Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (FP140169-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz), vom 17. Mai 2006 wurde die Ehe des Klägers [damals: Gesuchsteller] geschieden und wurde die Vereinbarung vom gleichen Tag über die Scheidungsfolgen – wel- che u.a. Unterhaltsleistungen zugunsten der damaligen Gesuchstellerin [nachfol- gend: Beklagte] enthält – genehmigt (Vi-Urk. 3). Am 25. Juli 2014 reichte der Klä- ger bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass kein Unterhalt mehr geschuldet sei (Vi- Urk. 1). Mit der schriftlichen Klagebegründung vom 3. März 2015 stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Prot. S. 3, Urk. 19). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers (wie auch dasjenige der Beklagten) ab (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 39/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Begehren des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut- zuheissen und ihm in der Person von RA lic. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Es sei im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege von der Erhebung von Kosten abzusehen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Beschwer- degegnerin. 4. Für den Eventualfall, dass den Anträgen unter Ziff. 2 und 3 nicht statt- gegeben wird, sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin zu erledigen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Einkommens- und Bedarfssituation des Klägers (der ein Blumengeschäft als Einzelfirma führe) würden unklar erschei nen; dies sei jedoch nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in der Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 644'000.-- netto
deklariert habe. Davon würden Fr. 153'532.-- auf Wertschri ften und Guthaben ent- fallen, wovon wiederum Fr. 73'495.-- auf den Geschäftsbetrieb. Per Ende 2014 hätten die Bankguthaben des Klägers und seiner Ehefrau nach seinen Angaben Fr. 34'617.20 betragen. Schon aufgrund dieser Guthaben sei die Mittellosigkeit zu verneinen. Zusätzlich verfüge der Kläger über Liegenschaften. So gehöre ihm ein hälftiger Anteil an einem Einfamilienhaus in B._____ GR. Möglicherweise sei er auch an einer Stockwerkeinheit beteiligt, da in der Steuererklärung 2013 ein Er- neuerungsfonds StWEG C.-strasse Züri ch aufgeführt sei . Schli essli ch sei auch davon auszugehen, dass die Liegenschaft in D. im Jahr 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Kläger übertragen wurde. Abgesehen davon habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er nicht dargetan habe, dass er seine Anteile an den erwähnten Liegenschaften weder veräussern noch belehnen könne (Urk. 2 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die Mittellosigkeit verneint, weil er mit seiner Ehefrau über Bankguthaben von Fr. 34'617.20 verfüge. Ein Betrag von unter Fr. 35'000.-- dürfe bei einem Ehepaar je- doch noch als "Notgroschen" gelten. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil er aus dem laufenden Einkommen jeden Monat zum Vermögensverzehr gezwungen sei. Der vorinstanzlichen Eventualbegründung des Liegenschaftenbesitzes und der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei entgegenzuhalten, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz für die Beurteilung für das 2015 eingereich-
te Gesuch auf die nicht zum Gesuch eingereichte Steuererklärung 2013 abstellen würde, weshalb es diesbezüglich keinerlei Erklärungsbedarf gegeben habe. Wenn die Vorinstanz ihrer Fragepflicht nachgekommen wäre, hätte richtiggestellt wer- den können, dass die Liegenschaften in der Steuererklärung 2013 falsch dekla- riert worden seien; bei Einreichung des Gesuchs am 3. März 2015 habe sich we- der die Liegenschaft in D._____ noch jene i n B._____ im Eigentum des Klägers befunden. Bei der Stockwerkeinheit handle es sich um einen Lagerraum, welcher zum Anlagevermögen des Blumengeschäfts gehöre (Urk. 1 S. 4-6). d) Das Armenrechtsverfahren untersteht der Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht kann Tatsachen auch ohne entsprechende Parteibehauptung berück- sichtigen. Der anwaltlich vertretene Kläger musste wissen, dass Steuererklärun- gen zum "Standard" an einzureichenden Belegen für ein Armenrechtsgesuch ge- hören; damit war ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Vorinstanz auf in den Akten vorhandene Steuererklärungen abstellen würde. Gemäss den Beschwer- devorbringen waren sodann die Liegenschaften in D._____ und B._____ Teil ei- nes Nachlasses, an dem der Kläger beteiligt war, und gemäss dem darüber am 15. Juli 2013 abgeschlossenen (aber Ende 2013 noch nicht vollzogenen) Erbtei- lungsvertrag sollte die Liegenschaft D._____ ganz und die Liegenschaft B._____ zur Hälfte auf den Kläger übergehen (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 4/2); formell mag die Deklaration in der Steuererklärung 2013 daher grundbuchli ch (noch) ni cht korrekt gewesen sein (war jedoch offenbar mit den Steuerbehörden so abgesprochen; Urk. 4/2 S. 2), wirtschaftlich hat sie jedoch die finanziellen Verhältnisse richtig wiedergegeben. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger über Immobi- lien-Vermögen verfüge, ist daher nicht zu beanstanden (die gemäss Steuererklä- rung 2013 mit Fr. 250'000.-- belastete Liegenschaft D._____ hatte nach Darstel- lung des Klägers schon im Jahre 2008 einen Verkehrswert von Fr. 1.3 Mio.; Vi- Urk. 26 S. 9, Vi-Urk. 16/1). Bei solchen – erhebli chen – Vermögenswerten besteht kei n Raum für ei nen zusätzli chen "Notgroschen". Die vorinstanzliche Erwägung, dass die vorhandenen liquiden Mittel von Fr. 34'617.20 zur Prozessfinanzierung herangezogen werden können und müssen, ist damit ebenso korrekt wie der Schluss, dass demgemäss keine Mittellosigkeit vorliege.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Kläger als un- begründet und ist sie abzuweisen. 3 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.). Nebst der Mittellosigkeit ist ebenso Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts, dass die Rechtsbegehren der darum ersuchenden Partei nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als in die- sem Sinne aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Armenrechtsgesuch des Klägers abzuweisen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 14. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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