Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150021-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2015 (FP140017-G)
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 4. August 2014 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Urk. 3/1). Mi t Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) für einstweilen zwei Monate die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und das Ab- änderungsverfahren für diese Zeit sistiert (Urk. 3/36). Sinn dieser Anordnung war, dem Kläger Zeit zu geben, um seinen Pflichtteil aus der Erbschaft seiner Mutter einzufordern (notfalls gerichtlich) und den Willensvollstrecker zum Handeln aufzu- fordern (Urk. 3/36 S. 7). Hinsichtlich der Sistierung wurde erwogen, dass das ganze Verfahren davon abhänge, wie hoch die Erbschaft des Klägers sei, wes- halb das Verfahren für zwei Monate, mindestens jedoch bis zur Kenntnis über die Höhe der Erbschaft, zu sistieren sei (Urk. 3/36 S. 7). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. 2. Mit Verfügung vom 27. April 2015 erwog die Vorderrichterin, dass die Verfügung vom 20. Februar 2015 dem Kläger am 23. Februar 2015 zugestellt worden sei, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 24. Ap- ril 2015 abgelaufen sei. Sie setzte dem Kläger demzufolge Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezah- len (Urk. 2 S. 2f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und dem Beschwerdeführer und Kläger weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens seien gerichtlich zu regeln." Gleichzeitig stellte der Kläger die prozessualen Anträge, es sei seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
wie vor gegeben sei, weil seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch den Tod sei- ner Mutter keine Änderung erfahren habe (Urk. 40 S. 1f.). Angesichts der anwalt- lichen Vertretung des Klägers durfte von ihm erwartet werden, dass er ausdrück- lich ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und musste ei n sol- ches auch nicht sinngemäss aus seiner oben erwähnten Eingabe herausgelesen werden. Da die Vorinstanz nicht über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu befinden hatte, musste sie sich nicht mit der behaupteten Mittellosigkeit des Klägers auseinandersetzen. 5. Der Kläger verlangt, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Verfah- ren wieder aufzunehmen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Vorderrichterin hat das Ver- fahren mit Verfügung vom 20. Februar 2015 für die Dauer von zwei Monaten sis- tiert, vorbehältlich der (früheren) Wiederaufnahme im Falle, dass der Kläger dem Gericht bereits vorher Mitteilung über die Höhe seines Pflichtteils mache (Urk. 36 S.8, Dispositiv-Ziffer 2). Angesichts der von allem Anfang an befristeten Sistierung des Verfahrens ist ein formeller Wiederaufnahmeentscheid nicht notwendig. Im Übrigen hat die Vorderrichterin mit ihrem Entscheid, den Kläger zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses zu verpflichten, das Verfahren ohnehin wieder aufge- nommen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde des Klägers unbegründet. 6. Zusammengefasst geht die Argumentation des Klägers an der Sache bzw. am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das klägerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - da der Endentscheid ohne Weiterungen ergeht - abzuschreiben, weil es ge- genstandslos geworden ist. 7. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das vorliegende Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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