Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120060-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Edition
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. November 2012 (FE070348)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien, welche beide schweizerisch-... [des Staates C.] Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz sind, stehen vor Vorinstanz seit dem 13. März 2007 in einem Ehescheidungsverfahren (VI-Urk. 3). Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Scheidungspunkt wie auch für die Neben- folgen wurde zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt (VI-Urk. 123). Die vom Beklagten später angerufenen ... Gerichte [des Staates C.] haben ihr Ver- fahren mit Verweis auf die frühere Rechtshängigkeit in der Schweiz eingestellt, mit Ausnahme des Verfahrens betreffend der güterrechtlichen Auseinanderset- zung mit Bezug auf das Liegenschaftsvermögen der Parteien in C.. Sie er- achteten sich aufgrund der ... Zivilprozessordnung [des Staates C.] als da- für ausschliesslich zuständig, da es um dingliche Ansprüche gehe und ein dies- bezügliches schweizerisches Scheidungsurteil im ... Grundbuch [des Staates C.] nicht eintragungsfähig sei (VI-Urk. 149 S. 7 und 8). Nach dem Bundes- gericht tangiert dies die internationale Zuständigkeit des schweizerischen Ehe- scheidungsrichters bei ausländischen Staatsangehörigen nicht, da diese nicht von der Anerkennungsfähigkeit des schweizerischen Urteils im Heimatstaat des ge- schiedenen Ehegatten abhänge. Im Unterschied zum Erbrecht habe der IPRG- Gesetzgeber keinen Vorbehalt zugunsten einer allenfalls ausschliesslichen Zu- ständigkeit des Belegenheitsstaates vorgesehen, weshalb der schweizerische Scheidungsrichter nicht umhin komme, in umfassender Weise auch über das Gü- terrecht, einschliesslich der im Ausland gelegenen Grundstücke, zu entscheiden (VI-Urk. 123 S. 7). Faktisch wird die güterrechtliche Auseinandersetzung der Par- teien mit Bezug auf das Liegenschaftsvermögen in C. damit sowohl durch die schweizerischen wie auch durch die ... Gerichte [des Staates C._____] beur- teilt. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2010 vor Vorinstanz stellte die Klägerin diverse Auskunfts- und Editionsbegehren (VI-Urk. 132 S. 2-4 und S. 21 ff.). Der Beklagte seinerseits verlangte im Nachgang zur Verhandlung ebenfalls diverse Auskünfte und Editionen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin (VI-Urk. 137 und 157). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20.
November 2012 sämtliche Auskunfts- bzw. Editionsbegehren der Parteien - so- weit sich diese nicht gegen Dritte richten und daher erst im Rahmen des Beweis- verfahrens zu prüfen sind (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.2) - abgewiesen, mit Ausnahme der von der Klägerin verlangten Edition einer Kopie des Kaufvertrages über eine Lie- genschaft in D._____ und Belege über die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten (Urk. 2). Gegen letztere, als vorsorgliche Massnahme erlassene An- ordnung hat der Beklagte innert der ihm angesetzten Frist Beschwerde erhoben (Urk. 1). Die vorinstanzliche Abweisung der übrigen Auskunfts- bzw. Editionsan- träge der Parteien (Dispositiv-Ziffer 2) blieb hingegen unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. 2. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Aus- kunfts- bzw. Editionsbegehren die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 4). Dementsprechend bezeichnete der Kläger sein Rechtsmittel als Beschwerde (Urk. 113 S. 1). Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Aus- kunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB ist indes- sofern der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V. mit Abs. 2 ZPO), wovon bei der vorliegenden güterrechtlichen Thematik mit Liegenschaftsvermögen auszugehen ist - die Berufung. Da der Beklagte in seiner Rechtsmittelschrift ausschliesslich unrichtige Rechtsanwendung rügt und diesbezüglich die Kognition der Beschwer- deinstanz mit derjenigen der Berufungsinstanz übereinstimmt (vgl. Art. 310 lit. a ZPO und Art. 320 lit. a ZPO) und die Fristen für die Erhebung der beiden Rechts- mittel identisch sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist das Rechtsmittel des Beklagten als Berufung entgegenzunehmen und als solche zu behandeln. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte wehrt sich gegen die Editionsanordnung der Vorinstanz mit der Begründung, Art. 170 Abs. 2 ZGB gestatte die gerichtliche Durchsetzung nur mit Bezug auf erforderliche Auskünfte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auf das eheli- che Güterrecht zwischen den Parteien sei nämlich ... Recht [des Staates C._____] anzuwenden und danach sei das eheliche Vermögen der Parteien seit
dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft - mithin bereits seit 30. September 2001 - "geteilt". Der von der angeordneten Edition betroffene Kaufvertrag über die Liegenschaft in D._____ aus dem Jahr 2004 betreffe die Klägerin daher nicht, da die Güterstandsauflösung nach ... Recht [des Staates C.] bereits im Jahr 2001 eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt keine Er- rungenschaft mehr bestehe. Die diesbezüglich verlangte Auskunft bzw. Edition sei daher nicht erforderlich im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB. Die Anwendung des ... Rechts [des Staates C.] auf das eheliche Güterrecht leitet der Beklagte in erster Linie aus Art. 52 und 56 IPRG ab. Er bringt diesbezüg- lich vor, die Parteien hätten mit Bezug auf das Güterrecht eine Rechtswahl getrof- fen, indem sie im ... [des Staates C.] Scheidungsverfahren die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft per 30. September 2001 vereinbart hätten. Dies sei im Verhandlungsprotokoll, welches nach dem ... Zivilprozessrecht [des Staates C.] eine öffentliche Urkunde darstelle, festgehalten. Nach ... Recht [des Staates C.] bedürfe ein Ehevertrag bezüglich Form und Gültigkeit der ausdrücklichen Schriftlichkeit (Privat- oder öffentliche Urkunde), wobei die öffentli- che Urkunde imstande sei, jede Förmlichkeit nachzuholen. Damit hätten die Par- teien in Form des Verhandlungsprotokolls als öffentliche Urkunde einen Ehever- trag im Sinne von Art. 56 IPRG geschlossen und darin eine Rechtswahl im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IPRG getroffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Vereinbarung einer Rechtswahl nämlich kein Rechtswahlbewusstsein erforderlich, sondern es genüge, wenn die Parteien in einer Vereinbarung aus- drücklich Bezug auf materiell-rechtliche Bestimmungen einer nationalen Rechts- ordnung nähmen oder die ehevertraglichen Dispositionen nur bei Geltung eines bestimmten Rechts Sinn machten. Die von den Parteien im benannten Ehevertrag vereinbarte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mache nur bei Geltung des ... Rechts [des Staates C.] Sinn (Urk. 1). Überdies sei (selbst bei Anwendung des schweizerischen Rechts auf das Güter- recht im Sinne eines Vermögensstatutes) mit Bezug auf das ... Liegenschafts- vermögen [des Staates C._____] Art. 99 IPRG massgebend. Danach unterstün- den dingliche Rechte an Grundstücken dem Recht am Ort der gelegenen Sache
(Sachstatut). Grundsätzlich sei es zwar so, dass das Vermögensstatut dem Sach- statut vorgehe, aber wenn sich hinsichtlich der sachenrechtlichen Wirkungen ernsthafte Widersprüche zwischen Vermögensstatut einerseits und dem Sachsta- tut andererseits ergeben würden, gehe das Sachstatut vor (Urk. 1 S. 5). 4. Die Argumentation des Beklagten geht fehl. Nach seinen eigenen Vorbrin- gen haben sich die Parteien nur über die Auflösung der ehelichen Lebensgemein- schaft per September 2001 geeinigt (vgl. Urk. 1 S. 6, wo die Klägerin folgender- massen zitiert wird: "Ich bin auch damit einverstanden, dass die eheliche Lebens- gemeinschaft zwischen den Parteien im September 2001 beendet wurde, obwohl die Parteien weder vor noch nach der Eheschliessung zusammen gelebt haben"). Dass sie daneben auch eine Änderung oder Auflösung des ehelichen Güterstan- des vereinbart hätten, behauptet der Beklagte nicht. Es mag sein, dass nach ... Recht [des Staates C.] die Auflösung des Güterstandes die gesetzliche Folge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Als solche ist sie aber nicht Gegenstand (sondern eben nur Folge) der vom Beklagten geschilderten Übereinkunft. Damit fehlt es an einer vertraglichen Disposition über den Güter- stand, weshalb es sich bei der vom Beklagten geschilderten Übereinkunft von Vornherein nicht um einen Ehevertrag im Sinne von Art. 56 IPRG handeln kann. Die Vereinbarung über die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft impliziert inso- fern keineswegs eine Rechtswahl mit Bezug auf das Güterrecht. Überdies liegt der Beklagte falsch, wenn er annimmt, die (von ihm so vorgebrach- te) Übereinkunft der Parteien über die Auflösung der ehelichen Lebensgemein- schaft mache nur bei Geltung des ... Rechts [des Staates C.] Sinn. Viel- mehr besteht auch nach schweizerischem Recht die Möglichkeit, eine eheliche Trennung festzuhalten. Inwiefern eine Einigung der Ehegatten, die eheliche Le- bensgemeinschaft aufzulösen, vor diesem Hintergrund eine Rechtswahl zuguns- ten von ... Recht [des Staates C.] beinhalten sollte, ist - selbst wenn diese Übereinkunft als Ehevertrag im Sinne von Art. 56 IPRG aufgefasst werden würde - nicht ersichtlich. Abschliessend kann man sich fragen, ob - selbst wenn die Parteien eine Rechts- wahl zugunsten von ... Recht [des Staates C.] getroffen hätten und der
eheliche Güterstand damit mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft per 30. September 2001 aufgelöst worden wäre - die Auskunft über den Liegenschafts- kauf im Jahr 2004 allenfalls doch erforderlich wäre. Zumindest lässt § 30 Abs. 1 des ... Gesetzes [des Staates C.] über die Ehe, die Familie und die Vor- mundschaft darauf schliessen, dass die Teilung des ehelichen Vermögens nach ... Recht [des Staates C.] - ähnlich der Regelung im schweizerischen Recht (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB) - nicht mit der Auflösung des Güterstandes, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Frage kann aber letztlich offen ge- lassen werden, da entsprechend den obgemachten Erwägungen ohnehin nicht vom Vorliegen einer Rechtswahl im Rahmen eines Ehevertrages nach Art. 56 IPRG auszugehen ist. 5. Das weitere Vorbringen des Beklagten, die Anwendung des ... Rechts [des Staates C._____] sei mit Blick auf Art. 99 IPRG geboten, ist sodann ebenfalls zu verwerfen. Zwar ist es zutreffend, dass das Vermögensstatut seine Grenze dort findet, wo ihm die Anerkennung im Anerkennungsstaat - meist aufgrund der lex rei sitae - verweigert wird (vgl. BSK IPRG-Fisch, Vor Art. 97-108 N 15; Heini, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Vor Art. 97-108, N 5). Im vorliegenden Verfahren wird indes das Sachstatut gar nicht tangiert. Verfahrens- gegenstand ist eine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zur Berechnung eines (rein) finanziellen Anspruches aus Güterrecht, welches sich nach Art. 54 Abs. 1 IPRG (mangels Vorliegen einer Rechtswahl nach Art. 52 IPRG; vgl. Erw. 4 vorstehend) nach schweizerischem Recht richtet. Es findet mit- hin durch die Editionsanordnung keine (unmittelbare oder mittelbare) Disposition über ein dingliches Recht statt, welches im Belegenheitsort des Grundstückes nicht durchsetzbar sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auf das Sachstatut vorliegend unbehelflich. 5. Im Lichte der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr.
3'000.– festzusetzen. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) vom 20. November 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, in- nert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheides eine Kopie des Kaufvertrages über die Liegenschaft in D._____ und Belege über die Zahlung des Kauf- preises einzureichen. Säumnis wird gemäss § 148 ZPO/ZH gewürdigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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