Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 2. November 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Oktober 2015 (FE110221-F)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. August 1997 verheiratet; sie haben einen gemeinsamen Sohn (geboren tt.mm.1997; Vi-Urk. 6). Sie leben seit 2003 getrennt (Vi-Urk. 42 Blatt 3, Vi-Urk. 52 S. 3). Am 19. September 2011 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung der Ehe ein (Vi-Urk. 1). Am 26. Januar 2012 und 26. April 2012 fand die Einigungsverhand- lung statt, dazwischen eine Kinderanhörung (Vi-Prot. S. 5-11). Mit Verfügungen vom 10. November 2011 bzw. 7. Mai 2012 wurde den Parteien im vor- instanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung gewährt (Vi-Urk. 10, 29 und 75). Am 15. Mai 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vi-Urk. 31); die entsprechende Verhandlung wurde auf Begehren zuerst des Beklagten, dann der Klägerin, dann wieder des Beklagten und schliesslich infolge eines Ausstandsbegehrens des Be- klagten mehrfach verschoben (Vi-Urk. 33-39, 48-50, 57-62, 69, 71 und 78) und fand schliesslich am 28. Februar 2013 statt (Vi-Prot. S. 19 ff.). Am 27. März 2013 erliess die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmen (Vi-Urk. 92). Diese Verfü- gung wurde auf Berufung des Beklagten hin (Vi-Urk. 98) von der Kammer mit Be- schluss vom 23. August 2013 aufgehoben, da ein Ausstandsbegehren des Be- klagten gegen den die Verfügung vom 27. März 2013 erlassenden Richter in zweiter Instanz gutgeheissen worden war (Vi-Urk. 110). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 nicht ein (Vi-Urk. 114). Nachdem der neu mit dem Prozess befasste Einzel- richter, ... lic. i ur. C., am 14. März 2014 eine erneute Kinderanhörung in Aussicht gestellt und zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2014 vorgeladen hatte (Vi-Urk. 116), stellte der Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Bezirks- richter C. (Vi-Urk. 121). Am 25. April 2014 verlangte der Beklagte die Sistie- rung des Verfahrens, bis über sein Ausstandsbegehren entschieden sei (Vi-Urk. 130). Mit Urteil vom 25. Juni 2014 wies das Bezirksgericht Horgen das Aus- standsbegehren des Beklagten ab (Vi-Urk. 138A). Den dagegen erhobenen Be- schwerden des Beklagten an das Obergericht (Urteil der Kammer vom 23. Juli 2014; Vi-Urk. 141) und an das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2014, Vi-
Urk. 148) war kein Erfolg beschieden. Am 23. Januar 2015 wies die Verwaltungs- kommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde des Beklagten gegen di- verse Richter des Bezirksgerichts Horgen ab (Vi-Urk. 149). Am 26. April 2015 stellte der Beklagte erneut ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C., welches vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen wurde (Urk. 4/3); eine dagegen vom Beklagten am 29. September 2015 erhobene Beschwerde ist am Obergericht noch hängig (PC150058-O). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 hat die Vorinstanz nunmehr die Partei- en zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2015 vorgeladen und i hnen eine Fri st zur Ei nrei chung diverser Unterlagen zu i hrer fi nanzi ellen Si tuati on angesetzt (Vi-Urk. 163 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 16. Oktober 2015 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, 1. den von Richter C. anberaumten Scheidungstermin (Anlage 1) aus- zusetzen, bis über das Ausstandsbegehren gegen ihn entschieden wurde. 2. Weiter, dass das Scheidungsverfahren an ein anderes Gericht verlegt wird." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat seine Beschwerde mit "Antrag auf Superproviso- rische Verfügung" betitelt (Urk. 1 S. 1). Mit dem heutigen Endentschei d zur Be- schwerde wird das Gesuch um Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen hi nfälli g. b) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, er gehe davon aus, dass seine Ausführungen hinreichend belegt seien; andernfalls sei ihm Mitteilung zu machen, damit er Belege nachreichen könne (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde ist in- nert der Beschwerdefrist – vollständig – begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), eine spätere Ergänzung ist nicht möglich. Im Beschwerdeverfahren sind
sodann neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Damit kann dem Beklagten, unab- hängig davon, ob dessen Behauptungen belegt wären oder nicht, keine Nachfrist zur Einreichung von zusätzlichen Unterlagen angesetzt werden. 3. a) Mit seinem Beschwerdeantrag 2 verlangt der Beklagte, dass das Scheidungsverfahren an ein anderes Gericht verlegt werde (Urk. 1 S. 1). b) Mit einem Rechtsmittel – hier: einer Beschwerde – kann ein konkreter erstinstanzlicher Entscheid angefochten werden. Was nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides bildet und auch nicht (zufolge eines nicht beachteten Parteiantrags) hätte bilden sollen, kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Im angefochtenen Entschei d wurde ni cht entschi eden, dass das Schei- dungsverfahren ni cht an ei n anderes Gericht verlegt werde, und der Beklagte macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass darüber hätte entschieden wer- den sollen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Mit dem Beschwerdeantrag 1 verlangt der Beklagte, dass die auf den 24. November 2015 angesetzte Verhandlung auszusetzen sei (Urk. 1 S. 1). Der Beklagte macht dazu im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Aus- standsgesuchs (gegen Bezirksrichter C.) sei noch nicht rechtskräftig, wes- halb es unzumutbar sei, dass dieser Richter die anberaumte Verhandlung durch- führe. Er (der Beklagte) sei auch schwer erkrankt (Urk. 1 S. 1-3). b) Die angefochtene vorinstanzliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier ni cht zutref- fenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, soweit er nicht offensichtlich ist. Wie erwähnt (oben Erwä- gung 1.a), wurde das Ausstandsbegehren des Beklagten gegen Bezirksrichter C. vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen (Urk. 4/3). Der Beklagte hat zwar dagegen Beschwerde erhoben (oben Erwäg.
1.a), eine Beschwerde hemmt jedoch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Das Urteil vom 20. August 2015 ist damit rechtskräftig und vollstreckbar; Bezirksrichter C._____ durfte daher gültig für die Vorinstanz die Verfügung vom 6. Oktober 2015 erlassen. Mangels Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auch auf Be- schwerdeantrag 1, und damit auf die Beschwerde insgesamt, ni cht ei nzutreten. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Züri ch, 2. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js