Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 15. Januar 2015
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. November 2014 (FE120101-C)
Erwägungen: I. 1. Mi t Verfügung vom 10. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Ehe- scheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Kläger) und C._____ (Beklagte) vom Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fort- an Beschwerdegegner) zum unentgeltli chen Rechtsbeistand der Beklagten be- stellt (Urk. 6/29). Am 29. Juli 2014 erging das Scheidungsurteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigun- gen wettgeschlagen wurden (Urk. 6/154). Das Urteil erwuchs i n Rechtskraft. 2. Am 21. August 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner sei ne Schlussabrechnung zu (Urk. 9 = Urk. 4/2). Darin beantragte er die Zusprechung ei ner Entschädi gung von insgesamt Fr. 38'499.90 i nkl. Mehrwert- steuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 174,5 Stunden (zu einem Ansatz von Fr. 200.-- /Std.) und Barauslagen von Fr. 729.45. Mit Verfügung vom 17. November 2014 setzte der Beschwerdegegner die Ent- schädi gung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf i nsgesamt Fr. 24'547.85 (Fr. 22'000.-- Honorar, Fr. 729.50 Barauslagen und Fr. 1'818.35 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/166). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2014 (Poststempel vom 19. November 2014) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, seine Entschädigung auf Fr. 38'499.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und den Be- schwerdegegner anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 13'952.05 nachzuver- güten, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (Urk. 1 S. 2). Die vom Beschwerdegegner innert Frist erstattete Beschwer- deantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des festgesetzten Honorars (Urk. 10; s.a. Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 22. Dezember 2014 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 11). D azu nahm dieser mit spontaner Eingabe vom 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 12). II. 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die geri chtli che Fest- bzw. Herabsetzung sei ner Entschädi gung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.; BK ZPO I- B ÜHLER, Art. 122 N 42 und 46; s.a. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO und BSK ZPO-R ÜEGG, Art. 110 N 1 und 3, Art. 122 N 8). Die weiteren Rechtsmittel- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Als Teil des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch di e Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). 2.a) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich i n i hrer schri ftli chen Be- schwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten i st bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9.9.2014 E. 5.4), braucht von der Rechtsmittelinstanz ni cht überprüft zu werden. b) Unei nhei tli ch präsentiert sich der Mei nungsstand zur Kognition der Be- schwerdeinstanz i n jenen Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein Ermessen einräumt, wie dies insbesondere auch für die Vor- schriften betreffend Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung zutrifft. Ei n Teil der Doktrin geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt
auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) ei ne unei ngeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehme n und nötigenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstin- stanz zu setzen (so insbes. REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Art. 310 N 36 [bezüglich Rechtsfolgeermessen]; R EICH und MATHYS, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; J EANDIN, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile com- menté, Basel 2011, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffma nn- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten an- dere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege ei ne rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermes- sensüber- oder -unterschrei tung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BK ZPO I- S TERCHI, Art. 110 N 6a i.V.m. N 5a und BK ZPO II-STERCHI, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 8 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 310 N 3; REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36 [bezüglich Tatbestandsermessen]). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcheri sche Praxi s geht im Si nne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von ei ner umfassenden Kogni- tion auch bezügli ch Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-B LICKENSTORFER, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch G ASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zü- rich/St. Gallen 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO I- BÜHLER, Art. 122 N 41a). 3. Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verord- nung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 ri chte (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung (Grundgebühr) im Scheidungsverfahren sei nach Massgabe der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Fal- les und des notwendigen Zeitaufwands in der Regel im Rahmen zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw-
