Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130026-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Beschwerdegegner
betreffend Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreterin
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. April 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE100021-G)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin vertrat B._____ (Gesuchsteller) in dessen Ehe- scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Proz.-Nr. FE100021) als un- entgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. April 2010 bis zum 23. Oktober 2011. Mit Kostennote vom 20. Dezember 2011 machte sie einen Zeitaufwand von 131 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen geltend. Mit korrigierter Honorar- note vom 16. Januar 2013 verlangte sie eine Entschädigung für 126 Stunden und 20 Minuten (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde das Honorar auf insgesamt Fr. 8'405.30 festgesetzt (Urk. 2 S. 8). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen im Eheschutz- verfahren FE100021-6 vom 24. April 2013 aufzuheben und es sei Rechtsanwältin A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin an- gemessen mit Fr. 25'000.– zu entschädigen; es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." 3. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO). In Bezug auf das Verfah- ren gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen In- stanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demzufolge hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH, des GVG/ZH und der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) anzuwenden. 4. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
ebenso, das Verfahren in der Hauptsache voran zu treiben. Editionsbegehren sei- tens des Gesuchstellers seien gerade im Zusammenhang mit dem Güterrecht und den Aktiven und Passiven der Gesuchstellerin wiederholtermassen notwendig gewesen, weil die Vorinstanz darauf überhaupt nicht reagiert habe. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens würden für die Zukunft der Parteien in vielen Berei- chen wichtige Entscheide gefällt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, An- träge betreffend Kinderbelange seien nicht notwendig, Begehren infolge erheblich veränderter Einkommensverhältnisse seien (nach Instruktion seitens der Klient- schaft und Studium der dem Rechtsbeistand vorliegenden Unterlagen) nicht not- wendig gewesen. Oder es sei gar nicht notwendig, auf wiederkehrende Begehren der Gegenseite bzw. Verfügungen der Vorinstanz frist- und formgerecht zu rea- gieren. Die Vorinstanz verkenne, dass auch die Gebührenordnung durchaus den entstandenen Zeitaufwand in Form von Zuschlägen der Grundgebühr berücksich- tige. In concreto seien drei Begehren betreffend Abänderung vorsorglicher Mass- nahmen notwendig gewesen sowie die Klagebegründung in der Hauptsache selbst. In willkürlicher Weise stelle die Vorinstanz dabei fest, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht viel zur Klärung der entsprechenden Fragen beige- tragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Belange eingehend in- struktionsgemäss und gestützt auf die ihr vorliegenden Beilagen substanziert be- gründet und im Rahmen der Klagebegründung sämtliche Veränderungen und Entwicklungen während des schon eineinhalb Jahre dauernden Scheidungsver- fahrens berücksichtigt. Nicht zutreffend sei sodann, dass es sich nur um eine "ge- ringe Verantwortung" der Beschwerdeführerin gehandelt habe (Urk. 1 S. 2 ff.). Von einer "vollumfänglichen Ausschöpfung des Tarifrahmens" bis Fr. 16'000.– könne bei einer Grundgebühr von Fr. 6'000.– nicht die Rede sein. Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 12'000.– und Zuschlägen für die vorsorglichen Mass- nahmen sowie die superprovisorischen Begehren der Gegenseite von dreimal 2/3 der Grundgebühr und dreimal 1/5 der Grundgebühr, würde dies eine Gesamtge- bühr von Fr. 37'200.– ergeben. Der geltend gemachte Aufwand von 126 Stunden bzw. Fr. 25'260.– sei in Berücksichtigung sämtlicher Verfahren gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10).
