Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 20. Oktober 2014
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils / Entzug unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2014; Proz. FP130144
Erwägungen: 1. 1.1. Beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Züri ch, 1. Abteilung, ist seit dem 12. Juli 2013 ein Verfahren der Parteien betreffend Abänderung des Scheidungsurteils rechtshängig (act. 4/1-54, act. 5/55-96, act. 7/97-121). Für die Führung di eses Verfahrens gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin i m Massnahmenentschei d vom 2. Oktober 2013, Dispositiv- Ziffer 1, die unentgeltliche Rechtspflege (act. 4/47 S. 39). Im gegen den Mass- nahmenentschei d vom 2. Oktober 2013 geführten Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit obergerichtlichem Beschluss vom 19. November 2013 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfa hre n gewährt (LY130029, act. 24 S. 12 f. und 14). Im Berufungsentscheid vom 21. März 2014 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Aspekt der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin am tt. November 2013 überprüft und ni cht entzogen (act. 7/97A S. 33-36). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014, Dispositiv- Ziffer 2, entzog das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (Vorinstanz), der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (act. 7/116 = act. 3/1 = act. 6). 1.2. Die Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zugestellt (act. 7/117/1). Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (D atum Poststem- pel) erhob sie rechtzeitig Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 2 S. 2):
"1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2014 sei aufzuheben; 2. Der Beklagten und Beschwerdeführerin sei weiterhin die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Beschwerdegegners." 1.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) kann verzichtet werden, da der Beschwerdegegner weder bei einer Gutheissung noch bei einer Abweisung des vorliegenden Rechtsmittels beschwert ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es könne in Bezug auf den Bedarf der Beschwerde- führeri n und ihres Ehemannes vollumfänglich auf die obergerichtlichen Erwägun- gen im Entscheid vom 21. März 2014 verwiesen und von einem solchen in der Höhe von Fr. 6'102.00 ausgegangen werden (act. 6 S. 3). Diesem stehe gemäss Obergericht ein Familieneinkommen von Fr. 6'980.00 gegenüber, wobei offen ge- lassen worden sei, ob die weitere obergerichtliche Feststellung, dass kein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden dürfe, sich auf die gegenwärtige oder zukünftige Situation beziehe. Der Beklagten sei bereits bei Eröffnung des erstin- stanzlichen Entscheides vom 2. Oktober 2013 bekannt gewesen, dass ihr die un- entgeltliche Rechtspflege "vorläufig" gewährt worden sei und sie ihre Erwerbs- möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu optimieren habe. Die ihr diesbezüglich eingeräumte sechsmonatige Frist bis zum 1. April 2014 zur Aufstockung des Arbeitspensums auf 80% infolge der entfallenden Betreuungspflichten sei sehr grosszügig bemessen gewesen. Die anwaltlich vertretene Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, keine – allenfalls erfolglosen – Arbei tssuchbemühunge n behauptet und belegt zu haben. Es sei noch mit einem länger dauernden Ge- richtsverfahren zu rechnen, weshalb die beklagtische Betonung der Vorläufigkeit der getroffenen vorsorglichen Massnahmen fehl gehe. Ausserdem stelle die Auf- stockung des Arbeitspensums kein Argument für die Nichtzusprechung der elterli- chen Sorge über B._____ im Hauptverfahren dar. Es rechtfertige sich, ausgehend vom obergerichtlich angenommenen Nettolohn von Fr. 2'390.00, der Beklagten bei einem 80%-Pensum ei n Ei nkommen von mi ndestens Fr. 3'824.00 resp. ein
