Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150059-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 30. November 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. September 2015 (FE150038-M)
Erwägungen: 1.1 B._____ und A._____ stehen sich seit dem 16. Februar 2015 vor Vo- ri nstanz als Kläger und Beklagte im Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Gleichzeitig mit Anheben der Scheidungsklage beantragte der Kläger die vorsorg- li che Aufhebung der mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 2. Februar 2012 festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) persönlich von monatlich Fr. 8'740.– (Urk. 7/2). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden (Prot. I S. 4). Nach Eingang der schriftlichen Gesuchsbegründung vom 26. Mai 2015 nahm die Beklagte mit Ein- gabe vom 29. Juni 2015 zu diesem Gesuch Stellung (Urk. 7/19; Urk. 7/31). Schliesslich stellte die Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2015 für das Massnahmeverfahren ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege (Urk. 5/3 = Urk. 7/42 S. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Vorinstanz das Ge- such der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7/47 S. 2 = Urk. 2 S. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Oktober 2015) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.1 Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 21. September 2015 (Geschäfts Nr. FE150038-M) aufzuheben. 1.2 Die Beschwerdeführerin sei für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichne- ten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Weisungen des Oberge- richts an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, zurückzuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
3.1 Eventuell sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewäh- ren." 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand subsidiär sei und daher dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Bei stands- pflicht der Ehegatten fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nachgehe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vor- liegend abzuweisen, da die Beklagte es versäumt habe, vom Kläger einen Pro- zesskostenvorschuss zu verlangen, obwohl letzterer gemäss ihren eigenen An- gaben über ein beträchtliches Vermögen verfüge und das Begehren um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses nicht als im Voraus aussichtslos erschei- ne (Urk. 2 S. 2). 2.2 Die Beklagte bringt vor, dass zwischen dem Prozesskostenvorschuss- gesuch und einem Armenrechtsgesuch letztlich relevant erhebliche Unterschiede bestünden. Während im Fall der unentgeltlichen Rechtspflege die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Staats zur Tragung der Prozesskosten mittelloser Gesuchstel- ler ausser Frage stehe, müsse dies im Fall des ehelichen Prozesskostenvor- schusses vom Gesuchsteller nachgewiesen resp. dem Gericht gegenüber glaub- haft gemacht werden. Vorliegend stelle sich der Kläger selber auf den Stand- punkt, bedürftig zu sein, und habe deshalb im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorglich die Einstellung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte beantragt. Zu- dem sei er seit dem 24. Juni 2013 "pri vatkonkurs" und der Beklagten seien Kon- kursverlustscheine von gesamthaft Fr. 274'558.85 ausgestellt worden. Schliess- lich sei derzeit ei n ordentliches Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermö- gens pendent. Aus diesem Verfahren gehe hervor, dass der Kläger nach der Trennung von der Beklagten im Herbst 2010 eine eigene GmbH im Kreditvermitt- lungsgeschäft (C._____ GmbH) gegründet habe. Nach dem Privatkonkurs habe er eine andere GmbH (C'._____ GmbH) gegründet, die Geschäftstätigkeit auf diese übertragen und wenig später die Stammanteile im Wesentli chen den beiden erwachsenen Kindern übereignet, wobei aber nach wie vor er als faktischer Ge- schäftsführer und Kreditvermittler für die Gesellschaft tätig sei. Im Verfahren be-
treffend neues Vermögens sowie im Scheidungsverfahren mache die Beklagte entsprechend geltend, dass der Kläger an dieser GmbH wirtschaftlich berechtigt sei und ein Durchgriffstatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB bestehe. Wie bereits vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ausgeführt, lasse sich der Rechtskomplex der Vermögenszuordnung gemäss Durchgriffstatbestand nicht im summarischen Verfahren ermitteln, son- dern nur im ordentlichen Zivilprozess ohne Beweismittelbeschränkung. Deshalb vermöge die Beklagte vor Abschluss des Verfahrens betreffend Feststellung neu- en Vermögens bzw. vor der ordentlichen Beurteilung durch die Vori nstanz im Scheidungsverfahren Vermögen des Klägers nicht verlässlich glaubhaft zu ma- chen (Urk. 1 S. 4 f.). Entsprechend sei ein solcher Antrag vorliegend ausge- schlossen gewesen, nämlich weil die Vermögensverhältnisse des Klägers in der vorliegenden Konstellation nicht feststellbar seien (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.1 Vorab ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass di e Ausführungen ei- nes anderen Gerichts betreffend Feststellung neuen Vermögens, wonach si ch der Rechtskomplex der Vermögenszuordnung gemäss Durchgriffstatbestand nur im ordentlichen Zivilprozess feststellen lasse, für das Massnahmegericht nicht ver- bi ndli ch si nd und die Beklagte nicht davon entbindet, bei einem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Zusprechung eines Kostenvorschusses zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass der Kläger zur Leistung desselben in der Lage sei. Ebenso entbin- det die Beklagte allein die Tatsache, dass der Kläger ein Vermögen bestreitet, nicht davon, einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen und ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, wenn si e selber davon ausgeht, dass der Kläger über beträchtliche Vermögenswerte ver- fügt. So liess sie selber bereits in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 ausführen, dass der Kläger gemäss ihren Kenntnissen über mehrere Grundstücke im Aus- land verfüge (Urk. 7/10 S. 3). Nach Ergänzung der Scheidungsklage durch den Kläger und dessen Hinweis auf seine – sei ner Ansi cht nach – desolate finanzielle Situation liess die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut ausführen, der Kläger verfüge über erhebliche finanzielle Mittel und Luxusautos und sei Ei-
gentümer von Liegenschaften in Mazedonien und Albanien (Urk. 7/31 S. 3 ff. mit Verweis auf Urk. 7/32/1 S. 6 und S. 20). Wenn aber die Beklagte Kenntnis über Liegenschaften im Ausland hat, welche sich im Besitz des Klägers befinden, durf- te von ihr mit Blick auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht durchaus verlangt werden, einen entsprechenden Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses zu stellen, ihre diesbezüglichen Behauptungen in substantiierter Weise aufzustellen und bei Kenntnis von Liegenschaften im Ausland ihre Behauptung mi t konkreten Hi nwei sen zu untermauern. Käme dann das angerufene Gericht zum Schluss, dass sich nicht erhärten lasse, dass der Kläger tatsächlich zur Leis- tung eines Vorschusses in der Lage wäre, hätte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, sofern die entsprechenden Vo- raussetzungen vorlägen. Damit aber kam di e Vori nstanz zu Recht zum Schluss, dass es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen hat, einen entsprechenden Antrag auf Zusprechung eines Kostenvorschusses zu stellen. 3.2 Nach dem soeben Ausgeführten ist aber auch gesagt, dass die Vor- instanz das Gesuch der Beklagten nicht allein aufgrund eines fehlenden Antrages um Zusprechung ei nes Kostenvorschusses und dami t ohne Prüfung der tatsächli- chen Lei stungsfähi gkeit des Klägers hätte abweisen dürfen. Die für die Frage der unentgeltli chen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime erstreckt sich auch auf die Vorfrage eines Prozesskostenvorschusses (vgl. KassGer ZH AA070047 vom 14. November 2007; OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E . II.2). Somit wäre die Leistungsfähigkeit des Klägers von der Vorinstanz vorab zu prüfen gewesen. Erst wenn sich hätte erhärten lassen, dass der Kläger leistungsfähig ist, hätte das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels eines Antrages auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab- gewiesen werden dürfen. Entsprechend hat sich di e Vori nstanz zu Unrecht ni cht damit auseinandergesetzt, ob ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen gewe- sen wäre, wenn die Beklagte einen Antrag gestellt hätte. 3.3.1 Von ei ner Rückwei sung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Prüfung der möglichen Leistungsfähigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da ein allfälliger Antrag auf Zusprechung eines Kostenvorschusses aus