Spektrum anzusiedeln sei (Urk. 1 S. 10). Dass (nur) eine "geringe Verantwortung" vorgelegen habe, treffe nicht zu. 9.2 Zum Kriterium der Verantwortung erwog die Vorinstanz, dass die zur Haupt- sache strittigen und massgeblich Aufwand verursachenden Themenkreise - Zutei- lung der elterlichen Sorge, Besuchsrecht, Kinderunterhalt - der uneingeschränk- ten Offizialmaxime unterlägen (Urk. 2 S. 7). Zudem sei ein umfassendes Gutach- ten bezüglich der Erziehungsfähigkeit sowie des Besuchsrechts und der Kinder- zu teilung eingeholt worden, weshalb sich die Verantwortung in Bezug auf die Kin- derbelange in Grenzen gehalten habe (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zu folgen, als bei strittigen Kinderbelangen mit Blick auf die Grundgebühr von einer hohen Verantwortung auszugehen ist (ZR 110/2011 N 67). Grundsätz- lich verbleibt auch bei Kinderbelangen das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 11). Im vorliegenden Fall hat die Einsetzung des Kindsvertreters und die Einholung eines Gutachtens, wie die Vorinstanz erwähnt, die Verantwortung etwas relativiert. 9.3 Zur Schwierigkeit des Falles führt die Erstinstanz aus, dass sich keine be- sonders komplexen juristischen Fragen stellten (Urk. 2 S. 4) Die Beschwerdefüh- rerin kritisiert dies. Die Kinderbelange seien infolge der völlig unterschiedlichen Auffassungen und Anträge komplex gewesen, auch angesichts des Umstandes, dass die gemeinsame Tochter im Rahmen einer Anhörung mehr Kontakt zum Va- ter (Gesuchsteller) gewünscht habe, was kein Gehör gefunden habe (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz stelle selbst fest, dass die güterrechtlichen Fragen im Zusammen- hang mit der Liegenschaft der Gesuchstellerin in Südafrika komplex gewesen sei- en (Urk. 1 S. 8). Die unterschiedlichen Auffassungen und Anträge vermögen die rechtliche Schwierigkeit des Scheidungsprozesses nicht zu erhöhen. Sodann hat die Erstinstanz eingeräumt, dass in Bezug auf die strittige Liegenschaft in Südaf- rika gewisse Schwierigkeiten betreffend die Sach- und Rechtslage zu verzeichnen waren (Urk. 2 S. 4). Zur Frage der Unterhaltsbeiträge ist anzufügen, dass die Be-
schwerdeführerin selbst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist (Urk. 1 S. 8) und insoweit die Rechtslage klar war. 9.4 Zum Zeitaufwand macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es handle sich um ein aufwändiges und lange dauerndes Verfahren, was die Erst- instanz selber festgestellt habe. Letztere verkenne aber, dass der Gesuchsteller durchaus zu Recht infolge veränderter Einkommensverhältnisse insgesamt drei Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt habe. Entsprechend hät- ten aufwändige Abklärungen getätigt werden müssen. Auch hätten Gespräche und Korrespondenz mit Drittpersonen geführt werden müssen, um den Sachver- halt abzuklären und um der Substantiierungspflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 3). Zudem seien seitens der Gesuchstellerin permanent Editionsbegehren erfolgt und Eingaben betreffend superprovisorische Anweisungen an den Arbeitgeber. Die Vorinstanz sei diesen Begehren stets mit Fristansetzung zwecks Einreichung neuer und alter, teilweise bereits eingereichter Unterlagen gefolgt, womit ein ho- her Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerde würden die Aufwandzu- sammenstellungen über das ganze Verfahren beiliegen (Urk. 1 S. 3 f.) . 9.5 Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass namentlich die umstrittene Unterhaltspflicht, welche vor allem darin begründet war, dass die Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers höchst umstritten war, einen zeitlich erhöhten Einsatz der Rechtsvertretung nach sich gezogen hat. Dies deshalb, da sich die Arbeitsver- hältnisse bzw. sich das Arbeitspensum immer wieder geändert, der Gesuchsteller mitunter Arbeitslosentaggelder bezogen bzw. auch eine teilweise Selbständigkeit vorgelegen hatte (Urk. 78 S. 8 ff., Urk. 233 S. 24 ff., S. 27, Prot. I S. 76). Zudem stand die Forderung des Gesuchstellers im Raum, dass der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 5/233 S. 17). Weiter ist anzu- merken, dass es für eine effiziente Mandatsführung in hohem Masse auf die Per- sönlichkeit des Mandanten ankommt, und es hängt viel davon ab, ob der Mandant vernünftige, erreichbare Ziele verfolgt. Es bestehen vorliegend keine Zweifel da- ran, dass der Gesuchsteller besondere Anforderungen an die Mandatsbetreuung gestellt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings sinngemäss geltend macht, es sei jede Position gemäss Aufwandzusammenstellung ausgewiesen
bzw. notwendig gewesen (Urk. 1 S. 3f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem 1. Janu- ar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt wür- den. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einord- nung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfäl- lig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rück- schluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung an- zuhalten (ZR 110/2011 Nr. 67). Das System der Pauschalentschädigung nach Rahmentarif gemäss den drei Bemessungskriterien – Zeitaufwand, Verantwortung und Schwierigkeit – verlangt vom unentgeltlichen Rechtsvertreter, den Entschädi- gungsanspruch gemäss dem vorgegebenen Tarifrahmen zu kalkulieren und den Zeiteinsatz entsprechend effizient zu planen (Weisung des Obergerichts zur aAnwGebV vom 21. Juni 2006 S. 16). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei den strittigen Nebenfolgen im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplizierten Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind, dagegen war das Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurch- schnittlich aufwendig. Die von der Erstinstanz vorgenommene Wertung, das Ver- fahren sei im mittleren Bereich des Spektrums anzusiedeln, ist nicht zu beanstan- den.