GebV). Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle mi thi n nur ei n massgebli ches Element unter mehreren dar, und es bestehe kei n Anspruch des unentgeltli che n Rechtsbeistands auf Entschädigung des tatsächlich geleisteten Stundenaufwands (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Prozess relativ lange gedauert habe und insgesamt vier Verhandlungen stattgefunden hätten. Hoch- strittig seien insbesondere die Kinderbelange gewesen, weshalb für die Tochter der Parteien eine Kindsvertretung zu bestellen und ei n Kurzberi cht i n Auftrag zu geben gewesen sei. Der Zeitaufwand des Vertreters der Beklagten sei unter die- sen Gesi chtspunkten überdurchschni tt li ch hoch gewesen. Demgegenüber habe die Regelung der übrigen Nebenfolgen der Scheidung (Unterhaltsbeiträge, Beruf- lic he Vorsorge, Güterrecht) keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Ins ge- samt könne sicherlich von einem eher aufwendigen Verfahren gesprochen wer- den. Es rechtfertige sich daher, die Grundgebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens auf Fr. 11'000.-- festzulegen. Aufgrund der zahlreichen Zu- schläge gemäss § 11 AnwGebV sei die Grundgebühr auf Fr. 22'000.-- zu verdop- peln. Mit den Barauslagen von Fr. 729.50 sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'818.35 sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters so- mit auf insgesamt Fr. 24'547.85 festzusetzen (Urk. 2 S. 3 E. 4). 4.a) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, i n Anbetracht des geltend gemachten notwendigen Zweitaufwands und seiner besonderen Ver- antwortung die einschlägigen Vorschriften der AnwGebV unrichtig angewandt zu haben (Urk. 1 S. 9). Zur Begründung fasst er in einer Übersicht zunächst sei nen Aufwand gemäss der eingerei chten Honorarkarte zusammen und rechtfertigt die hohe Anzahl von über 174 Arbeitsstunden, die er für die Mandatsführung auf- wandte und die si ch auch im beträchtlichen Aktenumfang widerspiegle (Urk. 1 S. 3-6). In rechtli cher Hi nsi cht räumt er ei n, dass nach der AnwGebV ni cht der ge- samte geltend gemachte zeitliche Aufwand "Eins:Ei ns" zu vergüten sei . D ennoch sei der notwendige Aufwand ein, wenn nicht sogar das wesentliche Kriterium bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 5 i.V.m. § 6 AnwGebV. Mit der ihm zugesprochenen, angesichts der Vielzahl von Verhandlungen und Eingaben zu
Recht auf das Doppelte der Grundgebühr erhöhten Aufwandentschädi gung von Fr. 22'000.-- resultiere bei einem ausgewiesenen und vom Beschwerdegegner (bis dato noch) nicht bemängelten Arbeitsaufwand von 174 Stunden und 35 Minu- ten im Endeffekt ei n Stundenansatz von Fr. 126.-- . Dieser liege klar unter der vom Bundesgeri cht (i n BGE 132 I 201) schon vor Jahren festgesetzten Grenze von Fr. 180.-- , i nsbesondere für Verhältni sse i m Kanton Züri ch. Ei n solcher Ansatz könne daher nicht als angemessene Entschädigung für eine unentgeltli che Rechtsverbeiständung betrachtet werden, welche gleich wie eine erbetene Vertre- tung sorgfältig, effektiv und engagiert zu agieren habe. Bei einem Stundenansatz von Fr. 126.-- liege somit letzten Endes eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 117 ZPO vor. Ein solcher Entscheid sei willkürlich im Si nne von Art. 9 BV, weil er der rechtssuchenden Partei faktisch den Zugang zum Recht verwei- gern resp. dazu führen würde, dass dem Rechtsanwalt, der ein solches Mandat führe, nicht einmal die betrieblichen Kosten ersetzt würden, geschweige denn ein klei ner Gewi nn i n Anspruch genommen werden könne. Sodann biete die flexible Vorschrift von § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV, wonach die Entschädigung in der Regel auf Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- festzusetzen sei, die Möglichkeit gesetzgeberisch gewollter und von § 2 Abs. 2 AnwGebV gedeck- ter Abwei chungen. Andernfalls, d.h. bei strikter Anwendung der in § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV genannten Bandbreite des "Regel"-Betrages von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- , könnte kein Scheidungsprozess mit mehr als Fr. 32'000.