Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014; Proz. FP110013
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerich- tes Uster vom 1. April 2010 wurde die am tt. September 1994 in Zürich geschlos- sene Ehe der Parteien geschieden und die Scheidungsfolgen wurden geregelt (act. 6A/82). Unter anderem wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Zwillinge C._____ und D., beide geb. tt.mm.1999, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, es wurde vorgemerkt, dass die Zwi lli nge i hren Wohnsitz an der ... [Adresse] haben, und es wurden die Besuchsrechte der Par- teien geregelt. 1.2. Am 12. Juli 2011 hat die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 1. April 2010 betreffend Obhut-, Besuchs- und Unterhalts- regelung für die Zwillinge C. und D._____ sowie einen Antrag auf Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen anhängig gemacht (act. 1). In der Folge wurden zahlreiche Prozessschritte durchgeführt und Zwi schenentschei- de erlassen. Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessge- schichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 246 = act. 254 S. 3-12). Unter dem 30. September 2014 erliess das Einzelgericht den Endentscheid (act. 254). Darin merkte es die von den Parteien am 9./13. Juni 2013 geschlosse- ne Vereinbarung betreffend Sorge-, Obhut- und Besuchsrecht vor (Dispositiv Ziff. 1), stellte die Zwillinge unter die elterliche Sorge und Obhut des Beschwerde- gegners (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 und 2), nahm von der Verpflichtung des Be- schwerdegegners zur Belassung der Zwillinge in der ...schule E._____ Vormerk (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 3), räumte der Beschwerdeführerin ei n Besuchsrecht ei n (Dispositiv Ziff. 3), regelte die Beistandschaft der Kinder (Dispositiv Ziff. 4), ver- zichtete auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an den Beschwerdegegner (Dispositiv Ziff. 5) und wies die übrigen Anträge der Parteien ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziff. 7). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 13'000.-- , die weite-
ren Kosten für das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz wurden auf Fr. 15'661.20 und das Honorar für den Kinderanwalt Rechtanwalt Dr. iur. F._____ wurde auf Fr. 24'449.80 festgesetzt (Dispositiv Ziff. 8). Die Kosten wurden der Be- schwerdeführerin unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Dispositiv Ziff. 9), und sie wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.-- (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 10). 1.3. Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde mit dem folgenden Antrag: "Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben bzw. wie folgt ab- zuändern: Ziff. 9. Die Entscheidgebühr (Fr. 13'000.--) wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die übrigen Kosten werden der klagenden Partei, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses, auferlegt. Der Fehlbetrag wird von der klagenden Partei nachgefordert. Ziff. 10. Die Parteientschädigungen werden weggeschlagen; bzw. es wird keiner Par- tei eine Parteientschädigung zugesprochen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht ei n Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieses wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 abgewiesen (act. 255), und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses i n Höhe von Fr. 3'800.-- angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 256 und act. 257). Die Ak- ten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-250). Mit Verfü- gung vom 25. November 2014 wurde dem Beschwerdegegner Fri st zur Beantwor- tung der Beschwerde angesetzt (act. 258). Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort innert Frist am 5. Januar 2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde-
führeri n (act. 261). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 zugestellt (act. 263). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unan- gemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-F REIBURG- HAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfer- tigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig die Kosten- verlegung der Vorinstanz betreffend die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 13'000.-- und die Parteientschädigung i n Höhe von Fr. 22'000.-- rügt. Die Höhe der Prozesskosten im allgemeinen sowie die Kostenverlegung betreffend das Gutachten des Forensischen Instituts Ostschweiz in Höhe von Fr. 15'661.20 und das Honorar des Kinderanwalts in Höhe von Fr. 24'449.80 beanstandet sie i ndes ni cht (act. 252 S. 3).
