Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. März 2013 im Ehescheidungs- prozess Nr. FE110242
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ vor Vorinstanz als unentgeltliche Rechtsvertreterin den Gesuchsteller (Geschäfts-Nr. FE110242, act. 7/1-78). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Kostennote mit einer Aufstel- lung über ihre Bemühungen und Auslagen ein (act. 7/73). Sie stützte sich dabei auf einen Stundenaufwand von 57.58 Stunden für einen Zeitraum vom 25. Oktober 2011 bis 27. Februar 2013. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'738.35 (Honorar von Fr. 11'516.67, Baraus- lagen von Fr. 278.10 und Mehrwertsteuer von 8 % d.h. Fr. 943.58). 1.2. Mit Verfügung vom 20. März 2013 kürzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 7'300.– und entschädigte die Beschwerdeführerin insgesamt mit Fr. 8'184.40 inkl. Mehrwertsteuer (act. 7/76 = act. 4/2 = act. 6). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2013 zugestellt (act. 7/78). 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2013 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin für ihre Auf- wendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin in Höhe von Fr. 12'738.35 (inkl. Barauslagen und 8% MWST) zu entschädi- gen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV wird die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. Die Grundgebühr ist innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie bemisst sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach drei Krite- rien: nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsver-
tretung sowie der Schwierigkeit des Falles. Es kann somit nicht alleine auf den tatsächlichen Aufwand und damit auf die eingereichte Honorarnote der Be- schwerdeführerin abgestellt werden. 2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Ehescheidungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Natur aufgewiesen habe, die fi- nanziellen Verhältnisse der so gut wie mittellosen Parteien überschaubar gewe- sen seien und auch die Grundlagen des erbittert geführten Streites um die ge- meinsamen Kinder in tatsächlicher Hinsicht keine erhöhte Komplexität aufgewie- sen haben. In Anbetracht der höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Fal- les und der Verantwortung der Beschwerdeführerin erscheine eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. Für die Hauptverhandlung und die vorgängigen Vergleichsgespräche sei ein Zuschlag von Fr. 1'300.– zu gewähren, für das Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein Zuschlag von pauschal Fr. 3'000.– (act. 4/2 bzw. 6). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es liege eine Kürzung des Honorars um mehr als einen Drittel bzw. 37% vor. Für diese unverhältnis- mässig hohe Kürzung des Honorars habe die Vorinstanz keine Grundlage (act. 2 S. 3). Dass es sich um einen "höchstens durchschnittlich schwierigen Fall" ge- handelt habe, treffe nicht zu. Sogar die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe sich eingeschaltet und um Mediation ersucht. Nur aufgrund der Zusammen- arbeit der beiden Rechtsvertreterinnen sei es gelungen, vor der Verhandlung vom 22. Februar 2013 dem Gericht eine vollständige Ehescheidungskonvention einzu- reichen (act. 2 S. 4). Die Kürzung der Honorarnote hätte eine Darlegung der Vor- instanz erfordert, welche Positionen nicht geltend gemacht werden könnten. Eine rein pauschale Argumentation erscheine nicht als gerechtfertigt (act. 2 S. 5). 2.4. Wie bereits erwähnt, kann bei der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AnwGebV nicht alleine auf den tatsächlichen Aufwand und damit auf die eingereichte Hono- rarnote der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Es war damit auch nicht not- wendig, dass die Vorinstanz auf einzelne Positionen der Honorarnote einging.