Gesamteinkommen mit ihrem Ehemann von Fr. 8'414.00 anzurechnen. Auch bei Annahme eines leicht erhöhten Gesamtbedarfes (infolge zusätzlicher Zugkosten und Kosten für den Autoeinstellplatz) von Fr. 6'315.00 würden der Beklagten mehr als Fr. 2'000.00 im Monat verbleiben, weshalb ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu entziehen sei (act. 6 S. 4-6). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zu nächst vor, bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO sei auf das aktuelle Ein- kommen und Vermögen abzustellen. Auch die selbstverschuldete Mittellosigkeit schliesse den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht aus. Das Oberge- richt habe im Entscheid vom 21. März 2014 festgehalten, dass i hr kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden dürfe. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass sich das Obergericht nicht zum Verbot der Anrechnung ei nes hypotheti- schen Einkommens auch für die Zukunft geäussert habe, stimme nicht (act. 2 Rz. 14-16). Im Übrigen verstosse der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 80% ausgerech- net in dem Moment, in welchem der gerichtlich beigezogene Gutachter festgestellt habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – ohne Weiteres in der Lage sei, die Obhut über B._____ weiter auszuüben, gegen Treu und Glauben im Prozess. Die Aufstockung des Arbeitspensums sei ihr nur schon deshalb ni cht zumutbar, wei l sie nun konkret mit einer Rückplatzierung des Kindes rechnen könne und von ihr aufgrund immer wieder geänderter Besuchstage bzw. -zeiten eine maximale Fle- xibilität unter der Woche verlangt sei (act. 2 Rz. 30-32). 2.2.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine verwaltungs- rechtliche Verfügung dar, die grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptverfah- rens wegen ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit abänderbar ist. Ei n Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kommt immer dann in Frage, wenn im Laufe des Prozesses die Bedürftigkeit dahingefallen i st oder wenn si ch her- ausstellt, dass sie gar nie bestanden hat (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 120 N 3). D i e Vori nstanz knüpft den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege weder zeitlich noch sachlich an das erstattete gerichtliche Gutachten, sondern einzig an das von ihr angenommene Dahinfallen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund
eines höheren Einkommens ab dem 1. April 2014. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt kei n – wie von der Beschwerdeführerin behaupteter – Verstoss gegen Treu und Glauben im Prozess dar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob im Rah- men des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 80% ab dem 1. April 2014 und das i hr daraus hypothetisch resultierende Einkommen abgestellt wer- den darf. 2.2.3. Allgemein gilt, dass in Bezug auf die Prozessbedürftigkeit i m Si nne von Art. 117 lit. a ZPO nur zu berücksichtigen ist, was effektiv vorhanden und verfüg- bar oder wenigstens realisierbar ist, sodass die Aufrechnung von in Zukunft fällig werdenden Einkünften und Vermögenswerten, von Anwartschaften, von hypothe- ti schen und ni cht erhältli ch zu machenden oder zweifelhaft realisierbaren Werten unzulässi g i st (sog. Effektivitätsgrundsatz; KUKO ZPO-Jent-Sørense n, 2. A., Ba- sel 2014, Art. 117 N 16; vgl. auch Bühler, Die Prozessarmut in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli che Prozessführung , Bern 2001, S. 137 f.). Dabei ist das Selbstverschulden des Gesuchstellers an sei- ner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Ver- mögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres als das tatsächli ch realisierte Einkommen zu erzielen, unerheblich. Vorbehalten sind Fälle von Rechtsmissbrauch: Solche sind etwa dann gegeben, wenn der Gesuchsteller ge- rade mit