Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juli 2012; Proz. FE100269
Erwägungen: Nach Einsicht in den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2012 fristgerecht erhobenen "Einspruch" (act. 2), der praxisgemäss als Beschwerde entgegen zu nehmen ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2), da das vorinstanzliche Verfahren noch den Regeln der alten kantonalen Zivilpro- zessrechts (ZPO/ZH bzw. GVG/ZH) folgt, während für das Rechtsmittelverfahren die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 138 III 41), da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Beweisan- tretung gemäss § 137 ZPO/ZH bis am 9. Juli 2012 erstreckt wurde (act. 5/47), da er ein erneutes Fristerstreckungsgesuch erst am 10. Juli 2012 (act. 5/51+52) und damit – nach § 195 Abs. 2 GVG sowie seiner eigenen Auffassung (act. 2 4. Absatz) – verspätet stellte, da im Übrigen auch kein rechtzeitiges und substantiiertes Fristwiederherstel- lungsgesuch an die Vorinstanz (nach § 199 GVG) aktenkundig ist, womit die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und sich vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist, sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und da im Weiteren eine Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Beteiligung am Beschwerdever- fahren entfällt (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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