Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Mai 2014
in Sachen
A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. März 2014 (FP120049-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. März 2014: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.—. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung beim Kläger zur Zeit nicht einbringlich ist, weshalb sie der Rechtsvertreterin der Beklagten (nach Eintritt der Rechtskraft) aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird. Der Anspruch auf Parteientschädigung geht mit der Zahlung auf den Kanton über. 5. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers mit Fr. 9'000.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klä- gers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks- gerichts Winterthur vom 27. März 2014 in Dispo. Ziff. 5 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Restentschädigung soweit diese die bereits zugesprochene Honorarentschädigung von CHF 9'000.- übersteigt im Diffe- renzbetrag von CHF 13'760.05 nebst Zins zu 5% (mittlerer Verfall auf CHF 22'760.05) ab 01. Juni 2013 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2012 waren B._____ und C._____ geschie- den worden. Am 31. Juli 2012 hatte B._____ beim Bezirksgericht Winterthur (Vo- rinstanz) Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils erhoben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 war der Beschwerdeführer zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Klägers ernannt worden (Urk. 29). Am 27. März 2014 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 61 = Urk. 66). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 2014 fristgerecht (Urk. 62) Beschwerde erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Beschwer- deanträge gestellt (Urk. 65). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, es sei von einem Streitwert von Fr. 129'482.-- auszugehen (Urk. 66 S. 27). Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richte sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV betrage die Grundgebühr Fr. 12'669.--. Diese sei gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte zu reduzieren. Für den doppelten Schriftenwechsel, das Massnahmeverfahren sowie die Teilnahme an der Instruk- tionsverhandlung mit anschliessender Hauptverhandlung würden sich drei Zu- schläge von je rund 10 % rechtfertigen. Unter Berücksichtigung von Barauslagen und dem Mehrwertsteuerzusatz von 8 % würden die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten beantragten Fr. 9'000.-- als angemessen er- scheinen. Dies entspreche bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einer Ent-
schädigung für rund 44 Stunden, was angesichts der Dauer des Verfahrens, des doppelten Schriftenwechsels, des parallel dazu laufenden erneuten Massnahme- verfahrens und der Teilnahme an der Instruktions- und der Hauptverhandlung plausibel erscheine. Der Beschwerdeführer habe sich zur Höhe einer Parteient- schädigung nicht weiter geäussert; insbesondere habe er nicht geltend gemacht, dass sein zeitlicher Aufwand jenen der Rechtsbeiständin der Beklagten überstie- gen hätte. Somit sei auch auf Seiten des Klägers von einer gleich hohen Ent- schädigung auszugehen (Urk. 66 S. 28). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor- instanz habe die Grundgebühr ohne Grund und Begründung um die Hälfte ge- kürzt (Urk. 65 S. 3). Im angefochtenen Entscheid wurde die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV primär aufgrund des Streitwertes festgesetzt. Der Streitwert wur- de zutreffend und unangefochten mit Fr. 129'482.-- beziffert, was zu einer Grund- gebühr von Fr. 12'669.-- führt (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da Unterhaltsbeiträge - und damit wiederkehrende Leistungen - umstritten waren, war eine Kürzung angezeigt (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die Festsetzung der (vollen) Grundgebühr und die Kür- zung zufolge wiederkehrender Leistungen sind damit genügend begründet. d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sodann geltend, es gehe nicht an, dass die Grundgebühr bei beiden Rechtsvertretern gleich gekürzt werde (Urk. 65 S. 3). Dies sei eine Verkennung der Verfahrensgegebenheiten; es sei bekannt, dass je nach Verfahren die Verfahrenslasten ungleich verteilt seien, und bei Verfahren mit Verhandlungsmaxime dürfte ein Aufwandsverhältnis von 3 zu 1 (klägerische zu beklagtischer Partei) wirklichkeitsnah sein (Urk. 65 S. 5 f.). Eine Kürzung wurde nicht aufgrund des Zeitaufwandes vorgenommen, son- dern weil wiederkehrende Leistungen im Streit lagen (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Für beide Parteien gilt der gleiche Streitwert, weshalb auch die gleiche Kürzung an- gezeigt war. Selbst wenn man dem Zeitaufwand Rechnung tragen wollte, was auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten denkbar ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV), geht die Meinung des Beschwerdeführers fehl, dass der Aufwand der klagenden
