Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. Februar 2013 (FP130004-B)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Urk. 4/1) wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit folgendem Antrag an die Vorinstanz: " Die Arbeitgeberanweisung ist anzupassen von CHF 2625.– auf NEU CHF 2581.– Rückwirkend auf den 1. Jan. 2013 (Verzinst)" Weiter ersuchte er die Vorinstanz, "diese Anpassung gemäss Urteil vom 24. Mai 2012 vorzunehmen" (Urk. 4/1). 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– für die mutmasslichen Gerichtskosten unter Hinweis auf Art. 98 ZPO an (Urk. 2). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 9. März 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 19.02.2013 ist abzuweisen. 2. Das Bezirksgericht Andelfingen ist zu verpflichtet Die Arbeit- geberanweisung per 01.01.2013 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. (Urteil vom 24.05.2012 Bezirksgericht Andelfingen!!)" 4. Da die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen hat (vgl. Urk. 4/9 S. 3), ist auch das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. a) Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen, wenn das Verfah- ren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 16 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren wurde durch den Kläger veranlasst. Er macht geltend,
er habe die Vorinstanz lediglich um eine Anpassung der Arbeitgeberanweisung an den Landesindex gemäss ihrem Urteil vom 24. Mai 2012 gebeten. Es sei sicher- lich nicht im Sinne einer Indexanpassung, dass die Anpassung mit einer Abände- rung des Scheidungsurteils verbunden sei (Urk. 1). Damit rügt der Kläger sinnge- mäss, die Vorinstanz hätte kein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils eröffnen und ihm keinen Kostenvorschuss auferlegen dürfen, sondern lediglich diese Anpassung vornehmen sollen. Dem Kläger ist diesbezüglich entgegenzu- halten, dass eine solche "Anpassung" der Dispositivziffer eines rechtskräftigen Scheidungsurteils – mit Ausnahme der Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 334 ZPO oder einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO – nur über den Weg einer formellen Abänderung dieses Urteils führt. Dies gilt auch für eine gerichtliche An- weisung an den Arbeitgeber. Die Vorinstanz hat dem Kläger somit zu Recht Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren angesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen und der Kläger deshalb unterle- gen wäre. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuer- legen. b) Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen, was der minima- len Gebühr gemäss Gebührenverordnung entspricht. c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 19. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss