Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. D . Oehni nger Urteil vom 9. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Ge- ri chte
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (FP050011)
Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Uster vom 29. April 2015; Proz. BX150001
Erwägungen: I. 1. A._____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdefüh- rerin) wurde 2006 in einem sie betreffenden Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb sie damals Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'083.50 nicht bezahlen musste. Zudem wur- de dannzumal i hre (unentgeltliche ) Rechtsvertreterin mit Fr. 8'791.35 aus der Ge- richtskasse entschädigt (act. 2/2). Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 beantragte der Kanton Zürich (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) bei der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei zur Erstattung der genannten Be- träge zu verpflichten, da sie inzwischen finanziell dazu in der Lage sei (act. 1 und 2/1-10). Als Beweis reichte der Beschwerdegegner diverse Dokumente ein, da- runter auch Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehegat- ten (act. 2/1-10). 2. Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wel- che innert erstreckter Frist und ohne dass die Beschwerdeführerin darin eigene Beweismittel bezeichnet hätte eingi ng (act. 8). Am 29. April 2015 fällte die Vo- ri nstanz folgendes Urteil (act. 9 = act. 14 = act. 15): 1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 9'874.85 an den Ge- suchsteller verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Betrag in 10 Raten von Fr. 900.– sowie einer Schlussrate von Fr. 874.85 zu begleichen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juni 2015. Gerät die Gesuchsgegnerin mit einer Rate in Verzug, fällt die Bewilligung der Ratenzahlung dahin und wird der gesamte dannzumal noch geschuldete Be- trag sofort zur Bezahlung fällig. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [schriftliche Mitteilung] 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. [Beschwerde]
Hiegegen liess die Beschwerdeführerin bei der Kammer (mit vom 8. März 2015 [!] datierender, jedoch erst am 18. Mai 2015 und damit rechtzeitig zur Post gegebe- ner Eingabe) Beschwerde führen und folgendes beantragen (act. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch auf Feststellung nach Art. 123 ZPO abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist heu- te i n sämtli chen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwer- deantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO i st schri ftli ch und begründet ei nzu- reichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird eine Rechtsverweigerung (als Teil des Rü- gegrundes der Rechtsverzögerung, vgl. Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7377) gerügt, ist ferner anzugeben, inwieweit die Vorinstanz den Erlass des anbegehrten Entscheides pflichtwidrig unterlassen hat. Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven nicht beachtlich. 2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Be- schwerde einzutreten. III. 1. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen folgende Argumente gegen den vori nstanzli che n Entschei d i ns Feld führen: Hier bestehe keine eheliche Bei- standspflicht des (aktuellen) Ehegatten der Beschwerdeführerin, diese bei der Er-
stattung vorehelicher (und noch dazu aus einem früheren Scheidungsverfahren stammende) Kosten zu unterstütze n. D i es wei l eine solche Pflicht "befremdlich" sei (gemeint ist wohl im moralischen Si nne), die Verfahrens- und Rechtsvertre- tungskosten aus einem früheren Scheidungsprozess eine höchstpersönliche Ver- pflichtung darstelle und zudem auch das Bundesgericht eine Differenzierung der ehelichen Beistandspflicht propagiere (BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010). Es sei schli cht unzumutbar, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege später auf einen nachfolgenden Ehegatten abzuwälzen. Zudem sei die staatliche Prozess- kostenhilfe mit der Sozialhilfe vergleichbar und dort spiele die eheliche Beistands- pflicht eines Ehegatten bei der Rückforderung von Sozialhilfebeiträgen, die vor der Ehe ausbezahlt wurden, keine Rolle. Im Übrigen stelle sich generell die Fra- ge, ob der vorliegende öffentlichrechtliche Nachzahlungsa nspr uc h ni cht auf ei ner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen müsse, welche den anderen Ehegatten für mithaftbar erklärt. Jedenfalls stelle der Nichteinbezug des Ehegat- ten der Beschwerdeführerin ins Verfahren eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert am vorinstanzli- chen Entscheid vorbei und scheint auch die hier einschlägige Rechtslage zu ver- kennen: Die Vorinstanz propagierte mit keinem Wort, der neue Ehegatte müsse die Schulden der Beschwerdeführerin aus deren früherem Scheidungsverfahren bezahlen. Dementsprechend ist auch nicht verständlich, weshalb von Seiten der Beschwerdeführerin die Bezeichnung einer entsprechenden Rechtsgrundlage ver- langt wird; ein Entscheid der so gar nicht gefällt wurde, kommt auch bestens ohne Begründung aus. Die Vorinstanz hält in ihrem detailliert begründeten und mit Zita- ten aus Literatur und Gerichtspraxis gespickten Urteil (act. 9 = act. 14 = act. 15, je S. 3 ff.), ausdrücklich fest, dass einem Ehegatten gerade nicht zugemutet werden könne, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufzukommen (dies unter Hinweis und Auseinandersetzung mit dem vom Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin unzutreffend interpretierten BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010). Hingegen steht ausser Frage, dass bei der Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer durch staatliche Unterstützung begünstigten Person die Beiträge des Ehegatten an den gemein-
samen Haushalt zu berücksichtigen sind (was sich im Übrigen z. B. auch aus- drücklich aus dem von der Beschwerdeführerin – eigentlich als Beweis für das Gegenteil – zitierten LGVE 2011 II Nr. 15 ergibt). Die Vorinstanz stellte denn auch klar auf den Bedarf und das Einkommen der Be- schwerdeführerin persönlich ab und ermittelte für die Beschwerdeführerin allein einen monatli chen Überschuss aus ihrem Erwerbseinkommen (über i hr Exi stenz- minimum) von Fr. 1'289.30 bis Fr. 1'415.45. Hi nzu kommt gemäss den vorinstanz- lichen Erwägungen noch die Tatsache, dass die beiden Ehegatten gemäss Steu- ererklärung 2012 einen Wertschriftenertrag von rund Fr. 145'000.– erwirtschaftet haben und auch über Liegenschaften verfügen. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdever- fahren mit keinem Wort zu den konkreten Einkommens-, Bedarfs- und Vermö- genszahlen geäussert und lediglich auf die Akten (und damit auf die von der Ge- genseite eingereichten Belege) verwiesen (act. 8 S. 2). Sie liess vor Vorinstanz lediglich unbelegt und pauschal behaupten, sie sei persönlich auch heute nicht in der Lage, Nachzahlungen zu leisten. Damit hat sie gegen die detaillierten Be- rechnungen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkre- tes vorgebracht und es ist auf diese abzustellen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bei der indirekten Berücksichtigung der finan- ziellen Verhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin – was nicht gerügt wurde – ledi gli ch (und i n di esem Si nne "zu Gunsten" beider Ehegatten) von einer (nur) hälftigen Beteiligung des Ehegatten an den gemeinsamen Kosten ausging, obschon dieser offenbar einiges mehr verdient als die Beschwerdeführerin (act. 9 = act. 14 = act. 15, je S. 7 f.). Von allen "grundsätzlichen Bedenken", der Beschwerdeführerin abgesehen, i st al- lei n schon vor dem Hintergrund ihrer von der Vorinstanz ermittelten finanzi ellen Verhältni sse schwer vorstellbar, wie man ernsthaft von einer fortbestehenden Mi t- tellosigkeit sprechen könnte.
Es fehlt der Beschwerde – wie bereits erwähnt – an einer Auseinandersetzung mit den (tatsächlichen) Erwägungen der Vorinstanz (so z. B. auch bezüglich der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Bundesgerichtspraxis). Auch über- zeugt ni cht, dass die vorliegend fragli chen Schulden (der Beschwerdeführerin beim Staat) per se anders zu behandeln wären als sonstige Schulden. Schulden (auch öffentli ch-recht li che ) si nd – wie schon das Wort sagt – grundsätzli ch ge- schuldet und deshalb zurückzuza hle n. Wenn hi er eine Rückforderung nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – anders als in Art. 123 ZPO ausdrücklich vorgesehen – ni cht grei fen können soll, müsste si ch wenn schon di e Beschwerde- führeri n selbst auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen können. Eine sol- che existiert aber für Konstellationen wie die vorliegende nicht, weshalb das Vor- gehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sollte der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Auffassung sein, dass ihn der vo- rinstanzliche Entscheid in irgend einer Form beschwert, hätte er dies selbst zu rü- gen gehabt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in dieser Sache jedenfalls nur die Beschwerdeführerin allein (vgl. act. 7). Da nach wie vor nur die Beschwerdeführeri n Schuldneri n i st (und ni cht etwa i hr Ehegatte) und auch nur sie zur Zahlung verpflichtet wurde, ist auch nur sie betroffen. Sie allein war des- halb beklagte Partei i m vori nstanzli che n Verfahren und dami t auch nur si e anzu- hören. Die Berücksichtigung der fi nanzi ellen Verhältni sse ihres Ehegatten erfolgt nur rei n rechneri sch im Sinne einer "Hintergrundprüfung" für die Ermittlung der Tragbarkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin. Allein sie ist Partei im vorliegen- den Verfahren. Es i st an i hr, i hre Auslagen und fi nanzi ellen Beiträge ans Famili- enbudget zu kennen und im Verfahren um die Nachzahlungspflicht geltend zu machen. Si ch fundi ert und konkret zur Aufteilung der Finanzierung des gemein- samen Haushaltes zwischen ihr und ihrem Ehegatten zu äussern, hat sie jedoch bis heute unterlassen. Dementsprechend muss sie sich auf den von der Vor- instanz aus den Akten ermittelten Zahlen behaften lassen. Zusammenfassend i st kei n Grund ersi chtli ch, der für ei ne Guthei ssung der Be- schwerde und gegen den vorinstanzlichen Entscheid spräche. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
IV. In analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren praxisgemäss keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigung zuzuspreche n (vgl. OGer ZH PS130199-O vom 25. November 2013, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten festgesetzt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 13, sowie an die Gerichtsverwaltung des Be- zirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtli c he n Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'874.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
versandt am: