Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Oswald. Beschluss und Urteil vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Februar 2013; Proz. FP120037
Erwägungen: 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C._____ vom 14. September 2010 geschieden. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 900.– und der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihren persönlichen Un- terhalt bis Ende März 2017 Fr. 1'800.– und vom 1. April 2017 bis 31. März 2021 Fr. 1'200.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge beruhten auf einem monatlichen Bruttoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 7'000.– (act. 5/3/2). 2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 klagte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auf Abänderung der mit dem Scheidungsurteil festgelegten Unter- haltsbeiträge (act. 5/1). Nach durchgeführter Einigungsverhandlung, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. I S. 2 f.), erfolgte mit Schrei- ben vom 20. November 2012 die Klageantwort (act. 5/18). Mit Eingabe vom 13. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein (rückwirkendes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des (act. 5/23). Dieses wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2013 abgewiesen (act. 5/26 = act. 4). 3. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 liess der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Beschwerde erheben (act. 2). Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Pro- zessführung und -vertretung rückwirkend zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nämlichen Anträ- ge betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellt er für das Beschwerdeverfahren (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-30). In Anwen- dung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Be- schwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
gelernter Koch gesprochen. Selbst er sei in seinem Plädoyer in der Scheidungs- verhandlung auf ein damaliges (effektives) Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'300.– gekommen, sollten (bestrittene) zusätzliche Einnahmen aus dem Wert der D._____ GmbH einbezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die damaligen Annahmen unzutreffend gewesen sein sollten. Berufsausbildung und Marktlage in der Gastronomie seien berücksichtigt worden. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern sich die erwähnten Verhältnisse geändert haben sollten. Der Beschwerdeführer mache insbesondere nicht geltend, dass und gegebenenfalls weshalb er nicht mehr als Wirt tätig sein könne. Angeführt werde lediglich, dass ein hypothetisches Einkommen nicht mehr erreicht werden könnte. Weshalb dies der Fall sei, bleibe offen. Der neuerliche Hinweis auf eine schwierige Marktlage genüge nicht, zumal eine weitere, geschweige denn erhebliche Verschlechterung derselben seit dem Scheidungszeitpunkt nicht vorgebracht werde. Bereits damals sei das Bild eines sehr schwierigen Wirtschaftsumfelds in der Gastronomie ge- zeichnet worden. Die Verschuldung des Beschwerdeführers resultiere gemäss ei- gener Darstellung aus dem geltend gemachten effektiv niedrigeren Lohn. Dass der Beschwerdeführer heute als Koch tatsächlich ein geringeres Einkommen er- wirtschaften wolle, sei jedoch nach dem Gesagten in der vorliegenden Situation nicht massgeblich, weshalb es auch die Verschuldung nicht sein könne. Von ge- sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sei schliesslich im aktuellen Verfahren bisher nicht die Rede gewesen. Nach summarischer Prüfung würden die Chancen, dass eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB verneint werden müsste, überwiegen und wiege die Möglichkeit der Klageabweisung aktuell deutlich schwerer als jene der Gutheissung (act. 4 S. 8 f.). 5.1. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Abänderungsklage müsse alles andere als aussichtslos bezeichnet werden, da sämtliche Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als gegeben angesehen werden müssten. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Parteien im Schei- dungsverfahren zwar auf Veranlassung des urteilenden Gerichts konventionell über ein im Scheidungszeitpunkt hypothetisch erzielbares Einkommen des Be- schwerdeführers in der Höhe von Fr. 7'000.– geeinigt hätten. Dies allerdings des-