der – als innere Tatsache nur mittelbar (durch Indizien) nachweisbaren – Absi cht auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, sein Einkommen verringert, seine Ar- bei tslei stung ni cht erhöht oder Vermögen entäussert, um in einem zu führenden oder bereits rechtshängigen Prozess in den Genuss der unentgeltlichen Rechts- pflege zu gelangen (BK ZPO-Bühler, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N 9 und Vorbe- merkungen zu Art. 117-123 N 66 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 I 165 E. 3b, BGE 104 Ia 31 E. 4; BGE 99 Ia 437 E. 4c). Eine solche Absicht kann der Be- schwerdeführerin vorliegend nicht zugeschrieben werden und wird von der Vor- i nstanz auch ni cht konkret angenommen. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Juli 2012 konstant in einem 50%-Pensum (act. 4/24/3-4 und act. 4/24/6a-f; act. 5/94/1-5). Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine (erfolglo- sen) Arbeitssuchbemühungen behauptete und belegte oder allenfalls gar keine
Suchbemühunge n in Bezug auf eine 80%-Anstellung per 1. April 2014 unternahm, stellt noch kei n hi nrei chendes Indiz dar. Aus den Ausführunge n der Beschwerde- führeri n lässt sich vielmehr schliessen, dass sie auf ein höheres Arbeitspensum und Ei nkommen verzi chtet, in der – nach Vorliegen des Gutachtens vom 30. Juni 2014 (act. 7/112) gestiegenen – Hoffnung die Wiederzuteilung der Obhut über B._____ zu erlangen und i n der damit verbundenen Absicht, bis es so weit ist, möglichst flexibel für die Besuchsrechtsausübung zu sein. Diese Absicht mag für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für unmündi ge Ki nder im Massnahme- resp. Abänderungsverfahren, wo besonders hohe Anforderungen an die Leis- tungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbstätigkeit durch den Unterhalts- pflichtigen gestellt und insbesondere nicht leichthin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet wird (vgl. Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 611, Rz. 09.43), ni cht zu schützen sein. Im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege, i n dem hi nge- gen eine rechtsmissbräuchliche Absicht vorliegen muss, rechtfertigt sich die An- rechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens insoweit gerade ni cht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Obergericht im Entscheid vom 21. März 2014 kei nes- wegs offengelassen hat, ob sich die Feststellung betreffend die Ni chtanrechnung eines hypothetischen Einkommens auch auf die zukünftige Situation bezi eht. Aus den obergerichtlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahre n geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin, ausgehend vom Effektivitätsgrundsatz, auf di e Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkom- mens ab dem 1. April 2014 verzichtet wurde: Der Bedarf wurde vor dem 1. April 2014 auf Fr. 6'027.00 bzw. danach auf Fr. 6'527.00 festgelegt. Ausgehend von ei- nem Familieneinkommen von Fr. 6'980.00 (bestehend aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'390.00 und demjenigen des Ehegatten von Fr. 4'590.00) wurde ein Freibetrag von rund Fr. 900.00 bis Ende März 2014 bzw. von rund Fr. 400.00 ab 1. April 2014 errechnet und als nicht hinreichend erachtet, um die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen (act. 7/97A S. 34-36). 2.2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht von einer rechts- missbräuchlichen Absicht der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, mi ttels Verzi cht auf Erhöhung ihres Arbeitspensums in den Genuss der unentgelt-
