Die Mehrwertsteuer wird wie ein Zins nicht zum Streitwert gerechnet.
Gesamter Gesetzestext
Art. 91 Abs. 1 ZPO, Streitwert, Nebenansprüche. Die Mehrwertsteuer wird wie ein Zins nicht zum Streitwert gerechnet.
Es geht um die Vergütung des unentgeltlichen Vertreters einer Scheidungs- partei. Die erste Instanz sprach ihm ein Honorar von Fr. 12'000.-- nebst Bar- auslagen und Mehrwertsteuer zu, er verlangt die Erhöhung des Honorars auf Fr. 24'000.--.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(III) 2. Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls. Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 12'000.– (Fr. 24'040.80 abzüg- lich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 12'040.80 [Fr. 12'000.– Honorar und Fr. 40.80 Barauslagen]).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 2. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: PC130067-O/U