Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Dezember 2012 (FP120004)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen seit dem 24. Januar 2012 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren um Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 19. Oktober 2010. Für den bisherigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 ersuchte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ge- richtskosten an (Urk. 23 S. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Entscheid Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es seien Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Us- ter vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und es sei der Klägerin für das vo- rinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewil- ligen; 2. eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen Entscheids über das klägerische Protokollberichtigungsbegehren vom 21. Dezember 2012 zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Prozessualer Antrag: Es sei der Klägerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen." 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb die Frist während der Weihnachts- Gerichtsferien an sich nicht stillgestanden wäre (summarisches Verfahren, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Da die Vorinstanz dies in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht angezeigt hat, was sie gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO hätte tun müs- sen, wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 4 zu Art. 145 ZPO), weshalb die Beschwerde der Klägerin als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat. 1.4. Am 4. März 2013 erstattete der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) innert der ihm mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7) angesetzten Frist die Beschwerdeantwort mit folgendem Rechtsbegehren: " Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt) zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin." 1.5. Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 229 N 8). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Be- stand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er-
gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3. Materielles 3.1. Zu den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 3 f.). 3.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das Begehren der Klägerin, wonach die bei- den Söhne der Parteien in Abänderung des Scheidungsurteils unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen seien, als aussichtslos und wies das klägerische Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege daher ab. Die Klägerin habe mit ihrer Klage keinerlei Belege hinsichtlich Unzumutbarkeit der Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Beklagten infolge der von ihr behaupteten schweren Kommunikationsprobleme ins Recht gereicht. Allein die Tatsache, dass der Be- klagte die Betreuung der Kinder seit seinem Stellenwechsel berufsbedingt nicht mehr immer in vollem Umfang wahrnehmen könne, reiche für sich allein nicht für einen Entzug des Sorgerechts des Beklagten aus. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin alleine würde die diesbezügliche Situation zudem nicht ver- bessern. Weiter würden monetäre Motive im Zusammenhang mit der Finanzie- rung der Privatschule keinen zulässigen Grund für einen Entzug der elterlichen Sorge darstellen. Ein allfälliger, von der Klägerin im Rahmen der Einigungsver- handlung angekündigter Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge erweise sich ebenfalls aussichtslos. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte im Vergleich zum Zeitpunkt der Scheidung erheblich mehr verdiene, allerdings liege das derzeitige Einkommen der Klägerin ebenfalls um rund Fr. 1'600.– höher als bei der Schei- dung. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten von gesamt- haft Fr. 2'200.– verfüge die Klägerin derzeit gemäss eigenen Aussagen über mo- natliche Einkünfte von Fr. 7'144.–, womit ihr im Scheidungsurteil festgehaltener gebührender Bedarf wie auch derjenige der Kinder von insgesamt Fr. 6'975.– ge- deckt sei (Urk. 23 S. 3 ff.).
3.2.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr Antrag auf Erhö- hung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 900.– auf Fr. 1'400.– pro Kind, welchen sie anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. April 2012 gestellt habe, habe aus unerklärlichen Gründen keinen Eingang ins vorinstanzliche Protokoll gefun- den. Diesbezüglich sei am 21. Dezember 2012 ein Protokollberichtigungsbegeh- ren gestellt worden. Da die beiden klägerischen Anträge betreffend Abänderung des Scheidungsurteils gleich stark zu werten seien, sei bestritten, dass das kläge- rische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen sei. Selbst wenn die Abänderung der gemeinsamen Sorge allein weniger Chancen auf Erfolg habe, so sei der zweite Antrag auf Erhöhung der Kinderunter- haltsbeiträge keinesfalls aussichtslos. Ihr seit der Ehescheidung um rund Fr. 1'600.– höheres Einkommen belege die Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht. Zudem seien die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Zu untersuchen sei lediglich, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet sei und nicht geradezu ausgeschlossen werden könne. Dabei sei kein allzu strenger Mas- sstab anzulegen, zumal der Prozessausgang letztlich auch von Zufällen abhän- gen könne. Zwar habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten über monatliche Einkünfte von Fr. 7'144.– verfügt habe, womit ihr im Scheidungsurteil festgehaltener, gebüh- render Bedarf von Fr. 6'975.– gedeckt sei, die Vorinstanz übersehe jedoch, dass sich der monatliche Bedarf der Klägerin aufgrund der Erhöhung der Schulkosten für die Kinder auf Fr. 1'613.– seit der Scheidung auf Fr. 8'760.– erhöht habe, was unweigerlich zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge führen könne, selbst wenn der im Scheidungsurteil festgehaltene gebührende Bedarf der Klägerin gedeckt sei. Bereits im Zeitpunkt der Scheidung hätten die beiden Söhne der Parteien im Einverständnis beider Parteien die ... Tagesschule in ... besucht. Trotz der für die Schule anfallenden Kosten sei den Parteien bereits zum damaligen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, weshalb die Klägerin auch heute in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass der Besuch der ... Schule durch
die Söhne einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht im Weg stehe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2.3. Der Beklagte hält fest, die Vorinstanz habe detailliert und treffend dar- gelegt, weshalb das klägerische Begehren auf Abänderung der elterlichen Sorge aussichtslos sei. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, welche bestritten seien, würden keine das Kindeswohl tangierenden Tatsachen darstellen. Ob die Klägerin ihr Abänderungsbegehren bezüglich Unterhaltsbeiträge formal korrekt gestellt habe, vermöge er nicht zu beurteilen. Richtig sei, dass ein solches anläss- lich der Vergleichsverhandlung vom 23. April 2012 zur Diskussion gestanden ha- be. Letztendlich sei es unerheblich, ob das klägerische Begehren im Protokoll der Vorinstanz erscheine oder nicht, da sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid bereits damit auseinandergesetzt habe. Auch in diesem Punkt sei die Vo- rinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Erfolgsaussichten minimal seien. Nicht jeder Mehrverdienst auf Seiten des Pflichtigen gegenüber dem Scheidungszeitpunkt führe zu einer Abänderung von Unterhaltsbeiträgen. Die Klägerin lege nicht dar, weshalb ihr Abänderungsbegehren Aussicht auf Erfolg haben sollte, was sie mindestens in den Grundzügen hätte tun müssen. Dies tue sie deshalb nicht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der gebührende Bedarf der Klägerin sei nicht gestiegen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, sei die ... Privatschule bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention nicht im ge- bührenden Bedarf der Klägerin berücksichtigt worden. Zudem seien Mietkosten von Fr. 1'700.– festgehalten worden. Wenn die Klägerin heute solche von Fr. 2'229.– geltend mache bzw. eine teurere Wohnung gemietet habe, so sei dies ih- re Entscheidung. Im Zeitpunkt der Scheidung habe die Klägerin - ohne Anrech- nung von Schulkosten für die Privatschule - einen Fehlbetrag von Fr. 1'490.– pro Monat bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'285.– ausgewiesen. Während des gesamten Jahres 2012 sowie wohl auch weiterhin sei sie inklusive der Unter- stützung durch die Arbeitslosenkasse auf ein Einkommen von Fr. 4'950.– (ohne Kinderzulagen) und somit Fr. 1'665.– mehr als im Scheidungszeitpunkt gekom- men. Den Fehlbetrag von Fr. 1'490.– habe sie demzufolge längst wettmachen können. Es bestehe keine Bedürftigkeit seitens der Klägerin, da der gebührende Bedarf gedeckt sei. Lediglich der Luxus einer Privatschule könnte allenfalls zu ei-
nem Fehlbetrag führen. Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf werde be- stritten. Es sei derjenige gemäss Scheidungsurteil massgebend. Die Verursa- chung höherer Kosten - insbesondere die hohen Miet- und Leasingkosten sowie diejenigen für die Privatschule - durch die Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Die Privatkreditschuld habe bereits im Scheidungszeitpunkt bestanden und sei im Bedarf der Klägerin mit Fr. 530.– angerechnet worden. Die Begehren der Klägerin seien aussichtslos. Ausserdem sei sie nicht mittellos, sondern wolle sich lediglich einen erheblich höheren Lebensstandard leisten als im Zeitpunkt der Scheidung. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin nie ein Abänderungsverfahren eingeleitet hätte, wenn sie das entsprechende Kostenrisiko übernehmen müsste (Urk. 8 S. 2 ff.). 3.2.4. Die Klägerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Aus- sichtslosigkeit hinsichtlich der Abänderung der elterlichen Sorge nicht auseinan- der. Indem sie festhält, "Selbst wenn die Abänderung der gemeinsamen Sorge an die Klägerin allein weniger Chancen auf Erfolg hat, so..." (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.), räumt sie im Prinzip selbst ein, den die diesbezüglichen Erfolgschancen nicht (mehr) als gut einzustufen sind. Da dazu somit keine ausreichenden Rügen erho- ben werden, ist diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu untersuchen. 3.2.5. Was die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zumindest zur Diskussion gestellte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne an- geht, so kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag bereits formell gestellt wurde bzw. es erübrigt sich, das Ergebnis des Protokollberichtigungsver- fahrens abzuwarten, da sich die Vorinstanz zu den Aussichten dieses Begehrens bereits - wenn auch eher knapp - geäussert hat. Die Klägerin bringt im Beschwer- deverfahren nichts vor, was eine andere Einschätzung als diejenige der Vor- instanz zulassen würde. Voraussetzung für eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ist eine erhebliche Ände- rung der Verhältnisse, soweit sie zur Bestimmung der Beitragshöhe von Bedeu- tung sind (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Verhältnisse müssen sich so erheblich geän- dert haben, dass sich eine Neuordnung aufdrängt. Ob die Änderung erheblich ist,
beurteilt sich nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdi- gung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Bei- trags. Die Klägerin macht selbst geltend, dass die beiden Söhne der Parteien die ... Pri- vatschule bereits im Zeitpunkt der Scheidung besucht haben (Urk. 1 S. 7). Somit liegt diesbezüglich keine Veränderung der Verhältnisse vor. Vielmehr wurden die Kosten für die Privatschule bereits bei der Ausarbeitung der Scheidungskonventi- on ausser Acht gelassen. Jedenfalls wird die vorinstanzliche Erwägung, wonach der im Scheidungsurteil festgehaltene gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder von Fr. 6'975.– keine Schulkosten von Fr. 1'750.– (sondern nur ein we- sentlich tieferer Betrag für Kinderbetreuungskosten) umfasse (Urk. 2 S. 9), mit der Beschwerde nicht als unzutreffend gerügt (vgl. auch Urk. 6/20, Urk. 6/22 und Urk. 6/2 [internes Berechnungsblatt nach Urk. 6/23]). Wenn die Klägerin nun weiterhin und gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten Beklagten (Urk. 8 S. 5) da- rauf besteht, ihre Söhne weiterhin in diese angesichts ihrer finanziellen Verhält- nisse wohl zu teure Schule zu schicken, so hat sie diese Entscheidung auch fi- nanziell selbst zu tragen. Auch hat die Klägerin die Veränderung bzw. Erhöhung der Schulkosten – die vom Einkommen der Eltern abhängig sein sollen (Urk. 1 S. 7) – nicht hinreichend substantiiert. Im erstinstanzlichen Verfahren will sie hin- sichtlich des Unterhaltsbeitrags erst einen Antrag gestellt haben (Urk. 6/26). In der Beschwerde wird das Ausmass der Kostenerhöhung auch nicht näher erläutert, sondern einfach die aktuellen Kosten mit Fr. 1'613.– beziffert. Soweit sie höhere Mietkosten geltend macht, ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Vergleich zum Betrag in der Scheidungskonvention freiwillig erfolgte. Anderes wurde nicht behauptet. Eine freiwillige Steigerung der Lebenshaltungskosten oder ein luxuriö- serer Lebensstil kann nicht zur Abänderung von rechtskräftig festgelegten Unter- haltsbeiträgen führen. Auch die geltend gemachte Erhöhung anderer Bedarfspos- ten ist nicht zu berücksichtigen, da bei keiner glaubhaft gemacht wird, dass diese nicht freiwillig erfolgte. Einzig die zusätzlichen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von C._____ wären wohl zu berücksichtigen, wobei der hierfür gel- tend gemachte monatliche Betrag von Fr. 87.50 durch den Überschuss, welchen die Klägerin monatlich verzeichnet, mehr als gedeckt ist. Somit liegen aus heuti-
ger Sicht in finanzieller Hinsicht keine erheblich veränderten Verhältnisse, welche eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertigen würden, vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das bzw. die Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu be- stätigen und der Klägerin die Frist zur Leistung des Vorschusses neu anzusetzen. 4. Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren 4.1. Die Klägerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist je- doch auch dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Selbst wenn die Beschwerde der Klägerin nicht hätte als aussichtslos bezeichnet werden müssen, hätte das Armenrechtsgesuch zufolge nicht ausreichend belegter Mittellosigkeit nicht gutgeheissen werden können. Es fehlt an vollständigen aktuellen Belegen zur finanziellen Situation der Klägerin. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Klägerin vor- liegend vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten für das Beschwerdever- fahren zu tragen. 5.2. Da Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 ff.) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine Anwendung findet, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. 5.3. Ausserdem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Entschä- digung ist in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.– zuzüglich 8% MWSt. (vgl. Urk. 8 S. 2) festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Dezember 2012 wird bestätigt. Der Klägerin wird eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an- gesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirks- gerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanz- lei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: ... ", IBAN: ...) einen Kos- tenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Ein- zahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Ge- schäft-Nr.: ... anzugeben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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