halb, weil der Beschwerdeführer das Scheidungsverfahren einem raschen, ein- vernehmlichen Ende habe zuführen wollen und weil der Präsident des Bezirksge- richts C._____ in Aussicht gestellt habe, im Fall eines Urteils auf dieses hypothe- tische Einkommen abzustellen. Das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen der Parteien sei gar nicht festgehalten, geschweige denn anerkannt worden. Es seien einzig Ausführungen zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Beschwerde- führers und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gemacht worden. Auf Druck des Scheidungsrichters sei die Scheidungskonvention von den Parteien un- terzeichnet und das gerichtlich festgesetzte hypothetisch erzielbare Einkommen des Beschwerdeführers von diesem wohl oder übel akzeptiert worden. Mit Ab- schluss des Vergleichs habe der Beschwerdeführer auch auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Es dürfe mit gutem Recht bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse durch das Scheidungsgericht die realistische Möglichkeit gehabt habe, ein Ein- kommen in Höhe von Fr. 7'000.– pro Monat zu erwirtschaften. Die Ansetzung ei- nes hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers im besagten Umfang sei nicht nachvollziehbar gewesen und sei es auch heute nicht. Es hätte von dem- jenigen Einkommen ausgegangen werden müssen, das bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft und der vorhandenen Berufskenntnisse hätte erzielt werden kön- nen. Zumal der Beschwerdeführer, welcher das 50. Lebensjahr bereits überschrit- ten gehabt habe, keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweise. Vor dem Hin- tergrund der offensichtlich unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Verhält- nisse durch die Parteien auf Veranlassung des Scheidungsrichters rechtfertige sich eine Neubeurteilung des Scheidungsurteils (act. 2 S. 5 ff. ). Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Ver- hältnisse vorliegt, welche eine Abänderung der durch Scheidungsurteil festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 129 Abs. 1 bzw. Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertigt, ist zu beachten, dass zunächst nur Umstände in Betracht kommen, die nach der Festlegung der Rente eingetreten sind und im ursprünglichen Ver- fahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Für die Beurteilung der Ver- änderung ist auf die im Urteil für den Scheidungszeitpunkt festgestellten Einkom- mensverhältnisse abzustellen, auch wenn sich diese im Nachhinein als falsch er-
weisen. Es kann nicht Zweck eines Abänderungsverfahrens sein, im Scheidungs- urteil getroffene Festlegungen nachträglich zu korrigieren (FamKomm Schei- dung/Schwenzer, 2. Auflage 2011, Art. 129 ZGB N 5 f.; vgl. auch FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Auflage 2011, Art. 286 ZGB N 6). Es ist einerseits der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass nicht er- sichtlich ist, inwiefern die Annahmen im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens un- zutreffend gewesen sein sollten, zumal der Beschwerdeführer bereits im Schei- dungsverfahren anwaltlich vertreten war, als er die Scheidungskonvention unter- schrieb und auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtete. Andererseits ist bei der Beurteilung der Veränderung ohnehin auf die im Scheidungsurteil festgestell- ten Einkommensverhältnisse abzustellen, selbst wenn diese im Nachhinein als unzutreffend erachtet werden würden. Die im Scheidungsurteil getroffenen Fest- legungen betreffend die Einkommensverhältnisse sind im Abänderungsverfahren nicht zu korrigieren. Dementsprechend ist die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Neubeurteilung des Scheidungsurteils (vgl. act. 2 S. 7) als aussichtlos zu erachten. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Kommentarstelle "FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 7 ff. m.w.H." betrifft im Übrigen die Neubeurteilung vorsorglicher Massnahmen, worum es vorliegend nicht geht. 5.2. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass eine nachträgliche Änderung der Unterhaltsbeiträge von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidung das ihm zugemutete Einkommen von Fr. 7'000.– akzeptiert habe. Mit diesem Standpunkt habe die Vorinstanz Art. 129 ZGB missachtet, der sowohl für eine gerichtlich fest- gesetzte als auch für eine in einer Konvention vereinbarte Rente gelte, es sei denn, die Parteien hätten die Abänderbarkeit nach Art. 127 ZGB ausgeschlossen. Daraus ergebe sich, dass es nicht entscheidend sei, ob das Scheidungsurteil und die Unterhaltsregelung nun auf einem Gerichtsurteil, einer vom Richter den Par- teien nahe gelegten Bestimmung des (hypothetischen) Einkommens oder aber auf einer Scheidungskonvention, wo die Parteien sich auf ein bestimmtes Ein- kommen einigten, beruhe. Für alle Fälle gelte Art. 129 ZGB und es seien lediglich
