Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. März 2013 im Ehescheidungs- prozess Nr. FE110242
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ vor Vorinstanz als unentgeltliche Rechtsvertreterin die Gesuchstellerin (Geschäfts-Nr. FE110242, act. 5/1-78). Mit Schreiben vom 1. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Kostennote mit einer Aufstellung über ihre Bemühungen und Auslagen ein (act. 5/72). Sie stützte sich dabei auf einen Stundenaufwand von 57.70 Stunden für einen Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'568.50 (Honorar von Fr. 11'540.–, Barauslagen von Fr. 97.50 und Mehrwertsteuer von 8 % d.h. Fr. 931.–). 1.2. Mit Verfügung vom 20. März 2013 kürzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 7'300.– und entschädigte die Beschwerdeführerin insgesamt mit Fr. 7'989.30 inkl. Mehrwertsteuer (act. 5/75 = act. 4/2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 zugestellt (act. 5/77). 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2013 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 2 S. 2): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. März 2013 (Ge- schäfts-Nr. FE110242/Z09) sei aufzuheben und es sei die Beschwer- deführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 11'637.50 (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zu- lasten der Staatskasse." 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV wird die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. Die Grundgebühr ist innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie bemisst sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach drei Krite- rien: nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsver- tretung sowie der Schwierigkeit des Falles. Es kann somit nicht alleine auf den
tatsächlichen Aufwand und damit auf die eingereichte Honorarnote der Be- schwerdeführerin abgestellt werden. 2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Ehescheidungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Natur aufgewiesen habe, die fi- nanziellen Verhältnisse der so gut wie mittellosen Parteien überschaubar gewe- sen seien und auch die Grundlagen des erbittert geführten Streites um die ge- meinsamen Kinder in tatsächlicher Hinsicht keine erhöhte Komplexität aufgewie- sen haben. Es sei keine Vertretung und/oder Betreuung zu erstatten, die über die notwendige, allein auf den vorliegenden Prozess bezogene anwaltschaftliche Ver- tretung hinausgehe (beispielhaft zu nennen seien die Aufwandpositionen "Tel mit Frauenhaus" vom 8. März 2012, "Kinderübergabe bei der Polizei" vom 9. März 2012, "Tel und Brief an Schulleiter" vom 28. März 2012 im Umfang von 3 ½ Stun- den). In Anbetracht der höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung der Beschwerdeführerin erscheine eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Für die Hauptverhandlung und die vorgängigen Ver- gleichsgespräche sei ein Zuschlag von Fr. 1'300.– zu gewähren, für das Verfah- ren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein Zuschlag von pauschal Fr. 3'000.– (act. 4/2). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei am 18. März 2013 von der zuständigen Gerichtsschreiberin der Vorinstanz telefonisch kontak- tiert worden und habe zur Auskunft erhalten, es gebe eine interne Weisung, wo- nach unentgeltliche Rechtsbeistände in Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht mit mehr als Fr. 10'000.– zu entschädigen seien. In der Folge sei ihr Honorar um 38% auf Fr. 7'300.– gekürzt worden. Die Vorinstanz lasse die Kriterien des Inte- ressewertes und des Zeitaufwandes gänzlich unberücksichtigt. Die Begründung der mangelnden Schwierigkeit sei zudem vorgeschoben, da es der Vorinstanz of- fensichtlich darum gehe, der internen, aber unzulässigen Weisung zu folgen. Die Beschwerdeführerin trage dem Umstand, dass sie durch den Staat bezahlt werde, bereits mit dem deutlich tieferen Stundenansatz Rechnung. Der Interessewert an der Zuteilung der Kinder im Scheidungsverfahren sei regelmässig als sehr gross zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei das Interesse an der Obhut und am alleini-
gen Sorgerecht sehr gross gewesen, weil jede Partei der anderen in Aussicht ge- stellt habe, dass sie ihre Kinder nie mehr wiedersehen werde. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin ihre Tochter über ein Jahr (und wahrscheinlich bis heute) nicht wiedergesehen. Die mit dem Obhuts- und Sorgerechtsstreit verbundene Verantwortung der Parteivertretung sei folglich hoch. Im konkreten Fall seien Kon- takte mit dem Schulleiter von Nöten gewesen, die Vormundschaftsbehörde habe kontaktiert werden müssen, das Gericht habe ein Mediationsverfahren vorge- schlagen, die Kindsmutter sei mit den Kindern ins Frauenhaus geflüchtet, als der Obhutsentscheid gerade dem Gesuchsteller zugestellt worden sei. Ausserdem habe es unzählige Anrufe der Mandantin gegeben. Diese Aufwände seien auf den Prozess bezogen gewesen, es habe sich nicht um "unnötige Betreuungsarbeit" gehandelt (act. 2). 