PC130059•Keine Entschädigungspflicht des Staates (Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts)
PC130059Obergericht Zürich / I. Zivilkammer07.01.2014
Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staates. Einem anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts wird einstweilen nicht gefolgt.
Art. 107 Abs. 2 ZPO. Keine Entschädigungspflicht des Staates (Auseinan- dersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staates. Einem anderslautenden Ent- scheid des Bundesgerichts wird einstweilen nicht gefolgt. Urteil und Beschluss vom 7. Januar 2014, PC130059 Obergericht, I. Zivilkammer Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hebt den Entscheid auf und gewährt die unentgelt- liche Rechtspflege. Es erhebt keine Kosten, spricht dem Beschwerdeführer aber auch keine Parteientschädigung zu. (Aus den Erwägungen:) "6. Für das Beschwerdeverfahren sind unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten zu erheben. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staa- tes (vgl. statt vieler: OGer ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4, publ. in SJZ 108/2012 S. 246; so auch die h.L: ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 25, BSK-Rüegg, Art. 107 ZPO N 11; Urwyler, DIKE-Komm., Art. 107 ZPO N 12). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 471 (E. 7) anders ent- schieden, ohne sich jedoch mit der kantonalen Praxis oder der herrschenden Leh- re auseinanderzusetzen. Der Entscheid wurde in der Literatur als "saloppes Hin- weggehen über den klaren Wortlaut des Art. 107 Abs. 2 ZPO" kritisiert (vgl. BSK- Rüegg, Art. 107 ZPO N 11). Im Urteil 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 hat das Bun- desgericht die Frage erneut aufgenommen. Dabei pflichtete es dem Aargauer Obergericht zwar bei, dass Art. 95 Abs. 1 ZPO begrifflich "Prozesskosten", um- fassend "Gerichtskosten" und "Parteientschädigung", unterscheide und dass im
Zweifel auch "Gerichtskosten" gemeint seien, wo das Gesetz wie in Art. 107 Abs. 2 ZPO den Begriff "Gerichtskosten" verwende. Letztlich liess das Bundesge- richt aber offen, ob die kantonale Instanz "mit einem blossen Hinweis auf den Ge- setzeswortlaut" willkürfrei von einem gegenteiligen Urteil des Bundesgerichts ab- zuweichen vermöge (E. 3.1). Die Diskussion scheint somit noch nicht abge- schlossen zu sein. Dem erwähnten Leitentscheid des Bundesgerichts ist unter diesen Umständen einstweilen nicht zu folgen."