einem anderen Grund abzuweisen gewesen wäre. Damit kann letztlich auch of- fenbleiben, ob der Kläger effektiv über genügend Vermögen verfügt, um der Be- klagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. So setzt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und an- derseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Ent- scheids voraus (ZK-Bräm, Art. 159 ZGB N. 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Ni cht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Die Beistandsbedürftigkeit ist demgemäss gegeben, wenn die ansprechende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich verfügen kann, um die bereits aufgelaufenen und künftig zu erwartenden Ge- ri chts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu be- zahlen (ZR 90 [1991] Nr. 57; ZR 98 [1999] Nr. 35). Soweit die finanziellen Mittel der Beklagten den Betrag überschreiten, dessen sie zur Deckung ihrer persönli- chen Bedürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussi chtli chen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird; dabei sollte der monatliche Überschuss es der Beklagten ermögli- chen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jah- res, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Febru- ar 2012 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015 Erw. 2.2). 3.3.2 Die Beklagte kann vorliegend nicht als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bezeichnet werden. Bei einem monatlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 5'593.55 ergibt sich dies in Gegenüberstellung ihrer nachfolgenden Aus- gaben (Urk. 7/42 S. 3 ff.): Positionen von der Beklagten vo r V I gel- tend gemacht (Urk. 42 S. 3 ff.) zu berücksichtigen Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Zuschlag von 25% 1)
Fr. 300.– Fr. 0.– Miete, inkl. NK & PP Fr. 1'440.– Fr. 1'440.– (Urk. 7/43/4) Billag Fr. 37.10 Fr. 37.10 KVG Fr. 305.70 Fr. 305.70 (Urk. 7/43/5)
Streckenabonnement Fr. 201.– (Urk. 7/43/6) Fr. 201.– Tel./TV/Internet 2) Fr. 129.– (Urk. 7/43/13) Fr. 129.– auswärtige Verpflegung 3) Fr. 326.25 (Urk. 7/43/13) Fr. 0.– Schulden 4) Fr. 5'300.25 (Urk. 7/44) Fr. 0.– Total Fr. 9'239.30 Fr. 3'312.80 1) Die Beklagte liess vor Vorinstanz einen Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 1'200.– in der Höhe von Fr. 300.– und damit um 25% geltend machen (Urk. 42 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV darf zwar nicht schematisch auf das Existenzminimum abgestellt werden, jedoch sind auch Zuschläge zum betrei bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mum ni cht i n jeden Fall geboten. Vielmehr sind die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass ein geringer Betrag über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum die Bedürftigkeit nicht ausschliesst (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.3.2). Gemäss Botschaft des Bun- desrates liegt der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10% bis 30% höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Botschaft ZPO BBl 2006 7221, S. 7301 f.). Die Beklagte führte nicht aus, aus welchen Gründen ihr überhaupt ein Zuschlag bzw. ein solcher von 25% zu gewähren wäre (vgl. Urk. 42 S. 3). Sie wohnt alleine und hat keine minderjährigen Kinder zu versorgen, so dass vorlie- gend ni cht ei nzusehen i st, fast den Maximalzuschlag zu berücksichtigen. Indes wäre die Mittellosigkeit – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – selbst unter Berück- sichtigung eines Zuschlages von 25% und damit von Fr. 300.– zu vernei nen, weshalb die Frage, ob ein Zuschlag zu gewähren wäre und gegebenenfalls in welcher Höhe, offenbleiben kann. 2) Hi nsi chtli ch der Kosten für Telefon/TV/Internet verweist der Rechtsvertre- ter der Beklagten lediglich auf eine Rechnung der Swisscom betreffend den Mo- nat Mai 2015 über einen Betrag von Fr. 129.– (Urk. 7/42 S. 3; Urk. 7/43/7). Dar- aus ist ersichtlich, dass diese Kosten das Vivo M Abonnement der Swisscom, be- stehend aus Telefonie, Internet und TV, bei nhalten. Diese Kosten sind – zumal sie nur wenig über dem gerichtsüblichen Betrag von Fr. 120.– liegen – anzurech- nen.
Hinsichtlich der von der Sozialversicherungsanstalt Zürich geforderten Bei- träge (Urk. 7/43/12-13) hat die Beklagte geltend gemacht, dass diesbezüglich noch ein Revisionsverfahren pendent sei; weder behauptete noch belegte sie eine effektive Abzahlung des i n Rechnung gestellten Betrages von Fr. 20'911.95. Ent- sprechend sind auch diese Rückzahlungskosten nicht im Bedarf zu berücksichti- gen. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass sie zwei Darlehen habe auf- nehmen müssen, um i hre anstehenden Verpfli chtungen decken zu können. Ent- sprechende Belege finden sich zwar i n den Akten (Urk. 7/43/11-12), jedoch gehen auch daraus keine effektiven und regelmässig erfolgenden Rückzahlungen an die Darlehensgeber hervor. Eine effektiv geleistete Rückzahlung des Darlehens an das D omi ni kaneri nnenkloster ..., welches ab Januar 2015 in Raten von Fr. 500.– pro Monat zurückzuzahlen wäre, geht auch nicht aus den von der Beklagten ein- gereichten Bankunterlagen betreffend ihr Privatkonto bei der Migrosbank hervor (Urk. 7/43/9). Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Arbeitgeberin der Beklagten gewährten Darlehens von Fr. 2'000.–, welches in Raten von Fr. 400.– zurückzu- bezahlen wäre (Urk. 7/43/11). Damit aber fehlt es am Kriterium der tatsächlich und regelmässig erfolgten Abzahlung der Schulden, weshalb diese vorliegend ni cht berücksi chti gt werden können. Dementsprechend kann die Position Schulden in der geltend gemachten Höhe von insgesamt Fr. 5'300.25 pro Monat im Bedarf zur Beurteilung der Mittel- losigkeit nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/44 S. 1; Urk. 7/45; Urk. 7/52 S. 13). 3.3.3 Bei einem von der Beklagten behaupteten und belegten Einkommen von Fr. 5'593.55 netto pro Monat (Urk. 7/43/2) resultiert dementsprechend bei ei- nem Bedarf von Fr. 3'312.80 ein Überschuss von Fr. 2'280.75 pro Monat. Vorlie- gend hat die Beklagte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge explizit lediglich für das Massnahmeverfahren gestellt (Urk. 7/42 S. 2). Ihr Rechtsvertreter veranschlagt die Anwaltskosten für das Massnahmeverfahren auf Fr. 8'500.– zuzügli ch 8% MwSt. (Urk. 7/52 S. 13; Urk. 7/54). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich der Prozessaufwand, der dem errechneten Freibetrag gegenüberzustellen ist, nicht nach dem Honorar, das
ein Anwalt in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen kann, bestimmt, sondern nach der mutmasslichen Entschädigung aufgrund der einschlägigen Besti mmungen und den zu erwartenden Gerichtskosten (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.4). Das Institut des Prozesskostenvorschusses dient ledig- lich dazu, dass die ansprechende Person nicht bedürftig wird, beinhaltet jedoch nicht, dass die beanspruchte Partei sämtliche Anwaltskosten der Ansprecherin – abhängig von der mit ihrem Rechtsvertreter getroffenen Vereinbarung – zu tragen hat. Dementsprechend ist bei der Berechnung, ob die Ansprecherin auf einen Prozesskostenbeitrag angewiesen ist oder nicht, vom Tarif nach Anwaltsgebüh- renverordnung und nicht vom allenfalls effektiv angefallenem Aufwand gemäss Vereinbarung auszugehen. Entsprechend ist vorliegend die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass das Massnahmeverfahren summarischer Natur ist, bei welchem die Grundgebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Gebühr nach AnwGebV schätzungswei se unter dem geltend gemachten Betrag von Fr. 8'500.– zu liegen kommt (vgl. § 5 und § 6 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Selbst wenn aber vom geltend gemachten Honorar von Fr. 8'500.– ausgegangen würde, könnte die Beklagte diese Kosten mit den i hr zur Verfügung stehenden freien Mitteln ohne Weiteres innerhalb eines Jahres i n Raten bezahlen. Dies vermöchte sie selbst dann, wenn ein Zuschlag von Fr. 300.– zum Grundbe- trag sowie die geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 326.25 und ein angemessener Betrag für die laufenden Steuern von geschätz- ten Fr. 600.– pro Monat berücksichtigt würden, da ihr nach wie vor ein Über- schuss von gerundet Fr. 1'054.– pro Monat verbliebe (Fr. 2'280.– abzüglich Fr. 1'226.25 [= Fr. 300.– + Fr. 326.25 + Fr. 600.–]). Damit aber ist auch gesagt, dass allfällige für das Massnahmeverfahren anfallende Prozesskosten mit dem Überschuss innerhalb eines Jahres bezahlt werden könnten. Entsprechend aber kann die Beklagte derzeit nicht als bedürftig gelten, weshalb es auch an einer der Voraussetzungen zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gefehlt hät- te, selbst wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Demgemäss aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4 Damit aber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 1 S. 7) gilt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfah- ren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. 4.2 Die Beklagte hat eventualiter ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Beschwer- deverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass dieses für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellt worden ist, weshalb es an dieser Stelle zu beurteilen ist. Das Gesuch ist nach dem hi ervor Ausgeführten aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 ZPO). 4.3 Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
Züri ch, 30. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: mc