Art. 122 Abs. 2 ZPO, Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Die fest- gesetzte Parteientschädigung ist für die Honorierung des unentgeltlichen Vertre- ters bindend (Anm.: bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien jeden- falls für den Bruchteil, welchen die Entschädigung abdeckt).
Der unentgeltlich vertretene Beklagte hat in der Sache obsiegt. Im Sach- entscheid wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- zuzüglich Mehr- wertsteuer (also Fr. 1'512.--) zugesprochen. Sein Anwalt ersucht das Gericht um Auszahlung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'569.80. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. Ist der kostenpflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 67). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der obsiegenden Partei ist in diesem Fall aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt A. hat überdies aufgezeigt, dass er vergeblich versuchte, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Die dem Beklag- ten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 zuzüglich 8,0 % MwSt von Fr. 112.00, total Fr. 1'512.00, ist Rechtsanwalt A. daher aus der Gerichts- kasse auszuzahlen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. / 4.1 Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung besteht nicht. Die Kammer hält diesbezüglich auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung an der früheren Praxis unter kantonalem Zivilprozessrecht fest, wonach der Entscheid über die Höhe der Parteienschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend ist (vgl. ZR 107/2008 Nr. 67). 4.2 Dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres "die uneinbringli- che Parteientschädigung" auszuzahlen ist, sondern eine "angemessene Ent- schädigung", ändert daran nichts. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Kantone auf Basis ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) die
Ansätze für die Entschädigungen unentgeltlicher Rechtsvertreter tiefer ansetzen als die Parteientschädigungen gewillkürter Parteivertreter. In diesen Fällen muss, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, auf Basis des kantonalen Tarifrechts ein separater Entscheid über die "angemessene" Ent- schädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO ergehen (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 71 ff.). Im Kanton Zürich erübrigt sich ein solcher Entscheid dagegen, weil sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hier nach den selben Krite- rien bestimmt wie die Entschädigung frei gewählter Rechtsvertreter (BÜHLER, a.a.O., Art. 122 N 11). Daher rechtfertigt es sich, weiterhin von einer Bindungswir- kung des Entscheids im Rahmen des Kostenentscheids der Hauptsache auszu- gehen. Materiell handelt es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebührentarif) um den selben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden kann (vgl. OGerZH LY120046, Beschluss vom 21. Februar 2013). 4.3 Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Hauptsache (vorliegend: der Ent- scheid über die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung vom 3. April 2014) geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren kann dem Rechtsvertreter keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. Sept. 2014 Geschäfts-Nr.: PC140016-O/Z02