Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Bezi rksgeri cht Züri ch, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (FP140169-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz), vom 17. Mai 2006 wurde die Ehe der Beklagten [damals: Gesuchstellerin] ge- schieden und wurde die Vereinbarung vom gleichen Tag über die Scheidungsfol- gen – welche u.a. Unterhaltsleistungen zugunsten der Beklagten enthält – ge- nehmi gt (Vi-Urk. 3). Am 25. Juli 2014 reichte der damalige Gesuchsteller [nach- folgend: Kläger] bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsur- teils ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass kein Unterhalt mehr ge- schuldet sei (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Prot. S. 3, Urk. 19). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Armen- rechtsgesuch der Beklagten (wie auch dasjenige des Klägers) ab (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 22. Juni 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 39/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 2 der Verfügung vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von RA Dr. X._____, ... [Adresse] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe ein monatliches Ein- kommen von Fr. 3'953.-- (Lohn Fr. 1'720.-- , Arbeitslosengeld Fr. 2'233.-- ) ange- geben. Dazu kämen Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge des Klägers, von denen nicht geltend gemacht worden sei, dass der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung ni cht nachkomme. Die Beklagte habe im Armenrechtsgesuch einen Bedarf von monat- lich Fr. 4'110.80 und in der Klageantwort einen solchen von Fr. 4'510.80 geltend gemacht. Von letzterem seien die Rückzahlungsraten Krankenkasse (Fr. 132.65)
ni cht zu berücksi chtigen, die Kommunikationskosten nur teilweise (Fr. 120.-- statt Fr. 158.50), die Abzahlungsraten für die Steuern 2011 nicht (Fr. 400.-- ), dafür Ab- zahlungsraten für Steuern 2012 (Fr. 500.-- ); ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei der Betrag für laufende Steuern (Fr. 400.-- ), da die Beklagte weder glaubhaft ge- macht noch belegt habe, dass sie neben der Tilgung von Steuerschulden auch Zahlungen für laufende Steuern tätige. Damit ergebe sich ein Bedarf von monat- lich Fr. 4'040.-- inklusive den geltend gemachten Zuschlag von Fr. 120.-- zum Grundbetrag; ohne diesen Zuschlag betrage der Bedarf Fr. 3'920.-- . Der Beklag- ten stehe somit als Einzelperson ohne Betreuungspflichten ein Freibetrag zwi- schen Fr. 900.-- und Fr. 1'000.-- pro Monat zur Verfügung, weswegen keine Mi t- tellosigkeit vorliege (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ei nzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde die Anrechnung der Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- beim Einkommen und die Nichtanrechnung der laufenden Steuern von Fr. 304.55 beim Bedarf (Urk. 1 S. 5 ff.). c1) Zum Ei nkommen macht die Beklagte geltend, das Abänderungsverfah- ren werde zeigen, ob sie die Unterhaltsbeiträge weiterhin erhalte, oder ob diese rückwirkend wegfallen würden; deshalb sei es fraglich, ob ihr dasjenige Einkom- men angerechnet werden dürfe, welches gemäss Abänderungsbegehren ganz oder teilweise reduziert werden solle (Urk. 1 S. 5 f.).
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht geltend gemacht worden sei, dass der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, ist ungerügt ge- blieben. Wenn aber demnach diese Unterhaltsbeiträge von derzeit Fr. 1'000.-- pro Monat tatsächlich geleistet werden, dann stehen sie der Beklagten aktuell auch tatsächlich zur Verfügung und sind demgemäss bei deren Einkommen zu berück- si chti gen. Damit bleibt es bei einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'953.-- pro Monat netto (Urk. 2 S. 5) c2) Zum Bedarf macht die Beklagte geltend, sie habe bei der Vorinstanz die Rechnung des Steueramtes für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 einge- reicht; aus dieser ergebe sich das Steuerbetreffnis für 2015 und es werde darin empfohlen, den mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 3'655.95 bis zum 30.9.2015 zu bezahlen. Es sei unverständlich, weshalb sie eine Zahlung belegen oder glaubhaft machen müsse, die noch nicht einmal fällig sei. Bei den Steuern handle es si ch auch ni cht um morali sche Verpfli chtungen, sondern um solche, welche das Steueramt mit Sicherheit einfordere. Schliesslich sei ganz allgemein für die Berechnung des Notbedarfs der laufende Steueranteil mit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit sind im Bedarf tatsächlich gemachte Zah- lungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nach ihren eigenen Vorbringen in der Vergangenheit zumindest für die Jahre 2010 bis 2013 die Steuern nicht im lau- fenden Jahr, sondern erst später, aufgrund von Abzahlungsvereinbarungen be- zahlt (Vi-Urk. 21/18, Vi-Urk. 37/3a-b). Damit hätte hinreichend Anlass bestanden, tatsächlich getätigte Zahlungen für die laufenden Steuern zu behaupten und zu belegen. Dass die Beklagte solche Zahlungen weder glaubhaft gemacht noch be- legt habe, ist denn auch genau genommen nicht gerügt worden. Somit hat die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten zu Recht keine Betreffnisse für die laufenden Steuern berücksichtigt. Damit bleibt es bei einem monatlichen Bedarf der Beklag- ten von Fr. 4'040.-- bzw. Fr. 3'920.-- (jenachdem, ob noch Fr. 120.-- als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden oder nicht), und damit auch bei einem Überschuss von Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- pro Monat (Urk. 2 S. 6). Dass mit die- sem Überschuss keine Mittellosigkeit vorliegt, wurde nicht gerügt.
Darüberhinaus würde selbst bei Berücksichtigung des Betreffnisses für lau- fende Steuern (Fr. 304.55) der Beklagten immer noch ein Überschuss von rund Fr. 600.-- bis Fr. 700.-- verbleiben. Unter Berücksichtigung, dass die Beklagte seit rund einem Jahr um die Notwendigkeit der Prozessfinanzierung weiss, wäre aktu- ell noch davon auszugehen, dass sie mit diesem Überschuss den Prozess – bei vernünfti ger Prozessführung – einstweilen noch mit eigenen Mitteln weiterführen könnte. Die Beklagte hat keine einzige Steuererklärung (oder einen anderen Beleg, aus dem ihr steuerbares Vermögen hervorgehen würde) eingereicht, obwohl sie wissen musste, dass dies zum "Standard" an einzureichenden Belegen gehört. Die erst mit der Beschwerde eingereichte Steuererklärung (Urk. 4/7) ist unbeacht- lich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 3 ff.). Nebst der Mittellosigkeit ist ebenso Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts, dass die Rechtsbegehren der darum ersuchenden Partei nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als in die- sem Si nne aussi chtslos anzusehen i st (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Armenrechtsgesuch der Beklagten abzuweisen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se