Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 30. September 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Honorar notwendige Rechtsvertreterin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juli 2015 (FE090156-E)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 14. August 2009 vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestellte die Vorinstanz dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Rechtsanwäl- tin lic. i ur. X1._____ als notwendige Vertreterin im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH (Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als notwendige Vertreterin entlassen und es wurde neu Rechtsanwalt MLaw X._____ zum notwendigen Vertreter des Beklagten ernannt (Urk. 6/289). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 2 S. 5 f.): 1. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihr e Bemühungen und Barauslagen als notwendige Vertreterin des Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 21'966.00 Auslagen: Fr. 1'784.40 M W S T: Fr. 1'863.55 Total: Fr. 25'613.95 Akontozahlungen: Fr. 25'000.00 Saldo: Fr. 613.95 2. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (§ 92 ZPO/ZH analog). 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Beschwerde: Frist: 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. September 2015) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. Juli 2015 des Bezirksgerichtes Hinwil sei aufzuheben. 2. Mit einer allfälligen Nachzahlungspflicht sei bis zur definitiven Kostentragungspflicht zuzuwarten.
Feststellung, dass der Beklagte für das Scheidungsverfahren als postulationsun- fähig gilt. 3.3.1 Die einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit einer Partei hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenom- mene Prozesshandlungen ni chti g, d.h. vom Geri cht ni cht zu beachten si nd (BSK ZPO-Tenchio, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer i n: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 69 N 8). D i ese Ei nschränkung gi lt nur dann ni cht, wenn es um die Bestellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung selbst geht (wie dies in den Be- schwerdeverfahren PC140020 und PC140021, in welchem von der Postulations- fähigkeit des Beklagten für die Beschwerdeverfahren ausgegangen wurde, der Fall war; Urk. 6/252 und Urk. 6/253). 3.3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Entschädigung der notwendigen Vertreterin zum Thema, weshalb der Beklagte mit seiner eigenstän- digen Beschwerde zuzulassen ist; die Postulationsfähigkeit ist für das diesen Th emenkreis betreffende Beschwerdeverfahren als gegeben zu betrachten. 4.1.1 Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Der Beklagte verlangt die Reduktion des der notwendigen Vertreterin zugesprochenen Hono- rars. Indes müssen auf Geldforderungen gerichtete Anträge beziffert sein. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der Beklagte beziffert seinen Antrag nicht, weshalb dieser an sich mangel- haft ist. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). 4.1.2 Vorliegend geht allerdings auch aus der Begründung keine Beziffe- rung des Antrages hervor und es bleibt unklar, auf wieviel der Beklagte das Hono-
rar der notwendigen Vertretung reduziert wissen will. So moniert er beispielswei- se, dass die Kopien teils zu Fr. 0.50 und teils zu Fr. 1.– pro Stück verrechnet wor- den seien, macht aber auch geltend, dass die Anzahl der Kopien viel zu hoch sei. Damit ist nicht klar, um wieviel er die Kosten hinsichtlich Barauslagen reduziert wissen will. Des Weiteren hält er u.a. fest, dass auch andere Aufwände nicht im- mer zutreffen würden. So seien ihm vier Besprechungen in Rechnung gestellt worden, obschon er nur zweimal zu einer Besprechung in Zürich im Büro der not- wendigen Vertreterin gewesen sei. Daraus kann aber ebenso wenig eruiert wer- den, wieviel des diesbezüglichen Aufwands für Besprechungen der Beklagte be- streitet und in welchem Umfang er einen solchen gestrichen sehen will. Damit ist der Antrag auf Reduktion des Honorars nicht beziffert und eine entsprechende Bezi fferung kann auch der Begründung ni cht hi nrei chend entnommen werden. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Hinsichtlich Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung will der Beklagte die Nachzahlungspflicht bis zur definitiven Kostentragungspflicht aufge- schoben wissen mit der Begründung, dass ihn die Vorinstanz nicht zu einer Nachzahlung verpflichtet habe (Urk. 1 S. 3). Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Nachzahlungspflicht muss dem Beklagten nicht explizit auferlegt werden: Gemäss § 89 Abs. 4 ZPO/ZH gelten die Bestimmungen gemäss § 89 Abs. 1 bis 3 ZPO/ZH auch für den vom Gericht nach § 29 ZPO/ZH bestellten notwendigen Rechtsver- treter. Damit besteht eine Nachzahlungspflicht von Gesetzes wegen. Des Weite- ren beschlägt die Nachzahlungspflicht das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Staat, welcher die Entschädigung für die notwendige Vertretung vor- schiesst und damit deren Kostenrisiko übernimmt. Damit schuldet der Beklagte dem Staat für die ihm vorgeschossenen Kosten von Gesetzes wegen Ersatz, dies unabhängig davon, wie letztlich die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien verlegt werden. Selbstredend ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Prozess- entschädigung zugunsten des Beklagten an diese Leistung anzurechnen sein wird (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO/ZH) und dementsprechend die Nachzahlungspflicht des Beklagten um diesen Betrag reduziert würde. Ei ne allfällige Parteientschädi- gung, welche der Rechtsvertretung des Beklagten in Anwendung von § 89 Abs. 4 ZPO/ZH in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO/ZH direkt zugesprochen würde, wird
bei der Endabrechnung nach Abschluss des gesamten Verfahrens zu berücksich- tigen sein. Dies berührt aber vorerst nicht die Statuierung einer grundsätzlichen Nachzahlungspflicht, welche den Beklagten in Bezug auf die vorgeschossenen Kosten trifft. Damit ist die Festsetzung einer grundsätzlichen Nachzahlungspfli cht nicht bis zur definitiven Kostenverteilung zwischen den Parteien auszusetzen und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf ei nzutreten i st. 5.1 Die zweitinstanzliche Gerichtgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 5.2 Der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ist mangels re- levanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 30. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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