu sparen, brauche er sieben Jahre. Es gehe das Gericht nichts an, wofür er sein Vermögen brauche, und es sei anmassend, wenn das Gericht bestimmen wolle, welcher Betrag als Notgroschen gelte. Für eine Rückzahlung i n 11 Monatsraten von zirka CHF 3'800.00 müsste er einen Drittel seines Lohnes aufwenden. Es könne nicht sein, dass er wegen dieser ungerechten Sache auf dem Existenzminimum leben müsse. Seine neue Familie solle weiterhin einiger- massen denselben Lebensstandard haben können wie bisher. Die Kostenexplosion sei entstanden, weil das Bezirksgericht B._____ und das Obergericht die Aussichtslosigkeit des Scheidungsverfahrens nicht erkannten und zugelassen hätten, dass sei ne Ex-Frau den Fall über Instanzen und Instanze n habe wei terzi ehen können, natürli ch unter Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege. Er habe sich wehren müssen und sei gezwungen gewesen, eine Anwältin zu mandatieren. Das unnötige jahrelange Weiterziehen sei aber nicht sein Fehler. Er sei bereit, die Gerichtskosten von CHF 16'140.50 zu bezahlen, selbst wenn auch dies ungerecht wäre.
Die Anwaltskosten von CHF 56'433.00 bestreite er, da diese Kosten der unterlie- genden Partei zu verrechnen wären. Es sei nicht sei n Fehler, dass seine Ex-Frau seit Jahren mit grossen Schulden und Betreibungen belastet sei und auf Kosten des Staates leben müsse, weil sie ihr Leben nicht im Griff habe und si e für i hre Fehler nie gerade stehen müsse. 4. Argumente des Gesuchstellers Der Gesuchsteller hält den angefochtenen Entscheid für richtig. Er bringt im We- sentlichen vor, die Entscheide, auf die sich die Rückzahlungsforderung stützen, seien in Rechtskraft erwachsen und dürften in diesem Verfahren nicht mehr über- prüft bzw. geändert werden. Der Gesuchsgegner rüge im Berufungsverfahren nicht, dass die fraglichen Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien, und er be- mängle auch nicht die Höhe der geschuldeten Prozess- und Anwaltskosten. Für die Beantwortung der Frage der Rückzahlungspflicht sei auf die finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Nicht entscheidend sei, unter welchen Umständen der Gesuchsgegner zum heute verfügbaren Einkommen und Vermögen gekommen sei. Die Vorinstanz habe die Nachzahlungsfähigkeit korrekt ermittelt und sei insbesondere von einem zutref- fenden Notbedarf und einem angemessenen Notgroschen ausgegangen. 5. Würdi gung 5.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00, weshalb da- gegen die Berufung zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO, Art. 309 ZPO e contrario). Dies entgegen der von der Vorinstanz zitierten (unbegründeten) Meinung, gemäss der in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO unabhängig vom Streitwert die Beschwerde zulässig wäre (ZK ZPO-Emmel, 2. Auflage, Art. 123 N 4). Denn diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 319 lit. b ZPO und stellt sicher, dass der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, der einen prozessleitenden Entscheid darstellt, ohne Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils während des lau- fenden Verfahrens angefochten werden kann. Der Entscheid über die Nachzah-
lungspfli cht i st hi ngegen ni cht prozessleitender Natur, sondern ein Endentscheid, weshalb Art. 121 ZPO auf dieses Verfahren nicht zugeschnitten ist und eine ana- loge Anwendung ausscheidet. Hingegen ist mit der Vori nstanz davon auszuge- hen, dass der Anspruch im summarischen Verfahren zu prüfen ist (siehe BK ZPO I-Bühler, Art. 123 N 21). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann gegen den angefochtenen Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Dem Gesuchsgegner, der dies getan hat, entsteht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Seine Beschwerde ist als Berufung entgegenzunehmen. 5.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Es obliegt dem Berufungskläger, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Doku- mente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Bei Laien werden an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt. Soweit sich der Berufungsklä- ger mit dem angefochtenen Entscheid indes überhaupt nicht auseinandersetzt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; OGer ZH, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH, NG110004 und PD150013). 5.3. Der Gesuchsgegner rügt die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihm im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war und ein Ausstand von CHF 72'573.50 besteht, ni cht. Der Einwand, die Anwaltskosten seien von der Gegenpartei im Scheidungsverfahren bzw. von der Gerichtskasse zu tragen, ist nicht stichhaltig, da die Entscheide, aus denen sich die Nachforde- rung ergibt, längst in Rechtskraft erwachsen sind. Der Gesuchsgegner macht we- der geltend, diese Entscheide angefochten zu haben, noch dass ihm dies aus ir- gend einem Grund nicht möglich gewesen wäre. Auf das Nachforderungsrecht
