Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 11. August 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
B._____, weiterer Verfahrensbeteiligter
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Juni 2014; Proz. FP100054
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit Dezember 2010 in einem Verfahren be- treffend Abänderung Scheidungsurteil vor dem Bezirksgericht Hinwil gegenüber (vgl. act. 5/1-208). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde den Parteien Frist zur Nennung von Beweismitteln angesetzt (act. 5/189). Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ein Frist- erstreckungsgesuch (act. 5/192). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde das Ge- such um Fristerstreckung abgewiesen, da die Frist bereits am 6. Mai 2014 abge- laufen sei (act. 5/193). Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 stellte die Klägerin ein Ge- such um Wiederherstellung der Frist (act. 5/195). Hierzu nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) mit Eingabe vom 24. Mai 2014 Stel- lung und beantragte die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs (act. 5/200). Die Stellungnahme wurde der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2014 zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. 5/201). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil wurde das Gesuch der Klägerin um Wiederherstellung der am 6. Mai 2014 abgelaufenen Frist zur Nennung von Be- weismitteln abgewiesen (act. 5/205 = act. 4 Dispositivziffer 1). 2. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Juli 2014 rechtzeitig (vgl. act. 5/208 S. 1) erhobene Beschwerde. Sie beantragt Fol- gendes (act. 2 S. 2): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Juni 2014 aufzuheben und es sei das Fristwiederherstellungsgesuch zu bewilligen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Nennung der Beweismittel anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Be- schwerdegegners." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-208). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Juni 2014 (act. 4). Somit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dass das vor Vorinstanz nach wie vor hängige erstinstanzliche Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil nach dem alten Recht der ZPO/ZH zu Ende zu führen ist (Art. 404 Abs.1 ZPO), ändert daran nichts (vgl. OGer ZH LA110009 vom 17. Februar 2011). Für den Prüfungsrahmen des zweitinstanzli- chen Verfahrens ist gleichwohl massgeblich, ob die Vorinstanz das auf ihr Verfah- ren anwendbare Recht richtig angewendet hat. III. 1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstel- lung dar und erwog sodann, die Frage nach der Exkulpation der Rechtsvertreterin stelle sich nur dann, wenn die Übertragung der betreffenden Tätigkeit durch die Rechtsvertreterin auf die Hilfsperson überhaupt zulässig gewesen sei. Zulässig sei die Delegation von vorbereitenden und ausführenden Handlungen, für die kei- ne besonderen rechtlichen Kenntnisse notwendig seien. Dies gelte nicht für die Berechnung einer Frist, wo sich heikle Fragen stellen können, weshalb deren Be- rechnung nicht dem nicht-juristischen Kanzleipersonal überlassen werden könne. Eine Rechtsvertreterin habe die Berechnung selber vorzunehmen oder die Be- rechnung der Assistentin vollumfänglich nachzuprüfen. Indem vorliegend die Rechtsvertreterin der Klägerin die Berechnung der Frist der Assistentin überlas- sen habe, ohne diese zu überprüfen, sei sie ihrer eigenen Pflicht nicht nachge- kommen. Hierin sei gerade auch angesichts der von ihr vorgebrachten Tatsachen – dass vorliegend das alte kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung komme, hierbei kein Fristenstillstand über Ostern gelte, die Sekretärin erst seit Mai 2011 als Anwaltsassistentin tätig sei und die Rechtsvertreterin praktisch keine Fälle nach altem kantonalen Verfahrensrecht mehr betreue – ein die Rechtsvertreterin persönlich treffendes grobes Verschulden zu erblicken. Diesfalls sei eine Wieder- herstellung der Frist ohne Zustimmung der Gegenpartei ausgeschlossen (act. 4 S. 3 f.).
setzung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Zürcher Zivilprozessordnung zur Anwendung gelange, nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. In der Verfügung vom 10. April 2014 wurde überdies auf Seite 2 deutlich auf die Anwendung der ZPO/ZH verwiesen (act. 5/189). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels Um- triebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Verfahrensbeteiligten sowie den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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