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PC130067 ΓÇó VAT excluded from dispute value under Art. 91 ZPO
PC130067Obergericht02.06.2014
The Obergericht held that, for the appeal dispute value, VAT is excluded like interest under Art. 91(1) ZPO. In a dispute over the remuneration of an appointed divorce representative, the value in dispute before the appellate court was therefore CHF 12,000, calculated from the total claim of CHF 24,040.80 minus the CHF 12,040.80 already awarded by the first instance (fees and disbursements).
Art. 91 Abs. 1 ZPO; Streitwert im Rechtsmittelverfahren und Behandlung von Nebenansprüchen: Die Mehrwertsteuer gehört nicht zum Streitwert und ist wie Zinsen als Nebenforderung zu behandeln. Für die Streitwertbestimmung im Rechtsmittelverfahren ist ausschliesslich massgebend, was vor der Rechtsmittelinstanz noch streitig ist; bereits zugesprochene Positionen sind abzuziehen. Im Rahmen der Kostenberechnung nach Art. 96 ZPO ist daher die auf den streitigen Hauptanspruch entfallende Mehrwertsteuer ausser Betracht zu lassen.
Art. 91 Abs. 1 ZPO, Streitwert, Nebenansprüche. Die Mehrwertsteuer wird wie ein Zins nicht zum Streitwert gerechnet.
Es geht um die Vergütung des unentgeltlichen Vertreters einer Scheidungs- partei. Die erste Instanz sprach ihm ein Honorar von Fr. 12'000.-- nebst Bar- auslagen und Mehrwertsteuer zu, er verlangt die Erhöhung des Honorars auf Fr. 24'000.--.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(III) 2. Die Gerichtskosten bemessen sich gemäss Art. 96 ZPO in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls. Im Rechtmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach Massgabe dessen, was vor der Rechtmittelinstanz noch im Streit liegt (§12 Abs. 2 GebV OG), wobei die Mehrwertsteuer analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert folglich Fr. 12'000.– (Fr. 24'040.80 abzüg- lich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 12'040.80 [Fr. 12'000.– Honorar und Fr. 40.80 Barauslagen]).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 2. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: PC130067-O/U