gemäss § 92 ZPO/ZH wurde er insbesondere im ersten hier zur Diskussion ste- henden Entscheid (Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2006, act. 2/1) hingewiesen. Der Gesuchsgegner wusste somit, dass die ihm auferlegten Kosten nur vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden. Der Staat hat mit anderen Worten die Prozessfinanzierung des Gesuchsgegeners nur einstweilen für diesen übernommen. Der Gesuchsgegner rügt auch die vorinstanzliche Begründung nicht, wonach er über ein liquides Vermögen von CHF 50'000.00 verfügt. Auch mit der Bedarfsbe- rechnung setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere bringt er nicht vor, das Bezirksgericht B._____ sei von unzutref fende n Ei nnahmen und Ausgaben ausge- gangen. Ferner rügt er die Erwägungen nicht, wonach i hm bei einer Berechnung des Notbedarfs gemäss Art. 117 ZPO ein monatlicher Überschuss von CHF 5'034.00 und bei einer Berechnung nach Art. 265a SchKG ein solcher von CHF 4'122.00 verbleibt. Der Einwand des Gesuchsgegners, es sei zu berücksichtigen, dass er in der Ver- gangenheit auf vieles verzichtet habe und nie zu einer Belastung des Staates ge- worden sei, ist zwar sehr wohl nachvollziehbar, aber deswegen noch ni cht sti ch- haltig. Im Recht der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der sogenannte Effektivi- tätsgrundsatz, wonach auf die finanziellen Verhältnisse abzustellen ist, so wie sie tatsächlich im massgeblichen Zeitpunkt si nd (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8-9). Von hi er ni cht zutreffenden Ausnahmen abgesehen kann daher weder zu Guns- ten noch zu Ungunsten einer Partei auf hypothetische Umstände abgestellt wer- den, die bei anderer Lebensführung entstanden wären. Es ist deshalb von den Vermögens- und Ei nkommensverhältni sse n auszugehen, die von der Vorinstanz festgestellt wurden, unabhängig davon, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners auf überdurchschni t tli c her Anstrengung beruht oder ni cht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist die Nachzahlungspflicht jedenfalls dann zu bejahen, wenn die betreffende Partei im Sinne von Art. 265a SchKG zu neuem Vermögen gekommen ist. Die Berechnung des Überschusses von CHF 4'122.00 nach Massgabe dieser Bestimmung wurde vom Gesuchsgegner ebenfalls zu Recht nicht gerügt. Seine Bemerkung, wonach ihm nur das Exis-
tenzminimum bleibe, ist unzutreffend, da bei der Berechnung nach Art. 265a SchKG gegenüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein Zuschlag auf dem Grundbetrag von zwei Dritteln gewährt wird. Nicht zu folgen ist dem Gesuchsgegner, wenn er vorbringt, dem Gericht stehe die Bemessung eines Notgroschens nicht zu. Die Vorinstanz berücksichtigte einen Notgroschen, also einen Betrag, der nicht für die Rückzahlung herangezogen werden darf, von CHF 20'000.00. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach der Praxis wird in der Regel ein Notgroschen von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 gewährt (OGer ZH LE120075, publiziert auf www.gerichte-zh.ch). Ein höherer Freibetrag könnte bei besonders prekären Verhältnissen berücksichtigt werden, so bei ho- hem Alter, schwerer Krankheit oder Fehlen eines existenzsichernden Einkom- mens (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 117 N 24). Solche Verhältnisse liegen beim Gesuchsgegner nicht vor. Aufgrund des Gesagten ist der Gesuchsgegner in der Lage, den ausstehenden Betrag von CHF 72'573.50 im Umfang von CHF 30'000.00 aus dem liquiden Ver- mögen zu bezahlen. Den Rest von CHF 42'573.50 kann der Gesuchsgegner in 11 Raten bezahlen, nämlich 10 Raten à CHF 4'122.00 und 1 Rate à 1'353.50. Dies ist im Dispositiv festzuhalten. Der Termin für die Zahlung von CHF 20'000.00 ist auf den 1. Juni 2016, der Termin für die weiteren CHF 10'000.00 auf den 1. Sep- tember 2016 festzusetzen. Die erste Rate von CHF 4'122.00 ist per 1. Juli 2016 zu bezahlen. Die Berufung ist abzuweisen. 6. Prozesskosten Art. 119 Abs. 6 ZPO kommt im Rückforderungsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. BGer 2C_1231/2013). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger wird zur Nachzahlung von CHF 72'573.50 verpflichtet. Dieser Betrag ist wie folgt zu bezahlen: - CHF 20'000.00 am 1. Juni 2016, - CHF 10'000.00 am 1. September 2016, - CHF 41'220.00 in 10 monatlichen Raten à CHF 4'122.00, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Juli 2016, - CHF 1'353.50 am 1. Mai 2017. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner und Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht B._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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