3.2. Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 13'000.-- festgesetzte Entscheidgebühr vollumfängli ch der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.-- (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteu- er) zu bezahlen. Diesen Entscheid begründete sie damit, dass das Verfahren durch die Beschwerdeführerin initiiert worden sei, wobei ihre Gründe nicht als achtenswert bezeichnet werden könnten. Sie habe vielmehr versucht, dadurch von i hr bereits geschaffene Tatsachen im Nachhinein zu rechtfertigen. Zudem wä- re sie mit ihrem ursprünglichen Begehren vollständig unterlegen. Die abgeschlos- sene Vereinbarung könne dabei nicht mehr ins Gewicht fallen. Sie obsiege einzig mit ihrem Antrag, dem Beschwerdegegner keine Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Das habe sie aber auch gemäss dem ursprünglichen Scheidungsurteil nicht müssen. Ferner habe ihr unkooperatives Verhalten weitgehend die lange Dauer des Verfahrens und die hohen Gerichtskosten verursacht (act. 254 S. 30 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens alleine tragen soll, zumal sämtliche Belange der elterlichen Sorge, der Obhut über die Kinder und des Besuchsrechts durch die Vereinbarung der Parteien vom 9./17. Juni 2013 geregelt worden seien. Auch habe sie damals achtenswerte Gründe für die Einlei- tung des Verfahrens gehabt, nachdem es der bestimmte Wunsch der Kinder ge- wesen sei, bei ihr zu leben, und die Kinder sich am früheren Pflegeplatz unglück- li ch gefühlt hätten (act. 252 S. 4). Zwar sei sie mit Blick auf die Vereinbarung mit ihren Anträgen unterlegen, dasselbe gelte aber auch für den widerklageweise ge- stellten Antrag des Beschwerdegegners auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (act. 252 S. 4 ff.). Dabei sei zu beachten, dass das ganze Hauptverfahren ledig- lich die Frage der Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen betroffen habe, wäh- rend die elterliche Sorge und Obhut nicht mehr streitig gewesen seien (act. 252 S. 6). Dementsprechend umfasse die Begründung der Abweisung der Kinderun- terhaltsbeiträge mit rund 12 Seiten fast gleichviel, wie die Begründung zu den Kinderbelangen (act. 252 S. 5). Es sei daher eine hälftige Aufteilung der Gerichts- kosten unter Wettschlagung der Parteikosten angezeigt (act. 252 S. 7).
3.4. Dagegen bringt der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, die Be- schwerdeführerin habe das Verfahren ungeachtet der Interessen der Kinder ein- geleitet um ihrer krankhaften Stereotypen gerecht zu werden. Die Kinder seien unter dem Einfluss der Beschwerdeführerin gestanden. Der Beschwerdeführerin musste auf Grund der diagnostizierten Zwangserkrankung sehr wohl bewusst ge- wesen sein, dass sie nicht in der Lage sei, die elterlichen Pflichten dem Kindes- wohl entsprechend wahrzunehmen, weshalb die Klageeinleitung vorschnell und verfehlt gewesen sei (act. 261 S. 4 und S. 6). Das destruktive Verhalten der Be- schwerdeführerin während des Prozesses habe zu grossem Aufwand und erheb- li chen Kosten geführt. Im Zentrum des Verfahrens sei die elterliche Sorge gestan- den und mit der Vereinbarung sei lediglich das Urteil vorweggenommen worden. Der Grossteil des Aufwandes sei während rund zwei Jahren vor Unterzeichnung der Verei nbarung i m Juni 2013 angefallen. Die Vorinstanz habe in dieser Zeit 22 von insgesamt 27 Entschei den erlassen, ein Gutachten eingeholt und Kinderan- hörungen durchgeführt. Rund vier Fünftel der im erstinstanzlichen Aktenverzeich- ni s erfassten Urkunden würden sich auf die ersten beiden Jahre beziehen (act. 261 S. 4 f. und S. 8). Daran sei der Aufwand des Verfahrens zu messen und nicht anhand der Seitenzahlen des Urteils (act. 261 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen und habe den wesentlichen Teil des Prozessaufwandes verursacht. Im Gesamtkontext erscheine sein Antrag auf eine eher symbolische Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten i n Höhe von Fr. 370.-- pro Kind und Monat als gering, zumal die Beschwerdeführerin i hrersei ts ursprüngli ch Fr. 1'800.-- gefordert habe (act. 261 S. 5 und S. 7). Dabei handle es sich auch nicht um eine Widerklage, sondern um einen Antrag im Rahmen einer doppelseitigen Klage (act. 261 S. 7). 4. 4.1. Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO si nd die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so si nd die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In fami li enrechtli chen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich etwa in ei nvernehmli chen Schei dungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familienrechtli- chen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elter- liche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. In diesen Fällen sind die Kosten des Ver- fahrens praxisgemäss – unabhängig des Ausgangs des Verfahrens – den Partei- en je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Stehen hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten i m Zentrum, ist diesbezüglich ei n Ermessensentschei d ni cht ange- zeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (vgl. anstatt vieler: OGer ZH, LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1, und OGer ZH, LE140017 vom 3. Oktober 2014, E. 2.1 und 2.2). 4.2. Im vorliegenden Verfahren wurden nebst der elterlichen Sorge, der Obhut der Kinder und dem Besuchsrecht auch die Unterhaltsbeiträge geregelt. Nach dem Gesagten erscheint es angezeigt, ei ne Auftei lung vorzunehme n und die auf Letzteres entfallenden Kosten nach dem Grundsatz von Art. 106 ZPO zu vertei- len, während die übrigen Kosten nach Ermessen aufzuteilen, beziehungsweise hälftig aufzuerlegen sind, sofern die Beschwerdeführerin im Interessen der Kinder gute Gründe zur Antragsstellung hatte. 4.3. Die Regelung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts stellte im vorliegen- den Verfahren ein zentrales Thema dar. Dementsprechend bestand die vorin- stanzliche Tätigkeit bis Januar 2013 ausschliesslich und bis zur Vereinbarung der Parteien am 9./13. Juni 2013 zumindest hauptsächlich in der Anordnung von ent- sprechenden vorsorglichen Massnahmen. In diesem Zusammenhang wurden nebst der Behandlung von diversen Fristerstreckungsgesuchen 18 Verfügungen und vier Urteile erlassen sowie je zwei Kinderanhörungen mit den Zwillingen, eine Anhörung der dritten Tochter G._____ und drei Verhandlungen durchgeführt . D i e Urteile befassten sich je einmal superprovisorisch und vorsorglich mit dem Erlass
von Massnahmen beziehungsweise der Abänderung dieser Massnahmen. Da- nach betraf das Verfahren im Wesentlichen noch die Unterhaltsbeiträge. Zwar dauerte das Verfahren bis zum Endentscheid ebenfalls noch einmal rund einein- viertel Jahre. Zu beachten ist allerdings, dass in dieser Zeit überwiegend Fristen erstreckt wurden (vgl. act. 168, act. 172, act. 180, act. 181, act. 182, act. 196, act. 199, act. 207, act. 210, act. 220, act. 222). Der massgebliche Aufwand be- schränkte sich auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Klagebegründung und Klageantwort; act. 165 und act. 204 bzw. act. 202 und act. 229) und der Hauptverhandlung. Zudem wurde der Endentscheid redigiert, wobei auf Grund der genehmigungsfähigen Vereinbarung der Parteien betreffend Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts hauptsächli ch die Unterhaltsbeiträge zu entscheiden und zu begründen waren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten zu 2/3 auf die Regelung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts und zu 1/3 auf di e Re- gelung der Unterhaltsbeiträge aufzutei len. 4.4.1. Bei Ei nlei tung des vorinstanzlichen Verfahrens hielten sich die beiden Kinder C._____ und D._____ i m Rahmen ei ner Ferienwoche bei der Beschwerde- führeri n auf (act. 1 S. 5). Nach Ablauf der Ferienwoche am 17. Juli 2011 brachte die Beschwerdeführerin die Kinder trotz Abweisung der beantragten superproviso- ri schen Massnahmen durch die Vorinstanz (act. 4) entgegen der im Scheidungs- urteil vom 1. April 2010 festgelegten Regelung ni cht zu den Pflegeeltern zurück (act. 8). Sie behielt die Kinder auch in der darauffolgenden Zeit bei sich und miss- achtete klare Aufforderungen der (damaligen) Vormundschaftsbehörde, der Bei- ständin und des Gerichts (act. 20, act. 44, act. 45/4a, act. 46 [durch die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt in act. 63], act. 49). Zu- dem äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der von der Vorinstanz beauf- tragten Gutachterin, dass sie nicht mit einer Abänderung des Scheidungsurteils rechne, sie aber sicher sei, dass die Kinder trotzdem bei ihr bleiben würden, denn Kinder in diesem Alter würde man bestimmt nicht "gewaltsam wegnehmen", da dies den Kindern schaden würde (act. 125 S. 24). Ins o fern ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass das bei der Vorinstanz anhängig gemachte Gesuch der Be- schwerdeführeri n den Anschei n trägt, für ei ne faktisch gelebte Situation eine re chtliche Grundlage zu schaffen, zumal davon auszugehen ist, dass der dauern-
de Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bereits im Vorfeld geplant worden war. So gab C._____ anlässlich der Kinderanhörung vom 17. August 2011 an, dass sie aus H._____ bereits alles Wichtige mitgenommen habe, und schilderte, wie sie und i hr Bruder D._____ die rund sieben Gepäckstücke unbemerkt aus dem Haus der Pflegeeltern gebracht hätten (Prot. I S . 8, act. 25 S. 8). Diese Tatsache alleine lässt die Verfahrenseinleitung entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber noch ni cht "ni cht achtenswert" erschei nen. Im Gegenteil äusserten die damals 12-jähri- gen Kinder (auch gegenüber dem Gericht) wiederholt den Wunsch ni cht mehr i n der Pflegefamilie, sondern bei der Mutter leben zu wollen (Prot. I S . 6 ff., act. 24, act. 25). D a Wünsche und Bedürfni sse von Ki ndern durchaus ernst zu nehmen sind und für das Gericht, wenn nicht das einzig entscheidende, so doch ein we- sentliches Erkenntnismittel darstellen (vgl. J ONAS SCHW EIGHAUSER, FamKOMM Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, ZPO Art. 298 N 12), kann darin ein guter Grund für einen Antrag auf Abänderung der bestehenden Obhutsregelung (verbunden mi t dem Besuchsrecht und Unterhaltsanspr üc he n) gesehen werden. Das hat i ns- besondere für Kinder ab dem zwölften Altersjahr zu gelten, weil sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann auch direkt gefragt werden sollen, bei welchem Elternteil sie leben möchten (BGer 5A_482/2007 vom 17. Dezem- ber 2007). Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die unter dem unmittelbaren Einfluss der Beschwerdeführerin stehenden Kinder den ge- äusserten Wunsch aus Solidarität und Loyalität dieser gegenüber entwickelt ha- ben (vgl. act. 125 S. 52). Zu beachten gilt allerdings, dass die Kinder ihre Meinung im Laufe des Verfahrens, insbesondere auch nach der Distanzierung von der Be- schwerdeführeri n durch Fremdplatzierung in der ...schule E._____ und vorüber- gehendem Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr der Beschwerdeführerin gemäss Urteile vom 16. Januar 2013 bzw. 25. Januar 2013 (act. 155 und act. 162), nicht geändert haben (act. 155 bzw. act. 162 und act. 171; Prot. I S . 48, act. 112; act. 171). 4.4.2. Zudem war die Beschwerdeführerin ab Juli 2006 wegen einer Zwangsstö- rung mit Zwangsgedanken und -handlungen in ambulanter psychiatrischer Be- handlung, in deren Verlauf sich komplizierend eine mittelschwere depressive Epi- sode ausbildete. Im April 2010 beendete die Beschwerdeführerin die Behandlung,
weil sie sich aus eigenen Kräften helfen wollte und sich eine Besserung nur vor- stellen konnte, wenn sie wieder mit den Kindern zusammenleben könne (act. 43). Die Beschwerdeführerin ging sodann bei Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens selber davon aus, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verbessert, sie habe die Krankheit zu 90 % überwunden und sie sei fähig, im Interesse der Ki nder für diese sorgen zu können (act. 1 S. 5 und Prot. i S. 26 ff.). Das war auch im Zeitpunkt der gerichtlich angeordneten gutachterlichen Beurteilung (noch) der Fall (act. 125 S. 22 und S. 43). Die Gutachterin schliesst im gerichtlich angeord- neten Gutachten vom 8. August 2012 eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aber aus und spri cht dieser die Fähigkeit, den Kindern eine entwicklungsfördernde Umgebung anzubieten sowie sie in adäquater Weise zu erziehen und zu betreuen, klar ab (act. 125 S. 47). Sodann kommt die Gutach- terin einerseits zum Schluss, dass unklar sei, ob die Beschwerdeführerin die be- stehenden Probleme tatsächlich derart verkennt und sich selbst täuscht, oder ob sie ihr ganzes Umfeld bewusst und gezielt täuscht, um ihre Ziele zu erreichen (act. 125 S. 43). Auf der anderen Seite geht sie aber davon aus, dass die Be- schwerdeführerin wohl auf Grund ihrer Erkrankung auf ihre eigenen Bedürfnisse bezogen und nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder überhaupt wahrzu- nehmen und entsprechend zu handeln (act. 125 S. 47). Darüber hinaus fehle es der Beschwerdeführerin sowohl an einer Krankheitseinsicht als auch an einem Problembewusstsein (act. 125 S. 43 uns S. 47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig war sowohl eine allfällige Beeinflussung der Kinder ihrerseits als auch ihr Unvermögen in Bezug auf die Be- treuung der Kinder zu erkennen und sie angenommen hat, im Sinne des Kindes- wohls zu handeln. Insofern kann der Beschwerdeführeri n ni cht angelastet werden, sie hätte das vorliegende Verfahren in Kenntnis dieser Umstände quasi wider besseres Wissen geführt, wie es der Beschwerdegegner tut , oder sie habe sich unkooperativ verhalten. 