Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 24. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ehescheidung / Bestellung eines Vertreters
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. März 2015; Proz. FE120136
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 25. März 2015 setzte das Einzelgericht am Bezirksge- richt Pfäffikon (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fort- an Beschwerdeführer) im hängigen Scheidungsverfahren Frist zur Beauftragung eines Vertreters, mit der Androhung, dass ihm im Säumnisfall ein Vertreter durch das Gericht bestellt werde (act. 6 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer unter Be- zugnahme auf die Verfügung vom 23. März 2015 (recte: 25. März 2015) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Zur vori nstanzli chen Verfügung führt er an, dass in Zivilprozessen kein Anwaltszwang bestehe. Des Weiteren bean- standet er, dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er macht sinngemäss geltend, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels beim Obergericht eingehalten zu haben. Er verweist auf eine von ihm erhobene (an das Bezirksge- richt adressierte) Berufung vom 1. April 2015 (D atum Zustellung an Vori nstanz; Schreiben datiert vom 31. März 2015). Diese hätte an das Obergericht gerichtet werden sollen. Das Bezirksgericht habe den Empfang derselben weder bestätigt noch dazu Stellung genommen. In besagtem Schreiben führte der Beschwerde- führer aus, Berufung gemäss Art. 308 / 310 ZPO erheben zu wollen. Er beantrag- te unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2015 (act. 2 S. 1; act. 3/4). 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihr i s t le- diglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 han- delt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen einen solchen kann sich eine Partei beim Obergericht nur mit einer Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Wehr setzen. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Obergericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen prozessleitende Entschei de ist (nur) zulässig, i n den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein gesetzlich vorgesehener Be- schwerdefall liegt nicht vor. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist. Zudem ist der gerügte Mangel des Entscheides oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben. Erfüllt die Beschwerdeschrift die grundlegenden Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, B d . II, B e rn 2012, Art. 321 N 17 und 22 sowie Art. 319 N 15; vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). 2.2. Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerde- führer am 27. März 2015 zugestellt (act. 5). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demzufolge am 21. April 2015 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 142-143 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 (Da- tum Poststempel: 16. Juni 2015) erfolgte damit verspätet, wohingegen die mit "Berufung" betitelte Eingabe an die Vorinstanz vom 31. März 2015 innert der Rechtsmittelfrist erfolgte. Ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre die Einga- be unverzüglich an die Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7), kann offen bleiben. Auch wenn die Beschwerdeerhebung als rechtzeitig angesehen würde, so finden sich weder in der an die Vorinstanz adressierten Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2015 noch in seiner Eingabe an das Obergericht vom 15. Juni 2015 Ausführungen dazu, dass i hm durch di e vor- instanzliche Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ei n solcher ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer setzt sich zudem i n sei nen Eingaben auch nicht mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung ausei- nander. Insbesondere stellt er nicht in Frage, dass aus seinen Eingaben nicht klar wird, was er beantragt und er sich des Verfahrensgegenstandes nicht bewusst zu
sein scheint (act. 6 S. 2). Er legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft sein soll, sondern bri ngt ei nzig vor, dass im Zivilprozess kein Anwalts- zwang bestehe. Dies ist zwar im Grundsatz zutreffend, Art. 69 ZPO – auf welchen sich die Vorinstanz stützt – gilt jedoch als Ausnahme davon. Gemäss dieser Be- stimmung kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu be- auftragen und ihr eine Vertretung bestellen, wenn die Partei innert Frist keine Fol- ge leistet. Dem Gericht ist bei der Anwendung dieser als Kann-Vorschrift ausge- stalteten Bestimmung ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Sind die Voraussetzungen gegeben, entspricht das Gericht mit der Bestellung einer Vertre- tung einer Art Fürsorgepflicht. Aus dem aus Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV fliessenden Anspruch auf ein faires Verfahren dürfte gegebenenfalls eine Handlungspfli cht des Geri chts anzunehme n sei n. Unfähi gkei t zur Prozessführung soll dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Fähigkeit, den Prozess selbst gehörig zu führen, ist nicht isoliert auf eine besondere Prozesshandlung zu beur- teilen, sondern danach zu bemessen, ob die betreffende Partei fähig ist, ihre Sa- che als Ganzes gehörig zu führen. Die Beteiligten müssen den Prozessstoff über- blicken und in voller Kenntnis desselben zu den Streitpunkten Stellung nehmen können (zum Ganzen: S TE PHANIE HRUBESCH-MÜLLAUER, D IK E-Komm-ZPO, onli- ne, 16. 04. 2012, Art. 69, insbesondere N 4; LUCA TENCHIO, BSK ZPO, 2. Aufl., Art. 69 N 5 und 8; E. STAEHELIN/SCHW EIZER, ZH ZPO, 2. Aufl., Art. 69 N 4). Nach den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung scheint er eben hiezu nicht hinreichend in der Lage, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn nicht bereits wegen Verspätung bzw. unge- nügender Begründung nicht darauf einzutreten wäre. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwer- degegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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