die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen, d.h. die erhebliche und dauernde Veränderung der im Zeitpunkt des Scheidungsurteils geltenden Verhältnisse (act. 2 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Änderung der Unterhaltsbeiträge von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidung das ihm zugemutete Einkommen von Fr. 7'000.– akzeptiert habe. Sie hat vielmehr summarisch geprüft, ob von einer erheblichen und dauernden Ver- änderung der Verhältnisse auszugehen ist, was sie schliesslich als nicht ersicht- lich erachtete (act. 4 S. 8 f.). 5.3. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst wenn dem abzuändernden Scheidungsurteil berechtigterweise ein hypothetisches, von den Parteien gemeinsam bestimmtes oder tatsächliches und nachgewiesenes Einkommen von Fr. 7'000.– zugrunde gelegt worden wäre, der gerichtlich festge- legte Unterhaltsbeitrag abgeändert werden müsse, weil sich die Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers dauerhaft und erheblich verändert habe. Dies werde mehr als deutlich, stelle man die im Scheidungszeitpunkt gegebene Leistungsfä- higkeit bzw. die dem Scheidungsurteil zugrunde gelegte hypothetische der aktuel- len gegenüber. So verfüge der Beschwerdeführer auch heute bei weitem nicht über ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'000.–. Seit dem 15. April 2011 sei der Beschwerdeführer bei der E._____ AG angestellt, wo er derzeitig ein monatliches Einkommen von Fr. 5'630.– brutto, zuzüglich Anteil am 13. Monats- lohn, erhalte. Die Differenz zum im Scheidungsurteil angenommenen Einkommen sei augenscheinlich, mache sie doch knapp 30 % aus und sei damit als erheblich einzustufen. Die Nachhaltigkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die voraus- sichtliche Dauer selbiger ungewiss sei, und sie somit als dauerhaft einzustufen sei. Es müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich als Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung angenommene Leistungsfähigkeit nicht (mehr) erreichen werde. Die Einkom- mensverminderung des Beschwerdeführers gehe auch nicht auf eine freiwillige
und einseitige Entscheidung von ihm zurück. Bereits anlässlich des Scheidungs- verfahrens habe sich die Überschuldung der ehemaligen Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers, der D._____ GmbH, zunehmend abgezeichnet. Demzufolge sei die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft im Januar 2011 für die Partei- en nicht völlig unerwartet gekommen. Dieser Konkurs und die nachfolgende Ar- beitslosigkeit des Beschwerdeführers könnten ihm nicht als Verschulden angelas- tet werden. Das derzeitige Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'973.35 netto (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) liege deutlich über dem durch den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes festgelegten Mindestlohn für Gastro-Mitarbeiter ohne Berufsausbildung. Die Erzielung eines höheren Erwerbs- einkommens könne dem Beschuldigten objektiv gar nicht zugemutet werden, so- dass der derzeitige Lohn als Massstab für die Berechnung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu nehmen und nicht von einer hypothetisch möglichen (höhe- ren) Leistungskraft seiner Person auszugehen sei. Es könne ihm auch nicht zu- gemutet werden, erneut eine Tätigkeit als selbständiger Wirt aufzunehmen, würde ihm aufgrund seiner Schuldenbelastung doch weder ein Restaurant verpachtet noch ein dazu erforderlicher Betriebskredit gewährt werden. Indem die Vor- instanz den Beschwerdeführer auf einem Einkommen von Fr. 7'000.– behafte, obschon sein derzeitiges Erwerbseinkommen deutlich hinter diesem Betrag zu- rückliege und er nicht in der Lage sei, ein höheres Einkommen zu generieren, ge- he der Beschwerdegegner (d.h. die Vorinstanz) von einem offensichtlich unrichti- gen Sachverhalt aus (act. 2 S. 8 ff.). Auch nachträgliche Veränderungen können eine Abänderung nur begrün- den, wenn sie bei der Festsetzung der Rente noch nicht zum Voraus berücksich- tigt worden sind. Bei bereits im Scheidungszeitpunkt voraussehbaren Verände- rungen ist allerdings im Zweifel davon auszugehen, dass diese bereits bei der ur- sprünglichen Festsetzung oder Vereinbarung der Rente berücksichtigt wurden (FamKomm Scheidung/Schwenzer, 2. Auflage 2011, Art. 129 ZGB N 7). Die Vorinstanz erachtete die Chancen, dass eine Änderung der Verhältnisse verneint werden müsste, insbesondere deshalb als überwiegend, da sie gestützt auf die Scheidungsakten zur Auffassung gelang, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gründe, wieso sich seine Leistungsfähigkeit verringert habe, bereits bei der Festlegung des (erzielbaren) Einkommens des Beschwerdeführers bzw. der Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren berücksichtigt worden seien. Dem ist aus folgenden Gründen zuzustimmen: Der Beschwerdeführer machte in der Klageschrift geltend, dass er "völlig unerwartet eine einschneidende berufliche Veränderung in seinem Leben" habe hinnehmen müssen, nämlich die Konkurser- öffnung über die D._____ GmbH, seine frühere Arbeitgeberin. Dies habe zuerst zu Arbeitslosigkeit geführt, bis er von seiner heutigen Arbeitgeberin, der E._____ AG, unter Vertrag genommen worden sei (act. 5/1 S. 5). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend ausführte, war den Parteien bereits im Scheidungsverfahren bekannt, dass die finanzielle Lage der D._____ GmbH prekär war und der Kon- kurs drohte (vgl. act. 4 S. 6 f., Plädoyernotizen RA X._____ in act. 5/12). Selbst der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerdeschrift - im Gegensatz zur Klage - dass sich die Überschuldung der D._____ GmbH bereits anlässlich des Scheidungsverfahrens abgezeichnet habe (act. 2 S. 10). Der Verlust seiner Ar- beitsstelle als Wirt aufgrund des Konkurses der D._____ GmbH war folglich im Scheidungsverfahren voraussehbar. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der Festlegung des (erzielbaren) Einkommens des Beschwerdeführers bereits be- rücksichtigt wurde. Sodann war auch die erneut geltend gemachte schwierige Marktlage im Gastgewerbe (act. 5/1 S. 7) bereits Thema im Scheidungsverfahren, wies der Beschwerdeführer doch bereits damals auf den Umsatzrückgang in der Gastronomie aufgrund von Wirtschafts- und Finanzkrise und des Rauchverbots hin (vgl. Plädoyernotizen RA X._____ in act. 5/12). In der Klageschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm auf- grund einer fehlenden Berufsausbildung im Gastgewerbe schwer gefallen sei und fallen würde, eine angemessene neue Stelle zu finden (act. 5/1 S. 6). Die Berufs- ausbildung des Beschwerdeführers, welcher immerhin als Wirt tätig war, war be- reits im Scheidungsverfahren bekannt. Diesbezüglich hat sich nichts verändert. Selbst unter Berücksichtigung eines möglichen Konkurses der Arbeitgeberin sowie von Marktlage und Berufsausbildung hielt der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt des Scheidungsverfahrens ein Einkommen von Fr. 7'000.– für erzielbar. Es
ist der Vorinstanz beizustimmen, dass nicht ersichtlich ist , inwiefern sich diese Grundlagen verändert haben sollten. Selbst wenn der Beschwerdeführer heute nicht Fr. 7'000.– verdient, wurde nicht nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund wel- cher wesentlichen und dauerhaften Veränderungen bzw. aufgrund welcher Um- stände, die im Scheidungsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden, das hypo- thetische Einkommen nicht erzielt werden könne. Dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, erneut eine Tätigkeit als selbständiger Wirt aufzu- nehmen, da ihm aufgrund seiner Schuldenbelastung weder ein Restaurant ver- pachtet noch ein dazu erforderlicher Betriebskredit gewährt werden würde, wurde vor Vorinstanz im Übrigen nicht vorgebracht. Dies ist demnach nicht zu berück- sichtigen, da Noven im Beschwerdeverfahren - selbst wenn der Untersuchungs- grundsatz gilt - ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO; Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Folglich ging die Vorinstanz nicht von einem offen- sichtlich unrichtigen Sachverhalt aus bzw. würdigte diesen nicht willkürlich. 5.4. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass sich bei der darge- legten Sachlage auch eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, bei vernünf- tiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschlossen und das für sie un- günstige Urteil nicht länger hingenommen hätte, zumal sie keine andere Chance hätte, sich aus dem Schuldensog zu befreien. Die Abänderungsklage sei nicht aussichtslos. Durch die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, trotz Vorliegens eines entsprechenden Anspruchs, verstosse die Vorinstanz gegen Art. 117 ZPO (act. 2 S. 12 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Möglichkeit der Klageabweisung deutlich schwerer wiege als jene der Gutheissung und eine über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügende Person sich bei dieser Sachlage bei vernünftigen Überlegungen nicht zum vorliegenden Prozesse entschlossen hätte. Dass sie aufgrund dieses Resultats die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers für aus- sichtlos erachtete und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- wies, stellt demnach keine unrichtige Anwendung von Art. 117 ZPO dar. 5.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzu- weisen.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 6. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-7, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Oswald
versandt am: