Unentgeltliche Rechtspflege must be decided before main hearing

PC150012Obergericht30.03.2015Granted

Zusammenfassung

The plaintiff appealed against a procedural order in a divorce-modification case in which the district court had deferred ruling on his request for legal aid until after the main hearing. The appellate court held that, when further costly steps are imminent, a request for legal aid should generally be decided beforehand so that the party can assess the financial risk and arrange representation. Because no mandatory hearing of the respondent was required, the appeal was upheld and the matter remitted. The appellate court also granted legal aid for the appeal by appointing the appellant’s lawyer as court-appointed counsel, without levying costs or awarding party compensation.

Regest

Art. 119 Abs. 3 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich vor der Vornahme weiterer, erheblich kostenverursachender Verfahrensschritte zu entscheiden, wenn die gesuchstellende Partei auf Klarheit über die Finanzierung angewiesen ist; die Anhörung der Gegenpartei ist fakultativ und nur zwingend bei Begehren um Sicherheit für die Parteientschädigung. Ein Aufschub des Entscheids darf den Gehalt des Anspruchs aus Art. 29 Abs. 3 BV nicht entleeren und kann als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gerügt werden. Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Gesuchs; die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich die Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte voraus (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. D . Oehni nger Beschluss und Urteil vom 30. März 2015

i n Sachen

A._____, Kl äger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 11. März 2015; Proz. FP140008

Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit Mai 2014 i n einem Verfahren auf Abänderung des sie betreffenden Scheidungsurteils vom 30. April 2013 ge- genüber, da der Kläger/Beschwerdeführer (stark verkürzt) geltend macht, er habe Saläreinbussen hinnehmen müssen und könne deshalb seine bisher geltende Un- terhaltspfli cht für die Beschwerdegegnerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder (derzeit 13- und 16-jährig) ni cht mehr erfüllen (vgl. u.a. act. 5/1 und act. 5/13). Der Beschwerdeführer leistete mit Valuta vom 16. Juni 2014 (und damit innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 4. Sep- tember 2015 stellte die Beklagte/Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ei n Ge- such um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (act. 5/19 und Prot. Vor- instanz S. 5 ff.), worauf ihr die Vorinstanz (nach dem Ei ngang weiterer Unterla- gen) mit Verfügung vom 22. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigte. Mit Eingabe vom 10. November 2014 erstattete der Beschwerdeführer seine schriftliche Klagebegründung (act. 5/25) und mit Schriftsatz vom 15. De- zember 2014 die Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort (act. 5/29). Anfangs Ja- nuar 2015 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 9. April 2015 zur Hauptver- handlung vor (act. 5/31). Mit Eingabe vom 10. März 2015 stellte schliesslich auch der Beschwerdeführer (unter Beilage einiger weiterer Belege, act. 5/34/1-4) ei n begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; er ersuch- te um einen Entscheid darüber noch vor der Hauptverhandlung (act. 5/33). Die Vori nstanz verfügte am 11. März 2015, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite zugestellt werde und führt in der Begründung dazu aus, über das Gesuch werde, nachdem die Beschwerdegegne- rin dazu anlässlich der anstehenden Hauptverhandlung vom 9. April 2015 habe Stellung nehmen können, entschi eden (act. 4 = act. 5/35).

  1. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz (vom 11. März 2015) erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Durchführung der Hauptverhandlung zu entscheiden bzw. die Haupt- verhandlung erst nach rechtskräftigem Entscheid durchzuführen; 2. es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung und in der Person seines derzeitigen Vertreters ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwer- degegnerin.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-36; i hnen kann alles Wei- tere zur Prozessgeschichte entnommen werden, weshalb hier eine Wiederholung unterbleiben kann). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal kei n Ausnah- mefall vorliegt, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 ZPO). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven ni cht beachtli ch. Prozessleitende Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Zu letzterem lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass er vor der Hauptver- handlung wi ssen müsse, ob er (analog der Beschwerdegegnerin) über die unent- geltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung verfüge oder nicht. An- sonsten drohe ihm ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil, falls der

Entscheid negativ wäre, denn diesfalls wäre er nicht in der Lage, sich weiterhin einen Rechtsanwalt zu leisten, womit seine prozessuale Situation völlig anders wäre als im bejahenden Fall (act. 2 S. 4). Auch das Bundesgericht habe mi t Urteil vom 8. Juli 2014 (5A_897/2013) seine Praxis gemäss BGE 129 I 129 (E. 1.1., S. 131) bestätigt, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ei- nen Zwischenentscheid darstelle, der einen nicht wieder gut zu machenden Nach- teil bewirken könne. Nachdem die Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss als ein (recte wohl: nicht) leicht wieder gut zu ma- chender Nachteil qualifiziert werde, sei dies auch die Weigerung der Vorinstanz, über das Gesuch zu entscheiden (act. 2 S. 4 f.). Stehen kostenintensive Prozessschritte an, droht der betroffenen Partei – wie das Bundesgeri cht ausführt – ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn sie über deren Finanzierung im Ungewissen gelassen wird. Wenn gewichtig e Ver- fahrensschri tte anstehen, muss sich eine Partei auf ihren Rechtsvertreter verlas- sen können. Genau deshalb ersucht der Beschwerdeführer hier ja vorgängig um Hilfe bei der Finanzierung von dessen Honorar. Würde man die ersuchende Par- tei in einer solchen Situation auf einen späteren Entscheid vertrösten, liefe man Gefahr, dass deren Rechtsvertretung das Mandat niederzulegen hätte, wenn sie ni cht gewillt wäre, das Risiko für ei nen Zahlungsausfal l zu tragen. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Genaugenommen hat sie formell auch weder den An- trag des Beschwerdeführers auf Entscheid vor der Hauptverhandlung abgewiesen noch der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. act. 4 = act. 5/35, wo im Dispositiv lediglich die Mitteilung des Gesuchs an die Gegenseite verfügt wird). Der Beschwerdeführer rügt damit eigentlich eine Rechtsverweigerung (als Teil des Rügegrundes der Rechtsverzögerung, vgl. Botschaft zur schwei zeri schen ZPO S. 7377) durch die Vorinstanz, was ohnehin jederzeit möglich ist (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen, zumal sie recht- zeitig erhoben wurde und konkrete Begehren und ei ne Begründung enthält (Art. 321 Abs. 1 ZPO). III. 1. Der Beschwerdeführer lässt vor der Kammer (neben den erwähnten Ausfüh- rungen zum drohenden Nachteil) im Wesentlichen vorbringen, seine finanzielle Si- tuation habe sich im laufenden Verfahren zusehends verschlechtert. Durch die angefochtene Verfügung, wonach die Vorinstanz erst nach Stellungnahme durch die Gegenseite über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wolle, sei der von ihm gestellte Antrag um Entscheid über das Gesuch noch vor dem anstehend Verhandlungstermin faktisch abgelehnt worden (act. 2 S. 3). Die Weigerung der Vorinstanz, über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege vor Durchführung der Hauptverhandlung zu entscheiden, widerspreche Art. 119 ZPO, wonach ei n Gesuch um Verbei ständung umgehend beurteilt werden müsse, wenn nach der Gesuchseinreichung weitere Verfahrensschritte vorzunehmen seien (act. 2 S. 4). Die vorinstanzliche Weigerung widerspreche auch dem Grundsatz der beförderli- chen Behandlung eines solchen Gesuches, was für den Beschwerdeführer noch einschneidender sei als ein rechtskräftig abgelehntes Gesuch. Es wäre der Vor- i nstanz zudem problemlos möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin eine 10- tägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen und hernach – noch vor der Hauptver- handlung vom 9. April 2015 – zu entscheiden (act. 2 S. 4 f.). Vor Vorinstanz liess der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf umgehenden Entscheid (noch vor der Hauptverhandlung) lediglich ausführen, dies sei nötig, weil der Kläger für die Weiterführung des Prozesses auf die unent- geltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen sei (act. 5/33 S. 6).

  1. Art. 119 (Abs. 3) ZPO äussert sich nicht näher zum konkreten Zeitpunkt des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 334 (E . 4.2 m.w.H.), Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sehe vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an- gehört werden könne. Das Gesetz stelle somit die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei bestehe darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft ver- möge die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Ei nkommensverhält- nisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizu- tragen. Nach BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 (m.w.H.) ist über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend zu entscheiden, wenn der Rechts- vertreter nach Ei nrei chung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehme n. Dies, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörde den Entscheid über das Gesuch hinausschiebe, um es erst im Rahmen der Kostenregelung ab- zuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folge daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entschei den sei, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kos- ten verursachende prozessuale Schritte unternehme. 3. Wegen des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Vorschusses für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (act. 5/7) steht derzeit primär sein Interesse an der Bestellung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Zentrum. Der Wunsch des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts nach baldiger Klarheit über die finanziellen Folgen des weiteren Prozessverlaufs ist nachvollziehbar und grundsätzlich berechtigt. Dennoch ist die Frage nach dem gebotenen Verhalten der Vorinstanz nicht losgelöst von den hier gegebenen Um- ständen und dem bisherigen Verfahrensgang zu beantworten. Allei n schon wegen der in der Hauptsache angestrebten Unterhaltsreduktion gestützt auf die behaup- tete Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers waren

der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt über die Entwicklung und den ak- tuellen Zustand der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ständig bes- tens im Bilde bzw. mussten dies zwingend sein. Bereits seit Entgegennahme der Vorladung am 9. Januar 2015 wussten sie zudem von der am 9. April 2015 an- stehenden Verhandlung (act. 5/32). Der Beschwerdeführer lässt nicht vorbringen, seine finanziellen Mittel seien unvorhersehbar plötzlich aufgebraucht gewesen, vielmehr schildert er die behaupteten Veränderung als stetig fortschreitende Ent- wicklung. Andererseits ist ein Nachsuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst erfolgversprechend, wenn bei der ersuchenden Partei die Mit- tellosigkeit eingetreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erreichte die Vorinstanz rund einen Monat vor dem nächsten Verfahrensschritt, der auf den 9. April 2015 angesetzten Hauptverhandlung. Weshalb die Gegenseite zur Stellungnahme begrüsst wurde, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ni cht näher. Die Vori nstanz selbst führte in ihrer Verfügung vom 22. September 2014 (betr. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gegenseite) zutreffend aus, beim Verfah- ren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es si ch um ei n Ver- fahren zwi schen der ansprechenden Person und dem Staat, in welchem die Ge- genpartei des Hauptprozesses nicht förmlich Partei sei. Art. 119 Abs. 3 ZPO hält fest, dass die Gegenpartei angehört werden kann und sie immer dann zwingend anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Steht also kein Antrag auf Leistung ei- ner Sicherheit für die Parteientschädigung i m Raum, i st auch di e Anhörung der Gegenpartei fakultativ. Dem ist hier so, denn es ist kein Grund ersichtlich, wes- halb die Gegenpartei zwingend anzuhören wäre. Insbesondere können von ihr im bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine wesentlichen Erkenntnisse zur Ei nkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers mehr erwartet wer- den. Mit der hängt die Frage der Aussichtslosigkeit zusammen. Endlich ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb vom Grundsatz abzuweichen wäre, dass ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu fällen ist, bevor von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei weitere "in erhebli- chem Masse Kosten verursachende" Verfahrensschritte erwartet werden. Immer-

hin hat der Rechtsvertreter die Hauptverhandlung vorzubereiten, an der er umfas- send und wohl abschliessend zur hier streitigen Hauptsache wird Stellung neh- men können und müssen. Dem Beschwerdeführer ist daher ohne weiteres zuzu- gestehen, dass bezüglich den finanziellen Folgen Klarheit herrscht. Dies umso mehr, als hier Aufwände mit erheblichen Kostenfolgen anstehen. Damit ist die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fraglos noch vor der an- stehenden Hauptverhandlung zu entscheiden. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auch zu bedenken, dass der Entschied der Vorinstanz Folgen für den weiteren Verfah- rensgang hat. So kann ein abschlägiger Entscheid für die betroffene Partei ein- schneidende Konsequenzen nach si ch zi ehen, wenn z.B. i hr Rechtsanwalt (w e- gen der aus seiner Sicht als zu knapp beurteilten wirtschaftlichen Verhältnisse) diesfalls nicht gewillt ist, das Mandat auf eigenes Risiko weiterzuführen und die Partei dementsprechend – z.B. in einem Fall wie hi er – kurz vor der Hauptver- handlung ohne Rechtsvertreter da steht. Solche Konsequenzen haben auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbstredend keinen Ein- fluss, wären jedoch allenfalls Anlass für ein (begründetes) Verschiebungsgesuch. Allein mit einem Entscheid (unmittelbar aber) noch vor dem nächsten Prozess- schritt ist es daher ni cht unbedingt getan. Dies spricht (jedenfalls grundsätzlich) für einen umgehenden Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. IV. 1. Rechtsmittelverfahren welche – wie hier – die Frage der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zum Thema haben, sind nach der Praxis der Kammer gestützt auf Art. 109 Abs. 6 ZPO kostenlos (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. No- vember 2011). Insoweit (Befreiung von Gerichtskosten) ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Zuspre- chung einer Parteientschädigung steht nicht zur Diskussion, da die Gegenseite des Hauptverfahrens durch die Kammer ni cht angehört wurde, weshalb i hr für

vo rliegendes Beschwerdeverfahren auch keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ersetzen gälte. 2. Damit bleibt für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden, ob der Be- schwerdeführer im Rahmen der von ihm auch bei der Kammer beantragten un- entgeltlichen Rechtspflege Anspruch auf Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltli chen Rechtsbeistand hat. 2.1 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosigkeit der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes setzt zusätzli ch vo- raus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ei n Ausnahmefall, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor. Gegen den Beizug eines rechtskundigen Vertreters durch den Be- schwerdeführer i st ni chts ei nzuwenden. Auch die Voraussetzung der hi nrei chen- den Prozessaussichten ist hier ausgangsgemäss erfüllt (vgl. Ziff. III. vorstehend). Hingegen bedürfen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers näherer Erörterung. 2.2 Mittellos ist die gesuchstellende Partei, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur dann bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Partei muss sämtliche eigenen Möglichkeiten und Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft ha- ben wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Par- tei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181).

Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine ne- gative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittel- losigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Für die Er- mittlung der finanziellen Verhältnisse der ersuchenden Partei ist auf das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) abzustellen. Massgeblich sind die absehbar augenblicklichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei. 2.3 Hi nsi chtli ch sei ner bisherigen und seiner aktuellen Vermögens- und Ein- kommenssituation reichte der Kläger bereits bei der Vorinstanz diverse Belegen ei n (u.a. act. 11/1-8, act. 14/1-16 act. 26/1-14, act. 30/1-6 und act. 34/1-4), zumal genau dies auch Thema seines Hauptbegehrens ist. Weitere Unterlagen legte er seiner Beschwerde bei (act. 3/3-6). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer per Ende Februar 2015 noch über ein Vermögen von rund Fr. 6'800.– verfügte (act. 3/5, von der Grössenordnung her auch bereits in der Steuererklärung 2014 angedeutet, act. 3/3 S. 4 und act. 3/4). Damit verfügt der Beschwerdeführer derzeit nicht über mehr als einen sogenannten Notgroschen. Einkommensseitig bringt der Beschwerdeführer vor, er habe krankheitsbedingt Ei nbussen hi nnehmen müssen, nachdem er sei n Ei nkommen nach der Scheidung (vo m April 2013) zwischenzeitlich (wie von ihm unter zu Hi lfenahme ei nes hypo- thetischen Einkommens verlangt, act. 5/3/60 S. 6) habe steigern können. Der Be- schwerdeführer belegt, dass er 2014 im Jahresdurschni tt rund Fr. 6'630.– pro Monat verdiente (netto, inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, act. 3/3 S. 2 und S. 5). Derzeit beträgt sein Einkommen wegen einer krankheitsbedingten "Lohn- korrektur" (aufgrund mehr als einmonatiger Krankheit) monatlich rund Fr. 400.– weniger (act. 3/6). Der Beschwerdeführer bezahlt gemäss eigener Angaben (nur) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'650.– an die Beschwerdegegneri n (Fr. 250.– für die Beschwerdegegnerin persönlich und Fr. 1'200.– je Ki nd, vgl. act. 3/3 S. 3), zusätzlich überweist er ihr die Kinderzulagen von Fr. 500.–. Ge- mäss Scheidungsurteil wäre er eigentlich zu höheren Unterhaltsza hl unge n ver- pflichtet (der Beschwerdegegnerin persönlich stünden nämli ch sei t April 2014

monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'010.– zu ), doch sei er dazu derzeit nicht in der Lage und die Beschwerdegegnerin habe bisher auch auf eine Durchset- zung der höheren Beträge verzichtet. Damit verbleiben dem Beschwerdeführer von seinem Einkommen monatli ch rund Fr. 3'480.– bzw. unter Berücksi chti gung der derzeitigen krankheitsbedingten Reduktion gut Fr. 3'000.–. Bezüglich seiner Lebenskosten verweist der Beschwerdeführer auf seine schriftliche Klagebegrün- dung (act. 5/25 S. 8). Soweit die dort aufgeführten Ausgaben unter den hier inte- ressierenden Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, besteht der Bedarf des Beschwerdeführers aus dem Grundbetrag von 1'200.– (gemäss Kreisschreiben), sei nen Wohnkosten von Fr. 1'775.– (act. 5/14/4 = act. 5/11/2) und den Kranken- kassenprämien von Fr. 164.65 bzw. neu offenbar Fr. 283.90 (act. 5/14/5 bzw. act. 5/26/12). Allein damit sind die derzeit verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers schon praktisch aufgebraucht. Berücksichtigt man noch seine weiteren vom Kreisschreiben zugestandenen Auslagen, so etwa für die Hausrat-/Privathaft- pflichtversicherung, die arbeitsbedingten Kosten etc., wird deutlich, dass der Be- schwerdeführer – nach der hi er vorzunehme nde n summari schen Prüfung – der- zeit weder in der Lage ist direkt für seinen Rechtsvertreter aufzukommen noch in- nert nützli cher Fri st diesbezügliche Rücklagen zu tätigen. 2.4 Demgemäss ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit zu entsprechen, als die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers beantragt ist. Es wird beschlossen: 1. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache wi rd zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Entscheid über das Gesuch vor der Hauptverhandlung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-6, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (zusammen mit den ersti nstanzli chen Akten), je gegen Empfangsschein, und an die Ober- gerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

li c. i ur. D . Oehni nger

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