Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter D r. H. A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 18. August 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch das Bezirksgericht Zürich,
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015 (FE140543-L)
Erwägungen: I. 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Scheidungsverfahren stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zusam- men mit i hrem Schei dungsbegehren vom 2. Juli 2014 den Antrag, es sei der Be- klagte zu verpfli chten, i hr ei nen Prozesskostenvorschuss für Geri chts- und An- waltskosten in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die un- entgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 5/1 S. 3). 2. Am 10. Dezember 2014 fand die Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Antrag auf Prozesskostenvorschuss) sowie betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege statt (Prot. I S. 3 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurde zwischen den Parteien in der Hauptsache eine Teilvereinbarung abgeschlossen, die sämtliche zu regelnden Punkte mit Ausnahme des Güterrechts umfasst (Urk. 5/35; Prot. I S. 4 f.). Gleich- zeitig wurde die Klägerin im Hinbli ck auf i hr Gesuch um unentgeltli che Rechts- pflege vom Gericht dazu aufgefordert, zwecks Prüfung der behaupteten Mittello- sigkeit bis zum 24. Dezember 2014 Belege zu ihren Bankkonti i n der Türkei und zum Depot bei der Migros-Bank nachzurei chen (Prot. I S. 5). Am 24. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Unterlagen zum Beleg ihrer Mit- tellosigkeit ein (Urk. 5/36; Urk. 5/37/1-8). Der Beklagte stellte seinerseits mit Ein- gabe vom 22. Januar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/41; Urk. 5/42/1-3). 3. Mit unbegründeter Verfügung vom 16. Februar 2015 wurden die jeweiligen Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen (Urk. 5/43). Die Begründung der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zugestellt (Urk. 5/52/2). 4. Gegen den abweisenden Armenrechtsentscheid erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 13. April 2015 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwer- de und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"a) Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Ge- suchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren. b) Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für Geri chts- und Anwaltskosten zu gewähren. c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Auf di e Ei nholung ei ner Stellungnahme des Beschwerdegegners kann ver- zichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler /Leuen- berger, Art. 326 N 4). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und i hr Rechtsbe- gehren ni cht aussi chtslos erschei nt (li t. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der ge- suchstellenden Partei, in Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
auch zu belegen. Kommt eine Partei ihrer Pflicht zur umfassenden Offenlegung i hrer fi nanzi ellen Si tuati on ni cht nach, so i st i hr Gesuch mangels ausrei chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches und nicht oder unvollständig belegtes Gesuch darf indes nicht ohne Weiteres abgewiesen werden. Die das Gesuch stellende Partei ist vielmehr zur Mitwirkung anzuhalten. Erst wenn ihr Gelegenheit gegeben worden ist, i hre Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf ihr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). 3. Der Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführe- ri n zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Er erwog mit Blick auf die Ver- mögenssituation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass diese hi nsi chtli ch den beiden türki schen Bankkonten bei der Akbank T.A.S. und bei der Yapi Kredi Bank weder angegeben noch belegt habe, wie viel Guthaben sich auf den beiden Konten zur Zeit der Gesuchstellung im Juli 2014 befunden hätten, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über entsprechendes Vermögen verfü- ge. Aus den eingereichten Akten gehe ausserdem hervor, dass die Klägerin als Erbin am Nachlass ihrer Schwester partizipiert habe, wobei Näheres wiederum ni cht bekannt sei . Weiter sei die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Ge- richts, einen Beleg zum Depot bei der Migros-Bank nachzurei chen, ni cht nachge- kommen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin befinde sich darin Schmuck, weshalb ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beschwerde- führerin nicht mittellos sei (Urk. 2 S. 5). 4. a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Verletzung der Mi twi rkungspfli cht und führt aus, dass der Saldo des Kontos bei der Yapi Kre- di Bank per 12. Juni 2012 1.88 Türkische Lire und per 30. November 2014 0 Tür- kische Lire und der Saldo des Kontos bei der Akbank T.A.S. per 22. Juni 2012 ebenfalls 0 Türkische Lire betragen habe (vgl. Urk. 37/2). Einen Beleg über das Guthaben bei der Akbank T.A.S. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Juli 2014
hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht; der bei der Vorinstanz eingereichte Beleg der Akbank T.A.S. mit Druckdatum 08.08.2014 gibt lediglich Auskunft vom 28. September 2011 bis 22. Juni 2012 (Urk. 32/3). Auch hat die Beschwerdefüh- rerin keine Angaben zur Höhe des Guthabens auf diesem Konto zum Zei tpunkt der Gesuchstellung gemacht. Die Beschwerdeführerin legte somit ihre Vermö- genssituation mit Bezug auf eines der beiden türkischen Konten nicht schlüssig dar, weshalb die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 in der Türkei über entsprechendes Vermögen verfügt habe. b) Mit Bezug auf die bei der Migros Bank gelagerten Schmuckgegenstän- den bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie von ihrer Schwester keine weite- ren Vermögenswerte geerbt habe. Andernfalls hätte sie sich nicht bei einer Freundi n verschulden müssen. Ei n Inventar sei ni cht verfasst worden. Deshalb habe kein weiterer Beweis erbracht werden können (Urk. 1 S. 3). Erst im Be- schwerdeverfahren – und daher mit Verweis auf Erwägung II.1 . verspätet und deshalb unbeachtli ch – rei cht die Beschwerdeführerin Fotos des Safe-Inhalts bei der Migros-Bank ins Recht (Urk. 4/4) und führt aus, dass si ch der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Schmuckstücke auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– belaufen würde (Urk. 1 S. 5). c) Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht nur bean- standet, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegte, ob und falls ja in welchem Umfang diese am Nachlass ihrer Schwester partizipiert hatte, sondern der Be- schwerdegegner bemängelt zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin kei ne Bele- ge zum Depot bei der Migros-Bank einreichte, obwohl sie hierzu anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 aufgefordert wurde (vgl. Prot. I S. 5). Wes- halb die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund der Ansicht ist, der Be- schwerdegegner hätte ihr Frist für den Nachweis ansetzen müssen, dass die Schmuckstücke in i hrem Ei gentum stehen (vgl. Urk. 1 S. 4), erschliesst sich nicht, zumal die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass der Schmuck ihr ge- hört. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wä- re es ausreichend gewesen, wenn sie der Aufforderung des Beschwerdegegners
nachgekommen wäre und Belege zum Depot eingereicht hätte. Nachdem die Be- schwerdeführeri n vor Vorinstanz weder Belege zum Depot bei der Migros-Bank eingereicht noch den Wert der Schmuckstücke beziffert hatte, fehlten dem Be- schwerdegegner ausreichende Angaben zur Beurteilung der Vermögenslage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sich in der Schweiz befindlichen Vermögens- gegenstände. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der abweisende Armenrechts- entschei d wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin unter expliziter Nennung der erforderli- chen Dokumente zur Mitwirkung angehalten (vgl. Prot. I S. 5). Trotzdem hat sie es unterlassen, ihre Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden. 2. Die Beschwerdeführerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
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