-- entschä- digt werden. Das würde indessen nur schon mit Blick auf das vorliegende Verfah- ren, i n dem keine schwierigen Fragen des Güterrechts oder des Unterhalts auf- geworfen worden seien, sondern nur, aber sehr ausgiebig Kinderbelange zu be- handeln gewesen seien, zu völlig falschen Resultaten führen. Im vorliegenden Fall sei der geltend gemachte Stundenaufwand (bis jetzt) nicht bemängelt oder als überflüssig beanstandet, sondern vom Beschwerdegegner selbst als "über- durchschnittlich hoch" und das Verfahren als "sicherlich eher aufwändig" bezeich- net worden. Der erfasste Aufwand, der in weiten Teilen nicht von der Beklagten ausgelöst, sondern regelmässig als Reaktion und in Wahrnehmung der ihr zu- stehenden Rechte verursacht worden sei, sei denn auch notwendig und gerecht- fertigt gewesen. Angesichts der strittigen Kinderbelange habe der Beschwerde-
führer überdies eine hohe Verantwortung getragen, was in der zugesprochenen Entschädigung keinen Niederschlag gefunden habe. Sei ner Ansi cht nach käme es einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer massiven Verletzung der anwaltli chen Berufsregeln gleich, wollte man vom Beschwerdeführer verlangen, sich in den strittigen Fragen passiv zu verhalten, nur um den Tari f ei nhalten zu können (Urk. 1 S. 6-8). Schliesslich nennt der Beschwerdeführer die Gründe für den überdurch- schni ttli ch hohen Beratungs- und Instrukti onsaufwa nd (Urk. 1 S. 8 f.). Bei diesen Vorbringen handelt es sich allerdings um unzulässige Noven, die bei der Ent- schei dfi ndung von vornherei n unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 ZPO und vorne, E . II.2.a). b) Der Beschwerdegegner hält diese Einwände für unbegründet und die von i hm festgesetzte Entschädigung für angemessen. Der angefochtene Ent- scheid sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 10). 5.a) Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen. Wie im vori nstanzli che n Entschei d zutreffend und unange- fochten ausgeführt wird, richtet sich sei ne Entschädi gung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ei n Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergü- tung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtli- che Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden im Scheidungsverfah- ren (wie bei anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten) die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ei n be- trächliches Ermessen zu. Vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen
Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Ein solcher Fall liegt i ndessen ni cht vor. b) Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriteri en darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet sich somit ni cht direkt durch Multiplikation von Zeit- aufwand und Stundenansatz (OGer/ZH LC120032 vom 13.11.2012). Besonders im Zivilverfahren hat die Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand denn auch ni cht den Charakter einer (eigentlichen) Rechnungsstellung i n dem Si nne, dass der darin aufgeführte Aufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vergütet werden müsste, soweit er nicht als überflüssig bzw. nicht notwendig qualifiziert wird. Vielmehr dient sie in erster Linie dazu, dem Gericht im Hinblick auf die kon- krete Gewichtung dieses (ei nen) Bemessungskriteri ums den angefallenen Zeit- aufwand bekannt zu geben und so die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands zu erleichtern (vgl. BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 122 ZPO N 35). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der von ihm geltend gemachte Stundenaufwand bis dato weder bemängelt noch als überflüssig beanstandet worden sei und deshalb als notwendig zu gelten habe, und dass bei diesem Auf- wand mit der zugesprochenen Entschädigung ei n nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig tiefer Stundenansatz von lediglich Fr. 126.-- resultie- re, greift deshalb zu kurz. Sie verkennt insbesondere, dass im hi efür angeführten Entschei d des Bundesgerichts (BGE 132 I 201) im Verfahren der abstrakten Nor- menkontrolle über die Verfassungsmässigkeit ei ner kantonalen Besti mmung zu befinden war, welche für ei ne (allein) nach Zeitwand festzusetzende Entschädi- gung für Pflichtmandate einen bestimmten (fi xen) Stundenansatz festschrieb (ebenso in BGE 137 III 185). Im Unterschied dazu schreibt der Kanton Züri ch i m Rahmen der kantonalen Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) als einziger Kanton (BK ZPO I- B ÜHLER, Art. 122 ZPO N 11) vor, den unentgeltliche n Rechtsbeistand nach den- selben (pauschalen) Ansätzen zu entschädigen, wie sie für gewillkürte Parteiver- treter gelten (§ 23 AnwGebV). Die Entschädi gung ist somit ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und i n Anwendung der erwähnten Bemessungs-