9.7 In absoluten Zahlen hingegen erscheint die auf Fr. 6'000.– festgesetzte Grundgebühr zu tief und sie ist ermessensweise auf Fr. 8'500.– zu veranschla- gen. Die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung (Urk. 5/233), und implizit die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. 10.1 Gemäss § 6 Abs. 2 aAnwGebV kann für jede der Voraussetzungen [gemäss § 6 Abs. 1 lit. a.-d.] ein gesonderter Zuschlag berechnet werden. Der einzelne Zu- schlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Für die von der Beschwerdeführerin angeführten Zuschlage von "dreimal 2/3 der Grund- gebühr und dreimal 1/5 der Grundgebühr ..." (Urk. 1 S. 10) besteht von vornhe- rein keine gesetzliche Grundlage. 10.2 Die Vorinstanz gewährte für die drei Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, die damit verbundenen Rechtsschriften sowie einige weitere klei- nere Eingaben einen pauschalen Zuschlag von 30 % (Urk. 2 S. 7). Dieser Pau- schalzuschlag erscheint trotz Beachtung der Entschädigung im Summarverfah- ren, welche eine Reduktion erlaubt (§ 7 aAnwGebV), als zu knapp bemessen, gilt es doch auch die Verhandlungsdauer mitzuberücksichtigen (Urk. 5/266 S. 3 f.; Prot. S. 24 ff., 52 ff.). Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass von beiden Parteien je drei Massnahmebegehren gestellt wurden, wofür Zuschlä- ge zu erheben sind (Urk. 1 S. 10). Dabei ist auch zu beachten, dass der Gesuch- steller das erste Massnahmebegehren am 15. April 2010 begründete, gleichen- tags zurückzog und am 18. Juni 2010 bereits ein zweites, teilweise gleichlauten- des Begehren stellte, das mit dem Begehren um Schuldneranweisung zusammen behandelt wurde (Prot. I S. 4 und S. 15, Urk. 5/32 S. 4, Urk. 5/47 S. 3; Prot. I S. 24 ff.). Schliesslich ging es auch im dritten Massnahmebegehren um die per- sönliche Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und die Aufhebung der Schuld- neranweisung (Urk. 5/205 S. 2, Urk. 5/230 S. 23 ff., Urk. 5/236 S. 2 ff.), während- dem zwei Massnahmebegehren der Gegenpartei Schuldneranweisungen betrafen und in einem weiteren Massnahmebegehren der Gegenpartei Besuchsrechtsfra- gen thematisiert wurden (Urk. 5/97 und 5/111). Ermessensweise sind die pau-
schalen Zuschläge für die Massnahmeverfahren einschliesslich der damit verbun- denen Rechtsschriften bzw. Vorträge (Urk. 5/32, Prot. I S. 5 ff.; Urk. 5/47 S. 3 f., Urk. 5/60, Prot. I S. 24 ff; Urk. 5/47 S. 1 ff., Prot. I S. 33 ff. [Schuldneranweisung]; Urk. 5/136, Prot. I S. 56 ff.; Urk. 5/152 [Schuldneranweisung]; Urk. 5/205, Urk. 5/230 S. 23 ff., Urk. 5/236) auf 60 % zu veranschlagen. Der Zuschlag für das Einreichen diverser Unterlagen (Urk. 5/102 und Urk. 5/205) und für zwei weitere kurze Stellungnahmen (Urk. 5/218 und Urk. 5/236) ist auf weitere 10 % zu veran- schlagen, woraus ein Gesamtzuschlag von 70 % resultiert. 11. Zusammenfassend ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 14'450.– festzu- legen. 12.1 Die Erstinstanz hat die geltend gemachten Barauslagen mangels Substantii- ierung nicht entschädigt (Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin moniert diese Be- gründung für willkürlich. Es sei zwar richtig, dass die Zeiträume gefehlt hätten, es sei aber unschwer zu erkennen, dass die erste Kolonne den ersten Zeitrapport (bis 31.12.2010) bzw. die zweite Kolonne den zweiten Zeitrapport (1.1.2011 bis 30.11.2011) betreffe (Urk. 1 S. 9). 12.2 Gemäss § 2 Abs. 1 aAnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien usw. (§ 14 aAnwGebV). 12.3 Die vor Vorinstanz eingereichte Übersicht über die Barauslagen enthält kei- ne zeitlichen Angaben (Urk. 5/266), sie enthält jedoch die Positionen gemäss § 14 aAnwGebV). Das Beiblatt wurde allerdings mit den zwei Aufwandzusammenstel- lungen für das Jahr 2010 und 2011 eingereicht. Insoweit ist es plausibel, dass die zwei Kolonnen die Jahre 2010 und 2011 betreffen. Angesichts der äusserst um- fangreichen Akten erscheinen die geltend gemachten Beträge denn auch nach- vollziehbar. Der Beschwerdeführerin sind daher Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'213.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
