Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 23. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege) / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014; Proz. FP130144
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (act. 6/82) stellte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) den Antrag, dass der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die – ihr von der Vorinstanz gewährte (vgl. act. 4/47 und act. 6/65) – unentgeltliche Prozessführung zu entzie- hen und die Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben sei. Dies mit dem Hauptargument, die Beschwerdegegnerin habe wieder geheiratet, was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten verändere. Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu (act. 6/93) verfügte die Vorin- stanz am 21. Februar 2014 folgendes (act. 3 = act. 5 = act. 6/95): " 1. Der Antrag des Klägers, der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen und ihr die Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf- zuheben, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.-. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit betreffend Dispositiv-Ziffern 2-4]"
(und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 2. Das schützenswerte Interesse (als zwingende Eintretensvoraussetzung) des Beschwerdeführers betreffend die Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche der Gegenseite gewährt wurde, ist fraglich, was jedoch nichts daran än- dert, dass der Beschwerdeführer durch die erfolgte Kosten- und Entschädigungs- auflage beschwert ist. Das Gericht prüft das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Eine Voraussetzung für ein gerichtliches Eintreten auf die Sache ist stets ein schutzwürdiges Interesse derjenigen Partei, welche das Ge- richt anruft (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch im Rechtsmittel- verfahren. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid be- schwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben (vgl. statt vie- ler Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 59 N 12-14). Nach Auffassung des Bundesgerichtes gilt zudem Fol- gendes (BGer 5A_602/2013 vom 12. März 2014 E. 1 m.w.H.): Beim Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um ein Administrativverfahren zwi- schen der gesuchstellenden Partei und dem Staat. Die Gegenpartei des Haupt- verfahrens hat in diesem Administrativverfahren grundsätzlich selbst dann keine Parteistellung, wenn bei ihr eine Vernehmlassung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingeholt worden ist; es steht ihr auch kein Rechtsmittel gegen den bewilligenden Entscheid zu, soweit mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung verbunden ist. Bezüglich die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Gegenseite vorliegend trotz des Aufhebungsantrags des Beschwerdeführers weiter gewährt wurde, ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert. Es liegt insbesondere auch keine Konstellation vor, in welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer z.B. eine Erhöhung des Inkassorisikos oder andere poten- tielle Nachteile nach sich zöge. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Beschwerdegegnerin durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ei-
nen Vorteil erhalte, da sie nun ohne jedes finanzielle Risiko prozessieren könne (act. 2 S. 6). Doch vertritt er auch die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei nicht mittellos und gerade deshalb (ohnehin) in der Lage, den Prozess (auf eigene Kosten) zu führen. Ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Partei von deren Gegenpartei allenfalls nicht begrüsst werden mag, kann an die- ser Stelle offen bleiben, denn dies ist nicht entscheidend. Durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird einer Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht Tür und Tor für einen überbordenden Aktivismus auf Kosten des Staates und zu Lasten der Gegenpartei geöffnet, sondern die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird nur im Rahmen des Angemessenen ausgerich- tet (vgl. Art. 122 ZPO) und die betreffende Partei hat die vom Staat übernomme- nen Kosten zu ersetzen (Art. 123 ZPO). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer zusammengefasst an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung seines Beschwerdebegehrens, soweit es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge an die Beschwerdegegnerin betrifft. Auf Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens ist demnach nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Begehren (even- tualiter) als Aufsichtsbeschwerde verstanden wissen will (act. 2 S. 2 und S. 6), gilt: Gemäss der Konstituierung des Obergerichts ist zur Behandlung von Auf- sichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte (in nicht SchKG- Sachen) nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Ober- gerichts zuständig (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51] i.V.m. Ziff. 3 der Zu- ständigkeiten der Verwaltungskommission gemäss S. 12 des Konstituierungsbe- schlusses des Obergerichts vom 7. März 2012 [siehe http://www.gerichte-zh.ch/ fileadmin/user_upload/Dokumente/obergricht/U_Konstituiertung_per010712.pdf]). Das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist daher zusammen mit vor- liegendem Entscheid auch der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Kenntnis zu bringen. Betreffend die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde die Beschwerde rechtzeitig, schriftlich und mit
einer Begründung erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist in diesem Umfang darauf einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer unterliege und habe deshalb die Prozesskosten von Fr. 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezah- len (act. 3 = act. 5 = act. 6/95, je S. 6). Damit entsprach die Vorinstanz dem An- trag der Beschwerdegegnerin (act. 93 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO würden in Verfah- ren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erho- ben. Gemäss Art. 117 -123 ZPO bestehe ausserdem keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung von "ausserrechtlichen" Parteientschädigungen im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung für die Gerichtskosten willkürlich auf eine falsche Rechtsgrundlage (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gestützt und für die Parteientschädigung keine Rechts- grundlage angegeben. Die Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz nicht von sich aus über ihre Wiederverheiratung informiert, weshalb er, der Beschwerdefüh- rer, dies habe tun müssen. Ihm könnten dafür weder Gerichtskosten auferlegt werden noch habe er die Beschwerdegegnerin für die Erfüllung ihrer Rechen- schaftspflichten zu entschädigen, welche ihr aus der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen seien bzw. deren Erfüllung durch die Vorinstanz von Amtes wegen hätte eingefordert werden müssen. Die Entschädigung sei im Übrigen für eine Eingabe auch übersetzt. Damit sei die Vorinstanz kosten- und entschädigungs- pflichtig. 