2.4. Sollte es zutreffen, dass das Bezirksgericht Dietikon eine interne Weisung er- liess, wonach die unentgeltlichen Rechtsbeistände in Scheidungsverfahren grundsätzlich mit nicht mehr als Fr. 10'000.– zu entschädigen seien, so ist es da- rauf hinzuweisen, dass diese Weisung der AnwGebV widerspräche und unzuläs- sig wäre. Der Gebührenrahmen ist in der AnwGebV vorgesehen und darf und muss sogar ausgeschöpft werden, wenn die Umstände es erfordern. Es ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. 2.5. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kann der Vorinstanz insoweit zu- gestimmt werden, als die Schwierigkeit des Ehescheidungsverfahrens rechtlich höchstens durchschnittlich war. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie auch der Zeitaufwand erwiesen sich jedoch angesichts des heftigen Streites um die Kinder im vorinstanzlichen Verfahren als eher überdurchschnittlich, was sich auch in den verschiedenen Interventionen beider Rechtsanwältinnen nieder- schlug. Schliesslich schlossen die Parteien nach aussergerichtlichen Konventi- onsgesprächen dank der beiden Rechtsvertreterinnen eine Scheidungskonvention (act. 5/66, act. 5/68), was im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben soll. Auch die Kammer wurde sich des Ausmasses des Streites um die Kinder gewahr, als sie ein Beschwerdeverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen hatte; das entsprechende Urteil im Beschwerdeverfahren umfasste immerhin 33
Seiten (vgl. act. 5/56). Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2012 die Klageantwort (vgl. act. 5/43 und act. 5/49 S. 1-19) ein. Damit entstand ihr Anspruch auf Gebühr. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Parteibefragung ab (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), welche am 22. Februar 2013 stattfand und ca. eine Stunde dauerte (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 14 ff.). 2.6. Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Am 23. Januar 2012 fanden vor Vorinstanz eine Anhörung der Parteien zum Scheidungspunkt sowie Verhandlungsgespräche statt, was insgesamt circa 1 ¼ Stunden dauerte (vor- instanzliches Protokoll S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2012 den prozessualen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenpartei, eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/12 S. 1-4). Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, der Tochter C._____ seien anlässlich der Kinderanhö- rung vier spezifische Fragen zu stellen (act. 5/14 S. 1). Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um Erlass vorsorg- licher Massnahmen (act. 5/15 S. 1-7). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/22 und act. 5/24 S. 1-9). Mit Eingabe vom 17. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorsorglichen Mas- snahmen das Begehren um Anordnung einer Besuchsbeistandschaft (act. 5/37 S. 1-5). Die zusätzlichen Eingaben erwiesen sich angesichts der Vorkommnisse respektive einer Fristansetzung durch die Vorinstanz als notwendig, mit Ausnah- me des Schreibens vom 24. Januar 2012; die darin gestellten Fragen werden bei einer Kinderanhörung (üblicherweise) von Amtes wegen gestellt. Es rechtfertigen sich somit insgesamt fünf Einzelzuschläge. Für das Hauptverfahren sind zwei und für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sind drei Einzelzuschläge von insgesamt 7/11 der Grundgebühr (vgl. § 11 Abs. 3 AnwGebV) festzusetzen
(= rund Fr. 4'136.–). Demgemäss resultiert eine Gebühr von insgesamt Fr. 10'636.– für die Beschwerdeführerin. 2.7. Zusätzlich zu entschädigen sind die Barauslagen von Fr. 97.50 (Zwischento- tal = Fr. 10'733.50) sowie 8% Mehrwertsteuer (auf das Zwischentotal = Fr. 858.70), woraus eine Entschädigung von total Fr. 11'592.20 resultiert. 2.8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist für das vorinstanzliche Ehescheidungsverfahren aus der Gerichtskasse mit to- tal Fr. 11'592.20 zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'240.– (=Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'397.50 exkl. MWST und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 11'637.50 exkl. MWST; vgl. act. 6). Der Beschwerdeführerin sind die Gerichts- kosten von Fr. 900.– (vgl. act. 6) im Verhältnis ihres Unterliegens d.h. im Umfang von Fr. 192.– aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführerin keine zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2013 wird aufgehoben. 2. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10'733.50 zuzüglich Fr. 858.70 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 10'733.50), also total Fr. 11'592.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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