Partei denjenigen der Gegenpartei stets übersteige. Eine solche Unterscheidung trifft die AnwGebV nicht. Verfehlt ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der Vorinstanz sei eine Gehörsverletzung vorzuwerfen, weil sie ohne Vorliegen einer den Aufwand ausweisenden Honorarnote die Entschädigung gekürzt habe. Wie erwähnt ist die Kürzung darauf zurückzuführen, dass bei wiederkehrenden Leistungen regelmässig ein hoher Streitwert resultiert und daher eine Reduktion der Entschädigung angezeigt ist. e) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, in- dem seine Entschädigung gleich mit dem Endentscheid festgesetzt worden sei (statt in einem separaten, späteren Entscheid), habe er noch keine Kostennote einreichen können. Dieses Vorgehen sei für ihn nicht erkennbar gewesen und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 65 S. 4, S. 5). Die Position des Beschwerdeführers erstaunt. Wenn er der Überzeugung gewesen wäre, den Prozess zu gewinnen, hätte er davon ausgehen müssen, dass zusammen mit dem Endentscheid die an seine Klientschaft (bzw. an ihn) zu entrichtende Parteientschädigung im Endentscheid festgesetzt wird. Diesfalls hät- te er nicht im Nachhinein noch seinen Aufwand spezifizieren können. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Dass er noch keine Kostennote eingereicht hatte, hilft dem Beschwerdeführer ohnehin nicht; wie er selber korrekt feststellt (Urk. 65 S. 4), wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands nicht einfach nach Aufwand, sondern nach den Kriterien der AnwGebV festgesetzt, weshalb entgegen der Beschwerde (Urk. 65 S. 4 f.) auch nicht ein- fach auf die Kostennote abzustellen ist. Schliesslich ist auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer noch keine Kostennote habe einreichen können; denn er hätte jederzeit den bis dahin betriebenen Aufwand geltend machen können; er hat auch wissen müssen, dass nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Ver- fahren abgeschlossen war, und konnte nicht davon ausgehen, dass das Verfah- ren danach noch weitergehen würde. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht unbesehen auf die Kostennote des Beschwerdeführers (Urk. 68/3) hätte abgestellt werden kön- nen. So enthält die entsprechende Aufwandzusammenstellung (Urk. 68/4) bei-
spielsweise nicht verrechenbare Aufwandpositionen für "Rechtl. Abklärungen" (2.10. und 3.10.2012) und "Fristerstreckung" (27.2.2013). Weiter ist darin ein Aufwand von 70 Minuten (28.11.2013) für das Aktenstudium der Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2013 (Urk. 48: Beweisverfügung von total 7 Seiten) aufgeführt, was kaum als notwendiger Aufwand angesehen werden kann. Das Gleiche gilt für die insgesamt 455 Minuten (12.-17.12.2012) für die Ausarbeitung der (ergänzenden) Klagebegründung (Urk. 17, total 10 Seiten). Auch die geltend gemachten Barauslagen wären zuwenig spezifiziert und teilweise wenig überzeu- gend; so erscheint kaum notwendig, dass der Beschwerdeführer rund 1'000 Ko- pien hätte anfertigen müssen (vgl. Urk. 68/3 S. 2; Fr. 510.-- für Fotokopien). f) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, die Vorinstanz habe drei Zuschläge von je 10 % der Grundgebühr festgelegt, ohne dies näher zu begründen. Wie sich aus dem doppelten Schriftenwechsel und dem parallel dazu geführten Massnahmeverfahren ohne weiteres ergebe, erweise sich der von der Vorinstanz festgelegte Zuschlag als realitätsfremd, unbegründet und damit willkürlich. Es würden drei Zuschläge von je 20 % bestehen (Urk. 65 S. 6). Der Beschwerdeführer begründet nicht, wieso die von ihm pauschal gefor- derte Zuschlagshöhe von 20 % angemessener sein sollte als die vorinstanzlich veranschlagte von 10 %; der blosse Verweis auf den doppelten Schriftenwechsel und das parallel dazu geführte Massnahmeverfahren ist zuwenig substantiiert, um als genügende Beschwerdebegründung berücksichtigt werden zu können. g) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es sei ein Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall geschuldet. Normaler- weise verlange ein Rechtsvertreter vom Klienten Vorschüsse oder stelle Teilrech- nungen. Der unentgeltliche Rechtsanwalt dürfe honorarmässig nicht schlechter gestellt sein als ein erbetener Vertreter (Urk. 65 S. 7). Dem Beschwerdeführer ist in Erinnerung zu rufen, dass die Einholung von Vorschüssen nicht zum Ziel hat, dem Rechtsanwalt ein zusätzliches Einkommen in Form von Zinsen zu verschaffen, sondern dem Klienten die Kosten der Rechts- vertretung vor Augen führen und den Rechtsanwalt absichern soll. Ein eigentli-
cher Verzugszins entbehrt sodann ohnehin jeder Grundlage, denn ein solcher würde die Fälligkeit der entsprechenden Forderung voraussetzen. h) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 13'760.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge sei- nes Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Vorinstanz erwuchs ohnehin kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 65, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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