kriterien festzusetzen und hat betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde. In Anbetracht des dem zürcheri schen Recht zugrunde liegenden Systems der Pau- schalentschädigung ist das Geri cht auch ni cht verpflichtet, einzelne der geltend gemachten Aufwandpositionen zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht als notwendiger Aufwand anerkannt würden. Die eingereichte Aufstellung über den Zeitaufwand dient dem Gericht lediglich als Hilfe für die Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung allfälliger prozen- tualer Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlich an- gefallenen Zeitaufwand auf den vergüteten Stundenansatz geht daher schon im Ansatz fehl. Abgesehen davon muss dem Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandats bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Ein- zelfalls eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zweck hat, die Rechts- anwälte – auch im Hinblick auf die allfällige Nachzahlungspflicht der unentgeltlich vertretenen Partei nach Art. 123 ZPO – zur effi zi enten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 [2011] Nr. 67 E. 8.3 und 10; OGer/ZH RE140006 vom 25.6.2014 E. 6; OGer/ZH PC140005 vom 23.5.2014 E. III.3.2). Für die Beurteilung massgebend ist somit allein, ob die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung von Fr. 22'000.-- (zuzüglich vorliegend nicht im Streit stehender Barauslagen und Mehrwertsteuer) im Lichte der genannten Bemessungskriterien insgesamt als an- gemessen erscheint. Das ist unter Berücksichtigung der praxisgemäss geübten Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zu bejahen. c) Ausgangspunkt der Betrachtung bildet der Umstand, dass der in § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV statuierte Rahmen für die Bemessung der Grundgebühr regelmässig ("in der Regel"), d.h. für den weitaus grössten Teil der Scheidungsverfahren Geltung beansprucht. Angesichts seiner erheblichen Weite (Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- ) fallen darunter insbesondere auch überdurchschnitt- li ch und selbst sehr aufwendige Verfahren. Dafür spricht schon der Umstand, dass es sich um eine noch junge Vorschrift handelt, bei deren Erlass die auf- wandmässige Spannweite gerichtsüblicher Scheidungsverfahren dem Verord- nungsgeber bekannt war. Eine Entschädigung ausserhalb dieses Rahmens ist
somit nur in besonders gelagerten Verfahren mit Ausnahmecharakter statthaft. Ein solches lag aber zweifellos ni cht vor. Zwar trug der Beschwerdeführer i n An- betracht dessen, dass sich der Streit vor allem um Kinderbelange drehte (und i n diesem Bereich sehr engagiert geführt wurde), zumindest diesbezüglich eine ho- he Verantwortung, welche sich – wie in der Beschwerdeantwort zutreffend festge- halten wird (Urk. 10 S. 2) – nach erfolgter Bestellung eines Kindesvertreters aller- dings relativierte (vgl. OGer/ZH PC140004 vom 18.6.2014 E. II.4 .2). Demgegen- über wies das Verfahren in juri sti scher Hi nsi cht kei nen besonderen, das übliche Mass übersteigenden Schwierigkeitsgrad auf. Ferner dauerte der Prozess insge- samt mehr als zwei Jahre und muss die Prozessführung, wie auch die eingereich- te Honorarnote zeigt, als überdurchschni tt li ch aufwendi g und anspruchsvoll be- trachtet werden. Diesen Umständen wurde gebührend Rechnung getragen, indem die Grundgebühr innerhalb des für "Regel"-Fälle vorgesehenen Rahmens anfangs des obersten Drittels festgesetzt und gestützt auf § 11 AnwGebV unter Gewäh- rung des maximal zulässigen Pauschalzuschlags verdoppelt wurde. Daraus resul- tiert im Ergebnis ei ne für ei n (auch strittiges) Scheidungsverfahren vergleichswei- se hohe und jedenfalls weit über dem Durchschnitt liegende Entschädi gung. Auf der anderen Seite handelte es sich im Querverglei ch mit anderen Scheidungsve r- fahren keineswegs um ei n atypisches Verfahren mit Ausnahmecharakter qualitati- ver oder quantitativer Art, das den gängigen Umfang eines strittig und mi t "unübli- cher Härte und Inflexibilität" (Urk. 1 S. 9) geführten sowie mit erhöhtem Bera- tungsaufwand verbundenen Scheidungsprozesses gesprengt hätte und deshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Festsetzung der Grundgebühr ausserhalb des i n § 5 Abs. 1 AnwGebV statuierten Rahmens (oder wenigstens ei ne Festset- zung im obersten Bereich desselben) rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als in erster Linie Kinderbelange (hoch)strittig waren und sich mit Blick auf die Rege- lung der weiteren Scheidungsnebenfolgen kei ne komplexen Unterhalts-, Güter- rechts- oder Fragen i m Zusammenhang mi t Vorsorgeguthaben stellten. Grund- sätzlich ("in der Regel") und entgegen der impliziten Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Urk. 1 S. 7 unten) fallen aber auch i n tatsächli cher oder juristischer Hinsicht kompliziertere, mit grossem Aufwand und hoher Verantwortung verbundene Scheidungsverfahren, i n denen sich zusätzli ch zu den Kinderbelangen auch in
Bezug auf diese Nebenfolgen komplexe Fragen stellen und vom Gericht autorita- ti v zu entscheiden si nd, unter die "Regel" von § 5 Abs. 1 AnwGebV. Auch bzw. gerade für solche (weit aufwendigere und juristisch komplexere) Schei dungspro- zesse, wie sie in der Gerichtspraxis keineswegs unübli ch si nd, ist die obere Gren- ze der Grundgebühr (Fr. 16'000.-- ) gedacht, und nur i n seltenen, auch diesen Rahmen sprengenden Einzelfällen rechtfertigt es sich, die Grundgebühr aus- nahmswei se noch höher festzusetzen. Davon war der vorliegende, i n tatsächli- cher und rechtli cher Hinsicht insgesamt keineswegs als überdurchschni tt li ch komplex zu betrachtende Prozess aber weit entfernt, weshalb es unangemessen wäre, die Grundgebühr am oberen Rand des Rahmens oder gar darüber anzu- setzen. Vielmehr erscheint die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens auf rund zwei Drittel des Maximalbetrags (Fr. 11'000.-- ), verbunden mit einem (Maximal-)Zuschlag von 100%, unter den gegebenen Umständen durchaus adäquat. Geht man im Sinne einer Kontrollrechnung (vgl. OGer/ZH LC120032 vom 13.11.2012) von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus, welcher bei unentgeltli- cher Rechtsvertretung bis anhi n oft herangezogen wurde (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2015 rev§ 3 AnwGebV), entspricht die zugesprochene Vergütung einem Zeitaufwand von 110 Stunden. Das erscheint den konkreten Umständen kei nes- wegs unangemessen und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Mi tte) auch ni cht wi llkürli ch. Ferner ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern die vom Beschwerdegegner festgesetzte Vergütung den Anspruch der im Scheidungsprozess Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 117 ZPO) verletzen oder faktisch eine Verweigerung des Zu- gangs zum Recht oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs zur Folge haben sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 Mi tte und S. 8). d) Bloss nebenbei sei angemerkt, dass fraglich erschei nt , ob der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte, unüblich hohe Aufwand von i nsgesamt über 28 Stunden für ausgedehnten E-Mail-Verkehr mit der Klientin vollumfänglich als notwendig zu betrachten sei. Zwar steht es dem Rechtsvertreter und seiner Klien- tin im Grundsatz selbstverständlich frei, für di e Instrukti on und Information den
elektronischen Weg zu wählen. Gerade ei n unübli ch grosser Beratungs- und In- struktionsbedarf (vgl. Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 2) lässt sich im Rahmen per- sönlicher (mündlicher) Besprechungen aber meist mit geringerem zeitli chem Auf- wand bewältigen als auf schriftlichem Weg. I nsofern bestehen zumindest Zweifel an der Notwendigkeit des unter diesem Titel geltend gemachten (Gesamt-)Zeit- aufwands. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die angefochtene Entschädigung (Gebühr) an den von der AnwGebV vorgegebenen Rahmen hält und im Ergebnis durchaus vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Insbesondere trägt sie auch dem als notwendig erscheinenden Zeitauf- wand gebührend Rechnung. Unter Berücksi chti gung der Zurückhalt ung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxis- gemäss auferlegt, besteht jedenfalls kein Anlass, den Entscheid des Beschwer- degegners, der die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer An- schauung kennt, zu korrigieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des (nicht kostenlosen; vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6) Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist – basierend auf einem Streitwert von Fr. 13'952.05 – i n Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer kei nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch dem mit seinem Rechtsmit- telantrag obsiegenden Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, nachdem er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Urk. 10 S. 1; s.a. Art. 105 ZPO und BSK ZPO-R ÜEGG, Art. 105 N 2; BK ZPO I-STERCHI, Art. 105 N 6). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, i nwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des zwei ti nstanzli chen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mittei lung an die Parteien (an den Beschwerdeführer im Doppel für si ch und sei ne Mandanti n, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 12) und die Bezirksgerichtskasse Bülach, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'952.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
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