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PC130006 ΓÇó Non-entry on appeal for failure to pay advance costs
PC130006Obergericht15.03.2013Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal, First Civil Chamber, dealt with an appeal in a divorce-related document production dispute. After the appellant, a third party subject to disclosure obligations, was granted an extension under Art. 101 para. 3 CPC to pay a CHF 500 advance on costs, he still failed to pay within the deadline. The court therefore refused to enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 500, charged it to the appellant, and denied party compensation to the respondents due to the absence of relevant appellate expenses.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of an ordered advance on costs after expiry of an extended deadline leads to non-entry into the appeal where the warning consequence has been clearly communicated. The appellant bears the appellate costs pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO. Party compensation under Art. 95 Abs. 3 ZPO is denied if the opposing party incurred no relevant expenditure in the appeal proceedings. Such a non-entry decision constitutes a final decision within the meaning of Art. 90 BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 15. März 2013
in Sachen
A._____, mitwirkungspflichtiger Dritter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin
sowie
C._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Editionspflicht eines Dritten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Hinwil vom 9. Januar 2013 (FE090067-E)
Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Beschluss vom 20. Februar 2013 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (vgl. Urk. 9; Urk. 7), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat (vgl. Urk. 10), dass damit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 9, S. 3, Dispositiv Ziffer 2; Urk. 7, S. 2, Dispositiv Ziffer 1), dass der Beschwerdeführer für das vorliegenden Verfahren ausgangsge- mäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1 sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 15. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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