2.5. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kann der Vorinstanz insoweit zu- gestimmt werden, als die Schwierigkeit des Ehescheidungsverfahrens rechtlich höchstens durchschnittlich war. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie auch der Zeitaufwand erwiesen sich jedoch angesichts des heftigen Streites um die Kinder im vorinstanzlichen Verfahren als eher überdurchschnittlich, was sich auch in den verschiedenen Interventionen beider Rechtsanwältinnen nieder- schlug. Schliesslich schlossen die Parteien nach aussergerichtlichen Konventi- onsgesprächen dank der beiden Rechtsvertreterinnen eine Scheidungskonvention (act. 7/66, act. 7/68), was im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben soll. Auch die Kammer wurde sich des Ausmasses des Streites um die Kinder gewahr, als sie ein Beschwerdeverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen hatte; das entsprechende Urteil im Beschwerdeverfahren umfasste immerhin 33 Seiten (vgl. act. 7/56). Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte ein Scheidungsbegehren inkl. Begründung (act. 7/1 S. 1-9) und Beilagen ein. Damit entstand ihr Anspruch auf Gebühr. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Parteibefragung ab (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), welche am 22. Februar 2013 stattfand und ca. eine Stunde dauerte (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 14 ff.). 2.6. Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Am 23. Januar 2012 fanden vor Vorinstanz eine Anhörung der Parteien zum Scheidungspunkt sowie Verhandlungsgespräche statt, was insgesamt circa 1 ¼ Stunden dauerte (vor- instanzliches Protokoll S. 3 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 stellte die Be- schwerdeführerin für ihren Klienten ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (act. 7/20 S. 1-9). Mit Schreiben vom 7. März 2012 informierte die Be- schwerdeführerin die Vorinstanz über die Flucht der Gesuchstellerin mit den Kin- dern an einen unbekannten Ort (act. 7/27 S. 1-3). Mit Fax vom 9. März 2012 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das in der Zwischenzeit gefällte Urteil bzgl. vorsorgliche Massnahmen, wonach die Kinder unter die Obhut des Gesuch- stellers gestellt worden seien, zu vollstrecken sei (act. 7/30 S. 1-2) – der Antrag
auf Vollstreckung wurde gleichentags wieder zurückgezogen (Notiz auf act. 7/30). Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Klagebegrün- dung zufolge der neuesten Entwicklungen (neu: kontradiktorisches Verfahren [vgl. act. 7/31]; vgl. act. 7/41 S. 1-4). Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 nahm die Be- schwerdeführerin Stellung zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen bzw. zum Begehren der Gesuchstellerin, eine Besuchsbei- standschaft anzuordnen (vgl. act. 7/39 sowie act. 7/45 S. 1-8). Die zusätzlichen Eingaben erwiesen sich angesichts der Vorkommnisse respektive einer Fristan- setzung durch die Vorinstanz als notwendig. Es rechtfertigen sich somit insge- samt sechs Einzelzuschläge. Für das Hauptverfahren und das Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen sind je drei Einzelzuschläge von insgesamt 2/3 der Grundgebühr (vgl. § 11 Abs. 3 AnwGebV) festzusetzen (= rund Fr. 4'335.–). Demgemäss resultiert eine Gebühr von insgesamt Fr. 10'835.– für die Beschwer- deführerin. 2.7. Zusätzlich zu entschädigen sind die Barauslagen von Fr. 278.10 (Zwischento- tal = Fr. 11'113.10) sowie 8% Mehrwertsteuer (auf das Zwischentotal = Fr. 889.05), woraus eine Entschädigung von total Fr. 12'002.15 resultiert. 2.8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist für das vorinstanzliche Ehescheidungsverfahren aus der Gerichtskasse mit to- tal Fr. 12'002.15 zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'216.70.– (=Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 7'578.10 exkl. MWST und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 11'794.77 exkl. MWST). Beim in Frage stehenden Streitwert ist die Gerichts- gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf rund Fr. 890.– festzusetzen. Der Beschwerdefüh- rerin sind die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens d.h. im Umfang von Fr. 144.– aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. Für
eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführerin keine zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2013 wird aufgehoben. 2. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 11'113.10 zuzüglich Fr. 889.05 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 11'113.10), also total Fr. 12'002.15, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 890.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 144.– auferlegt, vom bereits von ihr geleisteten Kosten- vorschuss bezogen und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. A._____ und den Gesuch- steller (B1._____, ... [Adresse]) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'553.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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