Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130068-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013 (FE130234-I)
Erwägungen: 1.1 Am 14. August 2013 ging bei der Vorinstanz die Scheidungsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ein (Urk. 4/1-4). Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Weiter wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um dem Gericht eine Heiratsur- kunde im Original einzureichen (Urk. 4/5 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Kläger Nachfrist zum Leisten der Kaution angesetzt (Urk. 4/7). Der Kläger ersuchte hierauf mit Schreiben vom 11. November 2013 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/9). Am 25. November 2013 ergin- gen folgende Verfügungen (Urk. 4/10 = Urk. 13): "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich umgehend nach Erhalt der entsprechenden Rechnung für die angefallenen Kosten ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung stellen kann; die angerufene Kammer ist für eine solche Be- willigung nicht zuständig. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind - unter Hinweis auf die im verbun- denen Berufungsverfahren LC130043-O erhobenen Kosten - keine weiteren Kos- ten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Damit erübrigt sich ein Entscheid über das sinngemäss gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Beschwerdeverfahren. 3.2 Dem Kläger ist zufolge seines Unterliegens und der Beklagten ist man- gels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2 und Urk. 3/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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