Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 4. März 2014
in Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Entlassung unentgeltlicher Rechtsvertreter
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2014 (FE090233-E)
Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2014, mit welcher diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Ge- suchstellers bestätigt hat (Urk. 2), nachdem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete (Urk. 5/132), nach weiterer Einsicht in die am 15. Februar 2014 der deutschen Post übergebe- nen Beschwerdeschrift des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsteller) (Urk. 1), welche erst am 18. Februar 2014 im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO bei der schweizerischen Post eingelangt ist, in der Erwägung, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers im vo- rinstanzlichen Verfahren am 4. Februar 2014 zugestellt worden ist (Urk. 5/135), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) somit am 14. Februar 2014 abgelaufen ist, die am 18. Februar 2014 der schweizerischen Post übergegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzulegen und dem Ge- suchsteller aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist , wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 4. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: dz