Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130014-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Unterhaltsbeiträge (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 6. März 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ sowie Gemeinde D._____ betreffend Abänderung der Unterhaltsbei- träge (FP090026-I)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Uster vom 20. Oktober 2009 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Prozess betreffend Abänderung Kinderunterhaltsbeiträge (Geschäfts- Nr. FP090026) bestellt. Die Klägerin verlangte in diesem Verfahren, die Verpflich- tung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.– pro Monat rückwirkend per 1. Mai 2008 ersatzlos aufzuheben (Prot. I S. 2). Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 genehmigte die Beschwerdegegnerin die zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 (Sohn der Klägerin, geb. tt.mm.2000) geschlossene Vereinbarung vom 8. Juli 2009. Mit Bezug auf die Beklagte 2 (Gemeinde D._____) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 als durch Rückzug erledigt abge- schrieben. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin und dem Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt und es wurde vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädi- gungen Vormerk genommen (Prot. I S. 7 ff.). 2. Am 10. Dezember 2012 stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg- nerin ihre Kostennote zu und machte Aufwände im vorgenannten Verfahren von insgesamt Fr. 3'713.55 geltend (Urk. 4/28). Mit begründeter Verfügung vom 6. März 2013 sprach die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'682.75 (Ho- norar von Fr. 2'433.50 [Zeitaufwand von 12 Stunden 10 Minuten], Barauslagen von Fr. 59.75, Mehrwertsteuer von Fr. 189.50 [7.6 % auf Fr. 2'493.25]) zu. 3. Mit Beschwerde vom 18. März 2013 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3'713.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 1 und 3/2). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht ver- nehmen. 4. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung für einen Zeitauf- wand von insgesamt 16 Stunden 50 Minuten (Urk. 4/28). Sie beanstandet, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 4 Stunden 10 Minuten für die Ausarbei- tung der Plädoyernotizen für die Vergleichsverhandlung vom 8. Juli 2009 bei der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden sei. Zwar seien keine förmlichen Parteivorträge angesagt worden, doch habe ihr Plädoyer als Grundla- ge für die Vergleichsgespräche und den daraufhin geschlossenen Vergleich ge- dient. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung lediglich mit 1 Stunde 40 Minuten (Ver- handlungsbeginn: 14:10 Uhr, Verhandlungsende: 15:50 Uhr) anstatt mit den gel- tend gemachten zwei Stunden berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung der Wartezeit vor Verhandlungsbeginn sowie der Nachbesprechung mit ihrer Kli- entin habe sie sich zwei Stunden im Gerichtsgebäude aufgehalten. Ferner bean- standet die Beschwerdeführerin, dass sie für Kopierauslagen lediglich mit Fr. 24.50 anstatt mit Fr. 49.– entschädigt worden sei. Schliesslich moniert sie, dass die Rechnungsstellung für die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. der diesbezügliche Brief und das Porto nicht entschädigt worden seien (Urk. 2 S. 1 f.). 7. Gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) berechnet sich die Entschädigung der Beschwerdeführerin vor- liegend nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV und daselbst § 16). 8. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Verant- wortung, die Schwierigkeit des Falles und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Der Streitwert beträgt rund Fr. 100'000.– (Fr. 800.– x 125 Monate), weshalb die Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 aAnwGebV Fr. 10'900.– beträgt. Die Vorinstanz hat die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung entgegen § 2 Abs. 3 aAnwGebV nicht berücksichtigt. Nach Einsicht in die Akten handelte es sich beim Verfahren betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge um ein von der Schwierigkeit her einfaches Verfahren, da die Klägerin offensichtlich nicht
leistungsfähig war (vgl. Prot. I S. 3). Gemäss § 3 Abs. 3 aAnwGebV kann die Grundgebühr um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen. Um der geringen Schwierigkeit des Prozesses Rechnung zu tragen, erscheint eine Reduktion der Gebühr auf Fr. 7'500.– angemessen. Da die gemäss § 3 Abs. 1 und 2 berechnete Grundgebühr bei periodisch wiederkehrenden Leistungen bis auf die Hälfte er- mässigt werden kann (§ 3 Abs. 4 aAnwGebV), ist die Gebühr weiter auf Fr. 3'750.– herabzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 aAnwGebV ist die Grundgebühr ver- dient, wenn die Klagebegründung erstattet wurde. Vorliegend ist keine Klagebe- gründung erfolgt, sondern es wurde nach Anhängigmachung der Klage bei der Vorinstanz sogleich zur Referentenaudienz vorgeladen. Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr auf Fr. 2'750.– zu reduzieren. 9. a) Dieser Betrag entspricht beim von der Beschwerdeführerin selbst gel- tend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.– einem Zeitaufwand von 13 Stunden und 45 Minuten. b) Das Vorbringen mit Bezug auf die Entschädigung betreffend den Zeit- aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vom 8. Juli 2009 ist begründet. Wenn auf 14:00 Uhr vorgeladen wird (vgl. Urk. 4/4), hat der Rechtsvertreter auf diesen Zeitpunkt zu erscheinen und es ist auch die Wartezeit bis zum effektiven Verhandlungsbeginn als notwendiger Aufwand zu entschädigen. Dass sich ein Rechtsvertreter nach einer Verhandlung noch einige Minuten mit seinem Klienten bespricht, kann als normal bzw. allgemein bekannt angesehen werden. Da der insgesamt zu entschädigende Aufwand 13 Stunden 45 Minuten beträgt, wird der von der Vorinstanz nicht entschädigte Zeitaufwand von 20 Minuten im Zusam- menhang mit der Teilnahme an der Verhandlung nun vollumfänglich entschädigt. c) Mit Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand für die Ausarbei- tung der Plädoyernotizen von 4 Stunden 10 Minuten ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass lediglich der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Für eine Vergleichsverhandlung ist die Ausarbeitung von Plädoyernotizen nicht als notwendiger Aufwand anzusehen, sondern nur das Akten- und gegebenenfalls Rechtsstudium, was von der Vorinstanz mit rund
sechs Stunden (Aufwand vom 15., 28. und 29. April sowie vom 2. Mai und 6. Juli 2009) berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte). Nachdem die Beschwerdefüh- rerin – wie erwähnt – für einen Zeitaufwand von 13 Stunden 45 Minuten entschä- digt wird, wird jedoch selbst der von ihr geltend gemachte Aufwand für das Aus- arbeiten der Plädoyernotizen teilweise entschädigt. d) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus der Honorarnote ersichtlich sei, dass sie effektiv nur Fr. 0.50.– und nicht Fr. 1.– verrechnet habe, ist begründet. Auf der Honorarnote ist zwar der Kopieansatz mit Fr. 1.– und der Gesamtbetrag mit Fr. 49.– angegeben. In der linken Spalte der Auflistung der Bemühungen der Beschwerdeführerin ist die Anzahl der von dieser gemachten Kopien aufgeführt. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2009 78 Kopien erstellt, wofür sie Barauslagen von Fr. 39.– geltend macht. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin pro Kopie effektiv nur Fr. 0.50 verrech- net hat. Entsprechend ist sie für Kopierauslagen mit Fr. 49.– zu entschädigen. e) Gemäss § 14 Abs. 2 aAnwGebV ist die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Rech- nungsstellung für die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. der diesbezügliche Brief und das Porto nicht entschädigt worden seien (Urk. 2 S. 2), als unbegründet erweist. 10. Nach dem Gesagten lässt sich die Gesamtentschädigung der Beschwerde- führerin wie folgt spezifizieren: Honorar Fr. 2'750.00 Barauslagen Fr. 84.25 Mehrwertsteuer 7,6% auf Fr. 2'834.25 Fr. 215.40 Entschädigung total Fr. 3'049.65
siegt, sind ihr zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die restlichen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Der Beschwerdeführerin ist mangels eines entspre- chenden Antrags keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. März 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin Dr. iur. A._____ wird als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin der Klägerin wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt:
Honorar Fr. 2'750.00 Barauslagen Fr. 84.25 Zwischentotal Fr. 2'834.25 7.6 % Mehrwertsteuer Fr. 215.40 Total Fr. 3'049.65"
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'030.83. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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