lichen Rechtspflege zu kommen. Es ist daher darauf zu verzichten, ihr in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und es ist auf die tatsächlichen Verhältnissen abzustellen (Nettoei nkommen der Beschwerdeführerin von monatli ch rund Fr. 2'390.00 – inklusive 13. Monats- lohn –; act. 5/94/1). 2.2.5. Aufgrund der aus der Unterhalts- oder Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB) der Ehegatten fliessenden familienrechtlichen Pflicht, die Prozesskosten des anderen Ehegatten mi tzufi nanzi ere n, i st der zi vi lprozessu- ale Notbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln (Bühler, a.a.O., S. 143 f.): Zum Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ist jenes ihres Ehegat- ten hi nzuzurec hne n. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 noch quellensteuerpflic htig (vgl. act. 5/94/9). Durch die Heirat mit der Beschwer- deführerin ist dies nicht mehr der Fall (vgl. § 1 Abs. 2 und § 10 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer [Quellensteuerverord- nung I, LS 631.41]). Der Einfachheit halber ist sein Einkommen von monatlich Fr. 4'590.00 nach Quellensteuerabzug (inkl. 13. Monatslohn) zu berücksi chti gen und i m Gesamtbedarf kein Betrag für Steuern einzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich, zumal der Quellensteuerabzug von monatlich Fr. 613.00 annä- hernd gleich hoch ist, wie das entsprechende Steuerbetreffnis bei ordentlicher Besteuerung der Ehegatten (Ehegatteneinkommen von zirka Fr. 91'000.00, Ab- züge für Berufskosten, Unterhaltsbeiträge, Sozialabzüge, Versicherungsprämien von zi rka Fr. 18'000.00; <www.steuer-amt . zh.c h> ). Insgesamt belaufen sich die monatli chen Nettoei nkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten damit auf Fr. 6'980.00. Im Wei teren i st ni cht davon auszugehen, dass sie über ein Ver- mögen verfügen, welches über den i hnen zuzugestehe nde n Vermögensfreibetrag (sog. Notgroschen) hinaus geht (BK ZPO-Bühler, a.a.O., Art. 117 N 112 ff.; ZK ZPO-Emmel, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 7; act. 5/94/6 und act. 5/94/10-12). 2.3.1. In ei nem zweiten Schri tt si nd die Einkommensverhältnisse dem gemein- samen Bedarf der Beschwerdeführerin und i hres Ehegatten i m für den Entzug massgeblichen Zeitpunkt gegenüberzustellen. Dieser wurde von der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2014 ni cht i m Ei nzelnen neu berechnet, sondern unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid vom 21. März 2014 auf Fr. 6'102.00 beziffert, unter Verweis auf folgende Bedarfszahlen (act. 6 S. 3): a) Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'700.– b) Mietzins Wohnung inkl. Parkplätze Fr. 1'300.– c) Gas Fr. 36.– d) Telefon/Radio/TV Fr. 150.– Billag Fr. 39.– e) Krankenkasse beide Ehegatten Fr. 734.– f) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 31.– g) Arbeitsweg Beklagte Fr. 81.– Arbeitsweg Ehegatte Fr. 81.– h) Leasing Auto Fr. 1'180.– i) Auswärtige Verpflegung Ehegatte Fr. 220.– j) Schuldentilgung RA D._____ Fr. 50.– k) Unterhaltsbeitrag B._____ ab 1.4.14 Fr. 500.– Total ab 1. April 2014 Fr. 6'102.– Die Beschwerdeführerin führt zu i hrem Bedarf zusammengefasst an, die Vor- instanz habe den vom Obergericht zutreffend errechneten Bedarf von Fr. 6'527.00 in nicht nachvollziehbarer Weise auf Fr. 6'102.00 pro Monat reduziert, obwohl sie nachgewiesen habe, dass sich ihr Bedarf infolge der flexiblen Besuchsrechts- ausübung i n Zug i nzwi schen nochmals um Fr. 213.00 pro Monat erhöht habe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liege der zivilprozessuale Notbedarf regel-
mässig 10-30 Prozent höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal i nsbesondere die laufenden Steuern mit zu berücksichtigen seien (act. 2 Rz. 17-20). 