Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 19. Juni 2015 i n Sachen A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. März 2015 (FE081224-L)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 10. September 2008 vor Vorinstanz im Scheidungsprozess. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 entschied die Vor- i nstanz Folgendes (Urk. 7/151 S. 7 f.): "1. Das Scheidungsverfahren wird in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwi- schen den Parteien geltenden Güterstandes und die sich aus dem Güterstand der Gütertrennung ergebenden Folgen beschränkt. 2. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des übrigen Scheidungsprozesses wird ab- gewiesen, und das Verfahren wird mit Bezug auf sämtliche strittigen Nebenfolgen und unter Beachtung der Einschränkung gemäss Dispositivziffer 1 weitergeführt. 3. Dem Beklagten wird eine letztmalige Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine schriftliche Duplik im Doppel ein- zureichen und insbesondere zu den Anträgen und Ausführungen in der Replik im Einzelnen Stellung zu nehmen. Bei Säumnis ist der Beklagte mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziffer 1, Frist: 10 Tage):" Auf die gegen Dispositivziffer 2 und 3 dieser Verfügung erhobene Be- schwerde des Beklagten trat die angerufene Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2014 nicht ein (Urk. 7/161; Geschäfts Nr. PC140001-O). Ebenso wenig trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhobene Be- schwerde des Beklagten mit Urteil vom 21. Oktober 2014 ein (Urk. 7/173). Während dieser laufenden Rechtsmittelverfahren stellte der Beklagte mit Eingabe vom 10. Januar 2014 vor Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch mit folgenden Anträgen (Urk. 7/153 S. 2): "1. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 17.12.13 seien Dispositiv Ziff. 2 & 3 aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren einstweilen bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C._____ auf die Frage des Güterstandes zu beschränken.
Es sei das Verfahren bis zu rechtskräftigen Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C._____ zu sistieren. 4. Es sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Teil-Duplik bis zur Klärung der Frage der Vaterschaft abzunehmen. 5. In prozessualer Hinsicht sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Teil-Duplik bis zur Entscheidung des Wiedererwägungsgesuchs abzunehmen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Weiter reichte der Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2014 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Sohn C._____ mit folgen- den Anträgen ein (Urk. 7/164 S. 9): "1. Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Kindes durch das Bezirks- gericht Zürich zu treffen. 2. Es seien diese Massnahmen umgehend, also dringlich zu erlassen." Schliesslich reichte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Februar 2015 ein Ge- such um Abänderung der mit Entscheid vom 15. Januar 2010 für die Dauer des Schei dungsverfahrens vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) und C._____ ein und stellte folgende Anträge (Urk. 7/183 S. 2): "1. In Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 seien die der Gesuchstellerin per- sönlich zugesprochenen monatlichen [Unterhaltsbeiträge] mit sofortiger Wirkung auf- zuheben. 2. Ev. seien die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin neu auf EUR 1'319.70 pro Monat festzulegen. 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge für das Kind C., geb. tt.mm.2002, um die Kos- ten der Privatschule zu reduzieren. 4. Es seien der Gesuchstellerin für das Kind C., geb. tt.mm.200 [recte: 2002], bis zur Klärung der Vaterschaft reduzierte Unterhaltsbeiträge von EUR 1'000.– pro Monat zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 1.2 Mit Verfügung vom 9. März 2015 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 2 S. 20 f.):
Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf Sistierung des Scheidungspro- zesses bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C._____ wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf Beschränkung des Verfahrens bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C._____ wird abgewiesen. 3. Dem Beklagten wird eine le tztmalige Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen und insbesondere zu den Anträgen und Ausführungen in der Replik im Einzelnen Stellung zu nehmen. Bei Säumnis ist der Beklagte mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen. 4. Auf das Gesuch des Beklagten vom 20. August 2014 um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (Kindesschutzmassnahmen) wird nicht eingetreten. 5. Der Klägerin wird eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich und im Doppel zum Gesuch des Beklagten auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 24. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Säumnis gilt als Verzicht auf Stellungnahme. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 183, act. 184 und act. 185/1-18 − den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 180 und act. 182/1-3 je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 8. Eine Berufung gegen Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.3 Mit Schreiben vom 23. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. März 2015) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien die Ziff. 1 & 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (FE081224-L) auf- zuheben. 2. Es sei das Verfahren bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C._____ zu sistieren. 3. Es sei das Verfahren einstweilen bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C._____ auf die Frage des Güterstandes zu beschränken, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Des Weiteren stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1 S. 10). 