2. In einem etwas anderen Zusammenhang – fraglich war die Parteientschädi- gung für die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (fakultativ) angehört worden war – erwog das Bun- desgericht (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.), Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sehe vor, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens im Verfahren um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege angehört werden könne. Nicht geregelt sei, wie es sich mit der Entschädigung der Gegenpartei verhalte, wenn sich diese geäussert habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abgewiesen werde. Die Frage, ob die Gegenpartei nach einer fakultativen Anhörung gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO Anspruch auf Parteikostenersatz habe, sei in der Literatur um- stritten. Die Parteientschädigung sei die Vergütung für den Aufwand, den die Be- teiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursache, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Um- stand, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO bloss fakultativ anzuhören sei, schliesse nicht zwingend aus, ihr eine Partei- entschädigung zuzusprechen, wenn sie zur Stellungnahme eingeladen werde und sich vernehmen lasse. Entscheidend sei jedoch, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Fall keine Parteistellung zukomme, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betreffe, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei im Hauptverfahren tangiere. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens würde ferner im umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder Mutwilligkeit) geäussert und einen Antrag gestellt habe, auch nicht mit einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch verursachte anwaltliche Aufwand des Gesuchstellers sei vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst. 3. Heute ist allerdings ein anderer Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerde- führer hat bei der Vorinstanz von sich aus beantragt, man solle der Gegenpartei die (zuvor gewährte) unentgeltliche Rechtspflege entziehen. Damit hat der Be- schwerdeführer, dem (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) keine Par- teistellung im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zukommt, sozu- sagen von Aussen eine Wiederaufrollung des Gesuchsverfahrens provoziert, ist mit seinem Antrag auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch letztlich nicht durchgedrungen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers hat bei der Gegen- partei und bei der Vorinstanz Aufwand verursacht. Der Beschwerdeführer selbst ist – soweit dies für ihn überhaupt gelten könnte, da er ja nicht Partei des Ge-
suchsverfahrens ist – nicht auf den Schutz von Art. 119 Abs. 6 ZPO angewiesen. Dies weil er nicht als mittellose Partei um die Anerkennung seiner Mittelosigkeit kämpft und deshalb der Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens bedarf (vgl. dazu auch BGE 137 III 40 E. 6.5.4, dieser Entscheid des Bundesgerichts hält im Unter- schied zum vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz überdies fest, dass das Rechtsmittelverfahren über Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege sogar für den Gesuchsteller selbst nicht mehr kostenlos sei). Da der Beschwerdeführer ausserhalb des Gesuchsverfahrens steht, kann er auch die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens nicht für sich beanspruchen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand (Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Kosten des Gerichtes) für die Stellungnahme zu einem bzw. die Behandlung eines erfolg- losen Antrages auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch eine Nicht- Partei vom Staat zu tragen sein soll. In vorliegender Konstellation ist es deshalb (mit der Vorinstanz) angebracht, dass der Beschwerdeführer als Verursacher für die genannten Aufwände der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzukommen hat. Da der Beschwerdefüh- rer im Gesuchsverfahren nicht Partei ist, eignet sich Art. 106 Abs. 1 ZPO als Rechtsgrundlage (aufgrund dessen Wortlauts) für die Kostenauflage nicht und es ist das Verursacherprinzip nach Art. 108 ZPO heranzuziehen (wobei – anders als nach Art. 115 ZPO oder Art. 126 ZPO – ein vorwerfbares Verhalten nicht voraus- gesetzt ist und im Gegensatz zum Vorentwurf zur eidgenössischen ZPO die ver- ursachten Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein müssen, vgl. Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7298). 4. Die Kostenhöhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht gerügt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die festgesetzte Entschädigung sei für eine Eingabe übersetzt (act. 2 S. 3), vermag die Angemessenheit der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung nicht in Zweifel zu ziehen, da ein bezif- ferter Antrag für die als angemessen erachtete Parteientschädigungshöhe – ab- gesehen vom Antrag, diese sei ganz aufzuheben – fehlt und sich auch aus der Begründung nicht herleiten lässt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer thematisierte Entschädigungspflicht der Vorinstanz (act. 2 S. 6), für welche im Üb-
rigen die gesetzliche Grundlage fehlt. Die im Weiteren beantragte Kostentra- gungspflicht durch den Staat hingegen wäre zwar grundsätzlich möglich (z.B. Art. 107 Abs. 2 ZPO), ist aufgrund des Ausgeführten vorliegend jedoch nicht an- gezeigt, da die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Das bezüglich der Kostenlosigkeit des Verfahrens Ausgeführte (vgl. III.3 vorstehend) gilt auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV). 2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerde- führer dessen Kostenfolge zu tragen. Bei einem Streitwert von Fr. 1'350.– (vgl. act. 2 S. 2) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. 3. Da die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am: