Untimely appeal against denial of legal aid

PC130068Obergericht12.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

In a divorce case, the plaintiff challenged the district court's refusal of legal aid. The Zurich High Court held that the appeal was filed too late because the 10-day time limit expired on 9 December 2013, while the appeal was handed to the post office only on 11 December 2013. It added that, even on the merits, the appeal would fail: the appellant did not adequately attack the district court's reasoning, and his new financial documents were inadmissible on appeal. The court therefore did not enter into the appeal, imposed no court costs for the second instance, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 326 ZPO; timeliness of appeal against refusal of legal aid and effect of the appellate ban on new facts. An appeal against an order denying legal aid is inadmissible if filed after expiry of the statutory appeal period. In appellate proceedings, new evidence concerning the party's financial situation is barred by the comprehensive novenverbot and cannot cure an insufficiently substantiated challenge to the first-instance reasoning. Where the appeal is not entertained, the court may dispense with an answer and, under Art. 107 Abs. 2 ZPO, refrain from levying second-instance costs; party compensation is denied absent relevant effort by the respondent (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC130068-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013 (FE130234-I)

Erwägungen: 1.1 Am 14. August 2013 ging bei der Vorinstanz die Scheidungsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ein (Urk. 4/1-4). Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Weiter wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um dem Gericht eine Heiratsur- kunde im Original einzureichen (Urk. 4/5 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Kläger Nachfrist zum Leisten der Kaution angesetzt (Urk. 4/7). Der Kläger ersuchte hierauf mit Schreiben vom 11. November 2013 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/9). Am 25. November 2013 ergin- gen folgende Verfügungen (Urk. 4/10 = Urk. 13): "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erhob der Kläger Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). 2.1 Der Kläger nahm die Verfügungen vom 25. November 2013 am 29. November 2013 persönlich in Empfang (Urk. 4/11). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltli- che Rechtspflege am 9. Dezember 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vom Kläger am 11. Dezember 2013 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Beschwerde ist demnach verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuwei- sen gewesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Ausführungen der Vor- instanz, wonach seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Ge- genpartei hätte vorausgehen müssen, nicht zutreffen würde. Sodann sind die von ihm im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend seine fi- nanziellen Verhältnisse mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende um- fassende Novenverbot unzulässig und damit vorliegend unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Ebenso wenig rügt der Kläger – zu Recht –, dass die Vorinstanz ihm vorab hätte Frist zum Einreichen der Unterlagen ansetzen müssen, hat sie dies doch bereits mit Verfügung vom 10. September 2013 getan, indem sie ihn auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht hinwies (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Entsprechend aber bliebe es beim vorinstanzlichen Entscheid, selbst wenn auf die Beschwerde ein- getreten würde.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich umgehend nach Erhalt der entsprechenden Rechnung für die angefallenen Kosten ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung stellen kann; die angerufene Kammer ist für eine solche Be- willigung nicht zuständig. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind - unter Hinweis auf die im verbun- denen Berufungsverfahren LC130043-O erhobenen Kosten - keine weiteren Kos- ten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Damit erübrigt sich ein Entscheid über das sinngemäss gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Beschwerdeverfahren. 3.2 Dem Kläger ist zufolge seines Unterliegens und der Beklagten ist man- gels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2 und Urk. 3/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: dz

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