1.4 Mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten der angerufenen Kammer vom 30. März 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 8 S. 7). Dieser ging innert einmal erstreckter Frist ein (Urk. 13). 1.5 Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 reichte der Beklagte die Übersetzung der Vaterschaftsklage in Spanien und der dazugehörigen Vorladung ins Recht (Urk. 10; Urk. 12/1-2). Daraus – wie auch bereits aus der spanischen Version (Urk. 4/1) – geht hervor, dass dem Beklagten die aktuelle Adresse der Klägerin entgegen seiner Behauptung durchaus bekannt ist (Urk. 4/1; Urk. 12/1). Auf ent- sprechende telefonische Nachfrage bestätigt der Rechtsvertreter der Klägerin diese Adresse als deren aktuelle Adresse und teilt mit, dass an der im Verfahren LY110037-O mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 angeordneten Adresssperre für die Klägerin nicht weiter festgehalten werde (Urk. 14). Entsprechend ist diese Schutzmassnahme aufzuheben. 2. Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wurde 2008 eingelei- tet, weshalb diesbezüglich weiterhin das kantonale Prozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des zulässigen Rechtsmittels und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kommt dagegen die eidgenössische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, zur An- wendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für eine allfällige inhaltliche Überprüfung der
Verfügung vom 9. März 2015 ist indes das alte Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) massgebend. 3. Der Beklagte stellt sich gegen die Nicht-Sistierung des (gesamten) Schei dungsverfahrens sowie gegen die Abweisung der Beschränkung des Ver- fahrens auf die Frage des Güterstandes. Sei n Si sti erungsgesuch ebenso wie das Gesuch um Beschränkung des Verfahrens begründet er zusammengefasst damit, dass er in Spanien eine Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu C._____ angestrebt habe. Die ursprüngliche Vaterschaftsklage sei abgewiesen worden, weil sein ursprünglicher Rechtsvertreter in Spanien die Klage falsch aufgegleist habe. Im nun angestrebten Verfahren sei nun für eine Verhandlung vorgeladen worden. Sodann führt er aus, dass die Vorinstanz bei der Abweisung der Sistie- rung und des Begehrens um Beschränkung des Verfahrens übersehen habe, dass es aus prozessökonomischen Gründen kei nen Si nn mache, wenn über das ganze Güterrecht plädiert werde. Die Klägerin verlange ja über diverseste Positi- onen im Güterrecht Auskünfte und Expertisen. Müssten diese alle erteilt bzw. er- stellt werden, so gebe dies nicht nur für den Beklagten, sondern auch für die Vor- instanz einen riesigen Aufwand. Wenn nun nachher festgestellt würde, dass zwi- schen den Parteien Gütertrennung herrsche, weil sie nie zusammengewohnt hät- ten, so wäre der ganze Aufwand überflüssig gewesen und damit sinnlos. Es kön- ne nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens sein, Dinge abklären zu lassen, welche am Schluss gar nicht abgeklärt werden müssten, weil sie nicht von Relevanz sei- en. Der Beklagte habe im gesamten Verfahren immer behauptet, dass die Partei- en nie zusammengelebt und kein gemeinsames Domizil gehabt hätten. Damit aber sei gemäss Art. 54 Abs. 3 IPRG die Gütertrennung gegeben. Ergo würden sich alle güterrechtlichen Erörterungen, welche im vorliegenden Falle beträchtlich seien, erübrigen (Urk. 1 S. 6 ff.). Des Weiteren zitiert der Beklagte die Erwägun- gen der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2013, in welchen diese dargelegt hatte, aus welchen Gründen das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes zu beschrän- ken sei und moniert, dass die Vorinstanz damals selbst der sehr fundierten Auf- fassung gewesen sei, dass sich eine Beschränkung des Verfahrens aufdränge. Die Vorinstanz erkläre nun mit keinem einzigen Wort, warum sie ihre Auffassung
geändert haben wolle, ohne dass neue relevante Sachverhalte vorliegen würden. Dies stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar (Urk. 1 S. 7 ff., insb. S. 10). 4.1.1 Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtsistie- rung des Verfahrens (Dispositivziffer 1 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2015) ist unzutreffend. Wie bereits im Beschluss der angerufenen Kam- mer vom 3. Juli 2014 (Geschäfts Nr. PC140001-O) festgehalten, stellt Dispositiv- ziffer 1 der vorinstanzlichen prozessleitenden Verfügung keine formelle Sistie- rungsverfügung dar, weshalb diese auch nicht der Beschwerde im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO zugänglich ist (vgl. Blickensdorfer in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 28). Entsprechend aber greift diese vorliegend nicht. Damit ist erneut lediglich eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO möglich, wobei für deren Zu- lassung ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachtei l i st ohne Wei teres anzunehmen, wenn er auch durch ei- nen für den Ansprecher günsti gen Zwi schen- oder Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Ebenso handelt es sich bei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2015 um eine prozessleitende Verfügung, für welche das Gesetz keine explizite Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO vorsieht. Entsprechend ist auch diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO anfechtbar; es gilt das soeben Ausgeführte. 4.1.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo- raussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie all- gemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Ge- richt vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi i n: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 15).
Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2.1 Als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt der Beklagte massgeblich – wie erwähnt (vorangehend Erw. 3) – prozessökonomische Gründe an und hält fest, dass es keinen Sinn mache, wenn über das gesamte Güterrecht plädiert werde, zumal die Klägerin diverse Auskünfte und Expertisen verlange, welche immense Kosten verursachen würden. So müsse über die ganzen schwie- rigen güterrechtlichen Fragen weder Beweis abgenommen noch ei n Entschei d gefällt werden, wenn sich schliesslich ergebe, dass zwischen den Parteien Güter- trennung bestehe. Dies würde zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfah- rens führen (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2.2 Die Vorinstanz hatte das Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 bereits wie eingangs ausgeführt beschränkt (Urk. 7/151 S. 7 Dispositivzif- fer 1). Der Beklagte stellte sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2014 in Bezug auf die Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2013, nicht jedoch hinsichtlich Dispositivziffer 1 derselben. Er be- gründete sein Wiedererwägungsgesuch vor Vorinstanz massgeblich damit, dass die Frage, ob er tatsächlich der Vater von C._____ sei, einen absolut entschei- denden Einfluss auf sämtliche Nebenfolgen der Scheidung habe. Wenn er nicht der Vater von C._____ sei, so stelle sich die ganze Situation völlig anders dar; er schulde dann weder für die Klägerin noch für C._____ Unterhaltsbeiträge. Sollte aber das Scheidungsverfahren durchgeführt werden, bevor in Spanien die Vater- schaft geklärt sei, so ergebe sich, dass das ganze Verfahren neu aufgerollt wer- den müsse, sollte nach Durchführung des Scheidungsverfahrens in Spanien die Vaterschaft aberkannt werden; über die gleichen Fragen müsste nochmals ent- schieden werden, dies sei überhaupt nicht prozessökonomisch (Urk. 7/153 S. 2 ff.). 4.2.3 Damit aber ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Verfahren weitergehend als bislang, d.h. nicht nur in güterrechtlicher Hinsicht, eingeschränkt wissen wollte. D i e Vori nstanz äusserte si ch i n i hrer Begründung hi nsi chtli ch ei ner weiteren Einschränkung des Verfahrens – entgegen der Ansicht des Beklagten
(vgl. Urk. 1 S. 9 f.) – auch nicht dahingehend, dass sie die mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 vorgenommene Ei nschränkung zurückgenommen hätte. So wies sie den Antrag des Beklagten auf Beschränkung des (gesamten) Verfahrens bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C._____ auf die Frage des Gü- terstandes mit derselben Begründung wie das Sistierungsgesuch ab. Sie erwog, dass allein die Frage der Vaterschaft, welche durch das spanische Gericht zu be- urteilen sei, es nicht rechtfertige, das vorliegend bereits lang andauernde Schei- dungsverfahren zu sistieren, zumal selbst die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater von C._____ sei, nicht dazu führen würde, dass das gesamte Ur- teil neu gestaltet werden müsste. So bilde der güterrechtliche Anspruch der Klä- gerin wohl der grösste bzw. aufwändigste Teil dieses Verfahrens. Zudem habe die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 signalisiert, dass aus ihrer Sicht ein fehlendes Vaterschaftsverhältnis zu C._____ noch ni cht von vorn- herei n zum Wegfall i hres Anspruchs auf nacheheli chen Unterhalt führen würde, so dass sich der Beklagte in seiner Duplik ohnehin über die Unterhaltsansprüche der Klägerin und die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen zu Einkommen und Bedarf werde auseinandersetzen müssen (Urk. 2 S. 10 f.). Wei- ter hielt die Vori nstanz Folgendes fest: Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 sei als Wiedererwägungsgesuch der Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2013 bezeichnet worden. Diese beiden Ziffern hätten aber einerseits die Abweisung des ersten Sistierungsgesuchs sowie anderseits die letztmalige Fristansetzung zum Einreichen der Duplik beschlagen. Da der Beklagte indessen in erster Linie sein Sistierungsgesuch und Gesuch um Beschränkung des Verfahrens mit neuer Begründung wiederhole und ihm die Frist zum Einreichen der Duplik bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgenommen worden sei, sei vorliegend in formeller Hinsicht nicht über das Wiedererwägungs- gesuch zu befinden (Urk. 10 S. 11). 4.2.4 Entsprechend verkennt der Beklagte, dass die Vorinstanz die ein- gangs zitierte Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. Dezember 2013, gemäss welcher das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes und die sich aus dem Güterstand der Gü- tertrennung ergebenden Folgen beschränkt wurde, nicht abgeändert hat und die-
se demnach nach wie vor Bestand hat. So war Dispositivzi ffer 1 der Verfügung vom 17. Dezember 2013 auch nicht Gegenstand des damaligen Beschwerdever- fahrens (PC140001-O) gewesen. Ohnehi n si nd sowohl die angerufene Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2014 als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Ok- tober 2014 auf die jeweiligen Beschwerden nicht eingetreten (Urk. 7/161; Urk. 7/173). Damit ist der Argumentation des Beklagten der Boden entzogen: Nachdem das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht nach wie vor beschränkt ist, der Beklagte aber den massgeblichen prozessualen Aufwand und die damit ver- bundenen Kosten hauptsächlich mit dem Aufwand in Bezug auf die güterrechtli- chen Ansprüche der Klägerin begründet, ist nicht einzusehen, inwiefern die Frage der Vaterschaft und damit die des Kindesunterhaltes – die übrigen Kinderbelange werden wohl am Aufenthaltsort des Kindes zu beurteilen sein – einen erheblich höheren prozessualen Aufwand produzieren sollte. So schei nt die Klägerin ge- mäss ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 an i hrem Anspruch auf persönli chen Un- terhalt unabhängig vom Bestehen der Vaterschaft des Beklagten zu C._____ festzuhalten (Urk. 7/180 S. 2 f.). Entsprechend sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien ohnehin zu klären. Weiteren Mehraufwand aufgrund einer fehlenden wei teren Ei nschränkung hat der Beklagte denn auch mit keinem Wort begründet. Entgegen seiner Ansicht änderte selbst die Feststellung der Nichtvaterschaft durch ei n spani sches Geri cht nichts am vorliegenden Vorgehen: So i st ni cht er- sichtlich, inwiefern dadurch ein unnötiger Aufwand in erheblichem Ausmass gene- riert würde, da die finanziellen Verhältnisse ohnehin hinsichtlich eines allfälligen persönlichen Unterhalts für die Klägerin geklärt werden müssen. So müsste denn auch – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 10) – lediglich ein kleiner Teil des Urteils revidiert werden, sollte das Scheidungsurteil vor dem Vater- schaftsurteil ergangen sein. Entsprechend aber fehlt es am nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten i st. 4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässi g bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.1 Die Entscheidgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i n Verbi ndung mi t § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 1 GebV OG, § 9 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Bei Nichteintre- ten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen si nd. 5.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die im Verfahren LY110037-O mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ange- ordnete Schutzmassnahme (Nichtbekanntgabe der Adresse der Klägerin) wird aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-4, Urk. 9 und Urk. 10-12/1-2, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 19. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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