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PC150011 ΓÇó No appeal without requested reasoning; recusal denied
PC150011Obergericht20.04.2015Inadmissible
The Zurich High Court held that the appellant had waived any appeal against the first-instance cost order by failing to request written reasons after the dispositive-only service. The appeal was therefore not entertained. The court also rejected the appellant’s recusal request against the district judge because the alleged grounds were either raised too late or were not sufficiently substantiated. Second-instance costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 239 ZPO; appeal against an unreasoned dispositive decision; waiver by failure to request written reasons. If a decision is served without reasons and the party does not timely request a written statement of reasons, the party is deemed to have waived the remedy of appeal or complaint; the unreasoned decision cannot then be challenged. Recusal grounds under Art. 49 ff. ZPO must be asserted without delay and substantiated; untimely or inadequately particularized allegations are to be dismissed without setting a curative time limit under Art. 132 ZPO. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no party compensation is due absent compensable effort.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Beschluss vom 20. April 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Dezember 2015 (FP140005-D)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) machte vor Vorinstanz am 3. Februar 2014 ein Abänderungsverfahren anhängig (Urk. 4/1). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begrün- dung im Dispositiv eröffnet, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innert zehn Ta- gen ab der schriftlichen Zustellung eine Begründung zu verlangen (Urk. 2). Diese Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 entgegen (Urk. 4/47). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Poststempel 24. Januar 2015) an die Vorinstanz und beantragte eine Mo- deration der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (Urk. 4/48). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerde- führeri n mitgeteilt, dass der Kostenentscheid mit Beschwerde weitergezogen wer- den könne, vorab jedoch eine Begründung des anzufechtenden Entscheids zu verlangen sei. Der Beschwerdeführerin wurde mit selbiger Verfügung Fri st ange- setzt, um der Vorinstanz mitzuteilen, ob ihre Eingabe um Moderation der Kosten- note als Begründungsbegehren zur Abschreibungsverfügung zu verstehen sei oder nicht (Urk. 4/49). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie den Kostenentscheid wegen Willkür ohne Begründung weiterziehen wolle (Urk. 1). Dieses Schreiben vom 5. März 2015 leitete die Vo- rinstanz dem Obergericht zur weiteren Behandlung weiter (Urk. 3). Die damit rechtzeitig erhobene Beschwerde ist im Folgenden zu behandeln. 2.1. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht einen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Ei ne schri ftli che Begründung i st nachzuli efern, wenn ei ne Partei di es i nnert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung ver- langt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
2.2. Indem die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung der Vo- ri nstanz kei ne Begründung des Entscheides verlangte (Urk. 4/49 und Urk. 1), ver- zichtete sie von Gesetzes wegen auf das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine An- fechtung ei nes ni cht schri ftli ch begründeten Entschei des i st ni cht mögli ch (D . Staeheli n, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 30 zu Art. 239 ZPO). Auf die Be- schwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht einzutreten. 2.3. Da sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 5. März 2015 zudem ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter C._____ (Urk. 1). 3.2. Die Ausstandsgründe si nd bei der entscheidenden Instanz unverzüg li ch gel- tend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittel- frist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hi nweisen). Entsprechend ist auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die mitwirkende Person im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzli ch ei nzu- treten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vor Vorinstanz stattgefundene Kin- deranhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (Urk. 1). Hierzu muss festgehalten werden, dass die Kinderanhörung vor Vorinstanz am 7. Mai 2014 stattfand (VI-Prot. S. 16). Das in diesem Zusammenhang Erwähnte kann mit Eingabe der Beschwerdefrist vom 5. März 2015 nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO vorgebracht gelten. Auf di ese Ausführunge n ist da- her ni cht ei nzutreten. 3.3. Die Beschwerdeführerin begründet sodann i hr Ausstandsgesuch, indem sie vorbringt, dass der zuständige Bezirksrichter "Geschäfte" mit einer Prozesspartei mache (Urk. 1). Zur Untermauerung dieses Vorbringens listet die Beschwerdefüh-
rerin Zitate auf, in welchen ein gewisser "X [Vorname]" erschei nt. Es ist davon auszugehen, dass sie damit den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mei nt. Unklar bleibt dabei allerdings, woher diese Zitate stammen und welchen Aus- standsgrund die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen anrufen will. Die Ablehnung eines Gerichtsmitglieds hat mittels begründeten Gesuchs zu erfol- gen, da ohne Begründung auch keine Glaubhaftmachung erfolgen kann. Ins be- sondere die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO (die vorlie- gend sinngemäss als angerufen bezeichnet werden könnten) müssen substanti- iert und soweit möglich belegt werden (Wullschleger, i n Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist das Ausstandsgesuch abzu- weisen. 4.1. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter C._____ wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
Züri ch, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: kt