Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Horgen vom 26. November 2012; Proz. FP120002
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Poststempel Schweiz) erhob der Beschwerdeführer eine Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2012 (act. 2). In der ge- nannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wurde ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, wel- che einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (act. 5). 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), wie im Folgenden zu zeigen ist. Das Verfahren ist damit spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentli- chen vor, es sei ihm von der Vorinstanz nach dem "nahegelegten" Rückzug der Klage erklärt worden, dass in diesem Fall keine weiteren Kosten auf ihn zukämen. Diese Aussage scheine nicht zuzutreffen, da ihm dennoch Gerichtskosten aufer- legt worden seien. Dies widerspreche eindeutig den ihm gegenüber gemachten mündlichen Ausführungen des Gerichtes Horgen und er interpretiere dies als Be- strafung für sein Ansinnen, womit wohl sein Anliegen gemeint ist (act. 2). 4. Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– zwar auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Damit kommen auf den Beschwerdeführer einstweilen keine weiteren Kos- ten zu. Zur Bezahlung (bzw. Nachzahlung) der Entscheidgebühr wäre der Be- schwerdeführer nur dann verpflichtet, wenn er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu überhaupt in der Lage wäre (Art. 123 ZPO). Gemäss Proto- koll der Einigungsverhandlung vom 6. Juli 2012 vor Vorinstanz stellte die Vorsit- zende dem Beschwerdeführer in Aussicht, die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (vorinstanzliches Protokoll S. 4). Ein solcher Hinweis hätte keinen Sinn gemacht, wenn dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden wäre, es wür- den ihm keine Kosten auferlegt. Dann wäre der Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens nämlich gegenstandslos geworden.
Eine Protokollberichtigung verlangte der Beschwerdeführer nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ausführungen der Vorsitzenden im Protokoll korrekt wiedergegeben sind. Es scheint, der Beschwerdeführer habe das Prinzip der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht verstanden. Deshalb wurde er mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 von der II. Zivilkammer nochmals explizit darüber aufgeklärt, was die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet. Es wurde ihm damit auch Gele- genheit geboten, seine Beschwerde aufgrund des Hinweises bis am 11. Januar 2013 zurückzuziehen (act. 4). Ein Rückzug erfolgte nicht. 5. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren die klagende Partei (act. 6/1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung setzte ihm die Vorinstanz eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 40 Tagen an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Es wurde angedroht, dass die Klage bei Säumnis als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 6/23). Da der Be- schwerdeführer säumig blieb, schrieb die Vorinstanz das Verfahren demzufolge mit Verfügung vom 26. November 2012 als gegenstandslos ab (act. 6/30). Die Säumnis bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte, ist somit ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nicht zu beanstanden, schliesslich hatte er die Kosten verursacht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestset- zung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend kann von einem Streitwert der Kostenbeschwerde von Fr. 1'000.– ausgegangen werden. Demzufolge beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 250.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) und ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sinngemäss wohl auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erwies sich von vornherein als
aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 8. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 9. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 10. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 gegen Empfangsschein, an den Be- schwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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