2.3.2. Zu den einzelnen Bedarfspositionen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ist Folgendes festzuhalten: a) Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt gemäss Ziffer II.3 . des Kreisschrei- bens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'700.00. b) Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehegatten eine 4-Zimmer- Wohnung i n der Stadt Züri ch. D er Bruttomi etzi ns von Fr. 1'020.00 ist ausgewie- sen (act. 5/94/13). Beide arbeiten in der Stadt Züri ch und si nd ni cht auf ei n Fahr- zeug angewiesen (act. 5/94/1 und act. 5/94/9). Die gemäss dem vorliegenden Mietzinsbeleg vom Februar 2014 ebenfalls bezahlten Beträge für zwei Autoein- stellplätze von je monatlich Fr. 140.00 können i n der Bedarfsrechnung daher kei- ne Berücksi chti gung fi nden (BK ZPO-Bühler, a.a.O., Art. 117 N 143). c) Im monatli chen Grundbetrag si nd sämtliche Energiekosten, ohne Hei zung, enthalten (vgl. Ziffer II. des Kreisschreibens). Im Bruttomietzins der Beschwerde- führerin und ihres Ehegatten ist eine monatliche Heizkostenakontozahlung enthal- ten (act. 5/94/13). Aufgrund dessen kann nicht angenommen werden, bei der bei den Akten liegenden Erdgasrechnung in der Höhe von Fr. 36.00 (act. 5/94/14) handle es sich um direkt verrechnete Heizkosten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Erdgasrechnung auf die für den Kochherd aufgewendete Energie bezieht, weshalb die Kosten aus dem Grundbetrag zu tragen si nd. d) Während die Kosten für einen HD Kabelanschluss von UPC Cablecom (monatlich Fr. 29.00, vgl. <www.upc-cablecom.ch>) oftmals in der Nettomiete in- begriffen sind, sind sie bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten mit einer monatli chen Pauschale "Cablecom" separat als Mietnebenkosten ausgeschieden (5/94/13). Zwar beinhaltet der HD Kabelanschluss neben dem kostenlosen Emp- fang von 65 digitalen TV- und über 150 Radiosendern auch eine kostenlose Inter-
netverbindung mit bis zu 2 Mbit/s (vgl. <www.upc-cablecom.ch/de/fernsehen/pro- dukte/digitales-basisangebot/>, zuletzt besucht am 13. Oktober 2014). Nicht ent- halten si nd jedoch die überdies anfallenden Kommunikationsfixkosten für die Bil- lag und den Telefonfestnetzanschluss. Im Weiteren ist angesichts des Haushalts mit zwei erwachsenen Personen von erhöhten zusätzlichen, nutzungsabhängigen Kommunikationskosten auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Be- rücksichtigung eines gerichtsüblichen Betrages für Kommunikationskosten von Fr. 150.00, zuzügli ch Fr. 39.00 für die Billag, als gerechtfertigt. e-f) Die Krankenkassenkosten sowie die Kosten für die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung sind ausgewiesen und bewegen sich in gerichtsüblicher Höhe (act. 5/94/15-16). g) Für unumgängli che Berufsauslagen, wie die Fahrten zum Arbeitsplatz, ist ein Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren (Ziffer III.3.4 des Kreisschreibens). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zur Aus- übung des Berufes oder die Fahrten zum Arbeitsplatz auf ein Automobil angewie- sen sind. Ihnen sind Auslagen im Umfang der Kosten für die Benützung der öf- fentli chen Verkehrsmi ttel, mi thi n monatli ch je Fr. 81.00 für ein ZVV Monatsabon- nement für die Stadt Zürich (1-2 Zonen, <www.zvv.c h/de/tickets/tickets-und-prei- se/netzpass/index.html>) anzurechne n. h) Glei ch wie andere Schuldverpflichtungen wirkt sich der Abschluss eines Leasingvertrages – auch beim Leasing eines nicht lebensnotwenigen Konsumgu- tes ohne Kompetenzcharakter – einkommensmindernd aus. Da ein Leasingver- trag in der Regel ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile vertragskonform auf- gelöst werden kann, kann es sich rechtfertigen, die Leasingraten in der zivilpro- zessualen Bedarfsrechnung aufzunehme n (vgl. Bühler, a.a.O., S. 179). Der Ab- schluss eines Leasingvertrages seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2010 ist belegt (act. 5/94/17). Im Vertrag ist die Verpflichtung zur Zah- lung von 48 Leasingraten ab Übernahme des Leasinggutes vermerkt. Mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerdeführerin ist folglich davon auszugehen, dass das Leasing im Mai resp. Juni 2014 ausgelaufen ist (vgl. act. 7/114 S. 7). In der Bedarfsrechnung ist deshalb kein Betrag mehr für das Leasing einzusetzen.