4.4.3. Die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Regelung des Sorge-, Obhut- und Besuchsrecht erscheinen in Anbetracht der klar formulier- ten Aussagen der Kinder wenigstens aus ihrer Si cht begründet und nur darauf kommt es an. Die Umstände, dass das Gericht im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen die von der Beschwerdeführerin beantragte Obhutszuteilung letzt- lich als nicht im Interesse der Kinder liegend befand (act. 4, act. 46, act. 155, act. 162), dass sich die Gutachterin ebenfalls in diesem Sinne ausgesprochen hat (act. 125 S. 47 ff.), sich die Parteien schliesslich in der Vereinbarung vom 9./13. Juni 2013 bezüglich elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht geeinigt ha- ben (act. 185) und die Beschwerdeführerin andernfalls mit ihren ursprünglichen Anträgen voraussichtlich unterlegen wäre, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Deshalb sind nach dem vorstehend Ausgeführten die auf die Regelung des Sor- ge-, Obhut- und Besuchsrechts entfallenden Kosten den Parteien hälftig aufzuer- legen. 4.5. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9./13. Juni 2013 über das Sor- ge-, Obhuts- und Besuchsrecht beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klagebegründung die Feststellung, dass sie dem Beschwerdegegner keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen habe (act. 202). Demgegenüber verlangte der Beschwerdegegner in der Klageantwort vom 30. April 2014 die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an ihn in Höhe von Fr. 370.-- pro Monat und Ki nd (act. 229 S. 2 und S. 6). Dabei handelt es sich aber um keine Widerkla- ge. Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass die Scheidungsklage (und dami t auch die Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils [Art. 284 Abs. 3 ZPO]) eine sog. doppelseitige Klage ist . Das bedeutet, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/LA ZIC, 2. Aufl. 2013, Art. 290 N 5; D ANIEL BÄHLER, D IK E-Komm ZPO, Art. 290 N 21). Der Beschwerdegegner hat mit seinem Begehren auf Bezahlung von Unterhaltsbei- trägen im Rahmen der Abänderungsklage der Beschwerdeführerin somit lediglich ein eigenes Rechtsbegehren gestellt. Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an den Beschwerdegegner verzich- tete, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren obsiegt, während der Be- schwerdegegner unterlag. Diesem wären demnach die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Parteien die auf die Regelung des Sorge-, Obhut- und Besuchsrechts entfallenden Kosten (2/3 von Fr. 13'000.-- ) je hälftig aufzuerlegen si nd. Zudem hätte der Beschwerdegegner infolge Unterlie- gens die auf die Unterhaltsregelung entfallenden Kosten (1/3 von Fr. 13'000.-- ) al- leine zu tragen. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren jedoch le- diglich eine hälftige Teilung der Gesamtkosten verlangt, sind den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte, d.h. im Betrag von Fr. 6'500.-- , aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Parteientschädigung i n Höhe von Fr. 22'000.-- . Antragsge- mäss sind die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. Dementspre- chend ist in Gutheissung der Beschwerde die erstinstanzliche Kostenverteilung abzuändern. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung eines Streitwertes von Fr. 28'500.-- (vgl. act. 255) auf Fr. 3'800.-- festzusetzen (§ 4 und § 12 GebV OG) und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu bezie- hen (vgl. act. 257). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin diesen zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ferner hat der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'200 (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 und § 12 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 31. Oktober 2014 werden Ziffer 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "9. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 13'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die weiteren Kosten in Höhe von Fr. 15'661.20 für das Gutachten Forensisches Institut Ostschweiz und Fr. 24'449.80 als Ho-
norar für den Kinderanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der klagenden Partei nach- gefordert. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.-- festgesetzt, dem Beschwerdegegner auferlegt und aus dem von der Beschwerdefühererin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner wird verpflich- tet, der Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'800.-- zu ersetzen. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: