Unpaid party costs bind compensation of appointed counsel

PC140016Obergericht08.09.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that when the opposing party's party-cost award is likely unrecoverable, appointed counsel is paid from the court treasury under Art. 122(2) ZPO. However, the merits judgment fixing the party compensation is binding for the fee of appointed counsel in the same amount, at least for the part covered by that award. Counsel's request for CHF 1,569.80 was therefore rejected insofar as it exceeded the CHF 1,512 already awarded in the merits decision, but payment of CHF 1,512 from the court treasury was ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 122 Abs. 2 ZPO; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist an die im Sachentscheid festgesetzte Parteientschädigung gebunden. Wird die Parteientschädigung infolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gegenpartei als voraussichtlich uneinbringlich, geht der Anspruch auf die Gerichtskasse über. Ein Anspruch auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende zusätzliche Entschädigung besteht nicht. Im Kanton Zürich rechtfertigt die Gleichheit der Bemessungskriterien für Partei- und unentgeltliche Anwaltsentschädigung keine erneute eigenständige Bemessung; ein höherer Anspruch ist im Rechtsmittel gegen den Hauptsacheentscheid geltend zu machen (consid. 3-4.3).

Gesamter Gesetzestext

Art. 122 Abs. 2 ZPO, Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Die fest- gesetzte Parteientschädigung ist für die Honorierung des unentgeltlichen Vertre- ters bindend (Anm.: bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien jeden- falls für den Bruchteil, welchen die Entschädigung abdeckt).

Der unentgeltlich vertretene Beklagte hat in der Sache obsiegt. Im Sach- entscheid wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- zuzüglich Mehr- wertsteuer (also Fr. 1'512.--) zugesprochen. Sein Anwalt ersucht das Gericht um Auszahlung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'569.80. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. Ist der kostenpflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 67). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der obsiegenden Partei ist in diesem Fall aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt A. hat überdies aufgezeigt, dass er vergeblich versuchte, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Die dem Beklag- ten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 zuzüglich 8,0 % MwSt von Fr. 112.00, total Fr. 1'512.00, ist Rechtsanwalt A. daher aus der Gerichts- kasse auszuzahlen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. / 4.1 Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung besteht nicht. Die Kammer hält diesbezüglich auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung an der früheren Praxis unter kantonalem Zivilprozessrecht fest, wonach der Entscheid über die Höhe der Parteienschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend ist (vgl. ZR 107/2008 Nr. 67). 4.2 Dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres "die uneinbringli- che Parteientschädigung" auszuzahlen ist, sondern eine "angemessene Ent- schädigung", ändert daran nichts. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Kantone auf Basis ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) die

Ansätze für die Entschädigungen unentgeltlicher Rechtsvertreter tiefer ansetzen als die Parteientschädigungen gewillkürter Parteivertreter. In diesen Fällen muss, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, auf Basis des kantonalen Tarifrechts ein separater Entscheid über die "angemessene" Ent- schädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO ergehen (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 71 ff.). Im Kanton Zürich erübrigt sich ein solcher Entscheid dagegen, weil sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hier nach den selben Krite- rien bestimmt wie die Entschädigung frei gewählter Rechtsvertreter (BÜHLER, a.a.O., Art. 122 N 11). Daher rechtfertigt es sich, weiterhin von einer Bindungswir- kung des Entscheids im Rahmen des Kostenentscheids der Hauptsache auszu- gehen. Materiell handelt es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebührentarif) um den selben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden kann (vgl. OGerZH LY120046, Beschluss vom 21. Februar 2013). 4.3 Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Hauptsache (vorliegend: der Ent- scheid über die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung vom 3. April 2014) geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren kann dem Rechtsvertreter keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. Sept. 2014 Geschäfts-Nr.: PC140016-O/Z02

Schlagwörter

legal aidparty costsappointed counselcourt treasurycompensationrecoverability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel may receive more than the party compensation awarded in the merits judgment under Art. 122(2) ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The compensation of appointed counsel is bound by the party compensation fixed in the merits judgment, at least to the extent covered by that award.

Extrahierte Begründung

If the liable party's cost award is unrecoverable because it also has legal aid, the appointed counsel is to be paid from the court treasury under Art. 122(2) ZPO. But there is no entitlement to an additional amount beyond the unrecoverable party compensation; the merits court's cost determination remains binding.

Kernrechtsfrage

Whether counsel is entitled to payment of the already awarded party compensation from the court treasury.

Extrahierter Entscheid

Yes. The awarded CHF 1,512 was to be paid out from the court treasury because recovery from the opposing party had failed and was deemed unenforceable.

Extrahierte Begründung

The counsel showed unsuccessful attempts to collect the costs from the opposing party; the claim to the unrecoverable party compensation therefore passed to the court treasury.

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