i) Zu den unumgängli che n Berufsauslagen gehören auch die Auslagen für auswärtige Verpflegung (Ziffer III.3 .2 des Kreisschreibens: Fr. 5.00 bis 15.00 für jede Hauptmahlzeit). Letztere fanden bei der Beschwerdeführerin bereits in Form eines Lohnabzuges und einem entsprechend tieferen Nettolohn Berück- si chti gung (vgl. Abzug "Personalverpflegung" gemäss den Gehaltsabrechnungen, act. 5/94/2-5). Für ihren Ehegatten erscheint die Aufnahme eines monatlichen Be- trages von Fr. 220.00 in die Bedarfsrechnung als angemessen. j) Unabdingbare Voraussetzung der Berücksichtigung einer Schuldverpflich- tung im Bedarf ist der Nachweis der bisherigen regelmässigen Amortisation (BK ZPO-Bühler, a.a.O., Art. 117 N 198). Ein entsprechender Beleg befindet sich ein- zig betreffend die Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin gegenüber Rechtsanwalt D._____ in den Akten (act. 5/94/19). Zwar erfolgte die Schuldaner- kennung bereits im Jahr 2007. Aufgrund der eingereichten Quittung vom 27. Januar 2014 ist jedoch ei ne aktuelle Abzahlung glaubhaft (act. 5/94/19) und das Einsetzen eines Betrages von Fr. 50.00 im Bedarf für die Schuldentilgung erscheint gerechtfertigt. k) Gemäss vorinstanzlichem Massnahmenentscheid vom 2. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von monatli chen Ki nderunterhalts- beiträgen in der Höhe von Fr. 500.00 ab dem 1. April 2014 verpflichtet (act. 4/47 S. 40). Die dagegen von der Beschwerdeführerin geführte Berufung wurde mit obergerichtlichem Entscheid vom 21. März 2014 abgewiesen (act. 7/97A S. 30 f. und 38). Der entsprechende Betrag für die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ist folglich i m Bedarf aufzunehme n (vgl. Ziffer III.4 . des Kreisschreibens). l) Die Beschwerdeführerin macht als neue Bedarfspositionen Kosten von mo- natli ch Fr. 133.00 für die besuchsrechtsbedingte (wöchentliche) Zugreise nach Zug sowie Kosten für einen Einstellplatz am Arbeitsort für monatli ch Fr. 80.00 gel- tend. Da der Besuchstag von der Sozialarbeiterin immer wieder kurzfristig geän- dert werde, müsse sie flexibel sein und aus zeitlichen Gründen mit dem Auto zur Arbeit fahren (act. 2 Rz. 18). Im Kreisschreiben ist kein Zuschlag für die Kosten der Besuchsrechtsausübung vorgesehen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehegatten sind für die berufsbedingte Benützung des öffentlichen Verkehrs be- reits je Fr. 81.00 angerechnet worden, wobei ihrerseits bei Abschluss eines ZVV- Jahresabonnements für Fr. 61.00 (<www.zvv.c h/de/tickets /tickets-und-preise/ netzpass/index. html>) noch ein gewisses (zumutbares) Sparpotential besteht. Auch ist anzufügen, dass weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich ist , weshalb die in Zürich wohnende und arbeitende Beschwerdeführerin zur flexiblen Besuchsrechtsausüb ung i n Zug auf ei nen Parkplatz am Arbeitsort angewiesen sein sollte, insbesondere da sie selber angibt, mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln nach Zug zu rei sen. Allerdings ist zu beachten, dass der zi vi lprozessuale Notbedarf grosszügiger zu bemessen ist als der betreibungsrechtliche; die unent- geltliche Rechtspflege hat gerade zum Zweck, zu verhindern, dass der Gesuch- steller die für den Prozess notwendigen Mittel durch Nichterfüllung notwendiger Verpflichtungen, Eingehung neuer Schulden oder unzumutbarer Verfügungen über Vermögenswerte beschaffen muss (Bühler, a.a.O., S. 156 f.). Um den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht auf das absolute Minimum zu beschränken und i hren konkreten fi nanzi ellen Umständen Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich daher insgesamt betrachtet, einen Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag zu gewähren (vgl. Botschaft ZPO, S. 7301; BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.3.1-2.3.2). 2.3.3. Zusammengefasst ist mit Bezug auf die Beurteilung der prozessualen Mit- tellosigkeit von einem Bedarf der Beschwerdeführerin und i hres Ehegatten von rund Fr. 5'030.00 auszugehen. Stellt man diesen i hren Ei nkommensverhält ni ssen gegenüber, resultiert ein Überschuss von Fr. 1'950.00 pro Monat. 2.4.1. Der Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten i n Bezi ehung zu setzen; weiter ist danach zu fragen, ob die Beschwerdeführerin mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Geri chts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss die Tilgung der Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres resp. bei anderen innert zweier Jahre
ermöglichen sollte (Bühler, a.a.O., S. 182 f. und 185 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1; BGer 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, E. 3.1; BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.1). 2.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu i m Wesentli chen vor, der geführte Prozess sei komplex und die Vorinstanz rechne selber mit einem jahrelangen Verfahren. Sie verweise darauf, dass auch die Kosten des Kindesvertreters zu decken seien, die Gutachterkosten Fr. 8'892.00 betragen würden und der Kosten- vorschuss von Fr. 6'000.00 in Bälde zu erhöhen sei. Das heisse, dass bisher ersti nstanzli che Geri chtskosten von rund Fr. 15'000.00 aufgelaufen seien. Hi nzu- kommen würden Rechtsmittel- und Anwaltskosten. Es sei realistischer Weise mit jährlichen Prozesskosten von Fr. 20'000.00 pro Partei zu rechnen. Mitberücksich- tigt werden müsse, dass ihre Gerichts- und Anwaltskosten faktisch aus dem Ein- kommen ihres Ehemannes bezahlt werden müssten (act. 2 Rz. 21-23). 2.4.3. Im Verfahren betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils sind im Wesentlichen die Kinderbelange umstritten, wobei die (Kinder-)Unterhaltsbeiträge ein der Kinderzuteilung folgender Nebenpunkt darstellen. Infolgedessen werden die Verfahrenskosten praxisgemäss (hauptsächlich) hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sein. Es ist der Beschwerdeführerin bei- zupflichten, dass sich der Prozess als verhältnismässig aufwendig präsentiert. Die Entscheidgebühr wi rd si ch i m Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 voraus- sichtlich über dem mittleren Bereich von Fr. 6'000.00 bewegen (Art. 284 Abs. 3 ZPO; § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Gutachterkosten von bereits Fr. 8'892.00 (act. 7/113) sowie die Kosten der Kindesvertretung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV [wobei der Zeitaufwand entscheidendes Krite- rium ist], Art. 95 Abs. 2 lit. c und e ZPO). Bei einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sind zudem die Kosten der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsver- tretung ab Juli 2014 zu berücksichtigen. Obwohl das Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurtei ls schon seit Juli 2013 anhängig ist und kein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage steht, ist dennoch auch von Rechtsvertretungskosten über dem mittleren Bereich auszugehen: Mit vor- i nstanzli cher Verfügung vom 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin
Frist zur Klageantwort angesetzt (FE130144, act. 130 S. 20) und es ist mit weite- ren notwendi gen Rechtsschri ften zu rechnen (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Dennoch i st ni cht anzunehme n, dass die von der Be- schwerdeführerin zu tragenden Kosten über Fr. 46'800.00 (Überschuss von mo- natli ch Fr. 1'950.00 x 24 Monate) liegen werden. Die Beschwerdeführerin geht selber nicht von so hohen Prozesskosten aus. Folglich wird sie in der Lage sein, die auf sie entfallenden Gerichts- sowie Rechtsvertretungskosten innert ange- messener Frist aus ihrem Überschuss zu begleichen. Es fehlt damit an der Mittel- losigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 3. Zusammenfassend wurde die unentgeltliche Rechtspflege folglich zu Recht ent- zogen; die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich in der Sache so- gleich als unbegründet und i st abzuweisen. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt damit – da es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine Beschwerde handelt – per Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. per 9. Juli 2014. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli che Rechtspflege (Prozessantrag; act. 2 S. 2). 4.2.1. Es gilt der Grundsatz, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechts- pflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfa hre n (OGer ZH PC110052, Verfügung vom 23. Novem- ber 2011 [www.gerichte-zh.c h/Entscheide]). Eine Ausnahme von diesem Grund- satz kommt einzig bei Bös- oder Mutwilligkeit in Frage (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Da- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Gerichtskosten fal- len somit ausser Ansatz. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos und i st ab- zuschreiben.
4.2.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als aussichtslos i.S. des Art. 117 lit. b ZPO. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist deshalb ab- zuwei sen. 4.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Die Beschwerdeführerin unterliegt, dem Beschwerdegegner sind keine Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act 2 und act. 3/1-4, sowie an das Bezirksgeri cht Zü- ri ch, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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