13.1 Die Einzelrichterin erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass sich aus einem Bankauszug des Gesuchstellers ergebe, dass von Seiten des Gesuchstel- lers am 8. Juni 2010 eine Geldleistung von Fr. 2'000.– an die Beschwerdeführerin geleistet worden sei (vgl. Urk. 5/103/3) und davon auszugehen sei, dass es sich um eine Honorarzahlung handle. Die Zahlung sei weder vom Gesuchsteller noch der Beschwerdeführerin erwähnt worden. Die Zahlung sei bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 5). 13.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rüge sei unbehelflich. Der Ge- suchsteller habe die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Verfahren vor Obergericht (Rekursverfahren im Zusammenhang mit den vorsorglichen Mass- nahmen sowie im Zusammenhang mit superprovisorischen Anträgen der Gegen- seite) sowie auf Nebenschauplätzen (insbesondere Strafverfahren) beschäftigt. Zudem habe der Gesuchsteller sowie die Beschwerdeführerin von einer impliziten Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgehen müssen. So- weit Leistungen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erfolgt seien, seien diese dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe mehr als eineinhalb Jahre nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verhan- delt bzw. entschieden (Urk. 1 S. 9). 13.3 Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staat- lichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 149; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 89 N 4). Ein Verstoss gegen das Verbot der zusätzlichen Belangung des Klienten stellt deshalb eine Verletzung der grundlegenden Norm von Art. 12 lit. a BGFA dar, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf gewis- senhaft und sorgfältig auszuüben haben. Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die
geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt. Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert. Für solche Bemühun- gen darf der Rechtsanwalt seinen Klienten belangen (ZR 105/2006 Nr. 14). 13.4 In der Regel ist über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sofort und nicht erst im Endentscheid zu entscheiden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 87 N 4). Die Einzelrichterin hat erst mit Verfügung vom 30. November 2011 über das Gesuch des Gesuchstellers entschieden, welches an der Hauptverhand- lung/Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 15. April 2010 gestellt worden war (Urk. 5/32). Indes wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, vor weiteren Prozesshandlungen vom Gericht zu verlangen, dass es das Begehren behandelt oder diesem zumindest einstweilen entspricht. Beharrt ein Gesuchsteller nicht auf einem diesbezüglichen Entscheid, so trägt er bei wei- teren Prozesshandlungen das Risiko, dass er die entstehenden Kosten selber tragen muss (ZR 100 Nr. 34). Nach dem Ausgeführten ist der Einwand der Be- schwerdeführerin, es sei nicht Aufgabe einer Rechtsanwältin, gänzlich ohne Ho- norierung und ohne dass über ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsvertre- tung verhandelt und entschieden werde, für eine Partei aktiv zu werden, auf eige- nes Risiko hin, auch bei aufwändigen Verfahren (Urk. 1 S. 9), nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - neben prozessfremden Bemü- hungen - anerkanntermassen Aufwendungen im Scheidungsverfahren themati- siert, die Überweisung rund zwei Monate nach Gesuchstellung erfolgt ist und auf- grund der langjährigen und publizierten Praxis zur unentgeltlichen Rechtsvertre- tung erscheint es billig, von der geleisteten Zahlung einen Viertel in Abzug zu bringen. 14. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist, da die Beschwer- deführerin der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterliegt (Urk. 9), nicht geschuldet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wie folgt zu entschädigen ist: Honorar Fr. 14'450.00 Barauslagen Fr. 1'213.30 Fr. 15'663.30 ./.Honorarabzug Fr. 500.00 Total Fr. 15'163.30 15. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Be- schwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Der Streitwert beträgt Fr. 17'200.–. Bei einem Streitwert von Fr. 17'200.– ergibt sich eine Ge- richtsgebühr von gerundet Fr. 2'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.– festzusetzen, zu 50 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin unter- liegt zur Hälfte, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im erst- instanzlichen Verfahren FE100021 aus der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 15'163.30 entschädigt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Be- schwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.
Zürich, 19. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: dz