Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. März 2012; Proz. FE120028
Erwägungen: 1. Vor Bezirksgericht Dietikon ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Ehe- leuten A._____ und B._____ hängig (act. 5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 setzte das Einzelgericht den Parteien u.a. eine Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'200.-, unter Hinweis, dass dieser Betrag von einer Partei alleine oder von beiden Parteien je zu einem Teil bezahlt werden könne (act. 5/3 S. 3). Das von A._____ gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (recte: unentgeltliche Rechtspflege, vgl. Art. 117 ff. ZPO) wies das Einzelgericht mit Verfügung vom 15. März 2012 ab (act. 4). Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an (act. 2). 2. a) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in ihrem Gesuch die Krankenkassenprämie nicht erwähnt, deshalb habe die Vorinstanz bei der Grundbedarfsberechnung die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 226.60 (inkl. Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt. Bei Berücksichti- gung der nun im Beschwerdeverfahren belegten Krankenkassenprämie ergäbe sich lediglich ein Überschuss von Fr. 337.40 anstatt Fr. 564.-, wie die Vorinstanz berechnet habe (act. 2 sinngemäss). b) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Krankenkas- senprämie in ihre Berechnung einbezogen hat und zwar ohne Berücksichti- gung einer Prämienverbilligung. Gestützt auf die Aufstellung der Beschwer- deführerin berechnete die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 3'018.- (Grundbe- trag von Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'170.-, Nebenkosten Fr. 65.-, Mobilität Fr. 89.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.-, Natel/Internet Fr. 120.-, Billag Fr. 39.-, Steuern Fr. 310.-). Unter Hinweis, dass die Beschwerdeführe- rin in ihrer Bedarfsaufstellung die Krankenkassenkosten nicht aufgeführt ha- be, aber hiefür ein Beleg über Fr. 278.60 eingereicht worden sei, berücksich- tigte die Vorinstanz auch diese Aufwandposition. Es resultiert demnach ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'296.60 (Fr. 3'018.- + Fr. 278.60). Diesen mo- natlichen Aufwendungen stellte die Vorinstanz ein Einkommen von
Fr. 3'860.60 gegenüber und berechnete demgemäss einen Überschuss von Fr. 564.- (Fr. 3'860.60 − Fr. 3'296.60). Aufgrund der heutigen Ausführungen ergibt sich, dass sich der Überschuss durch die Prämienverbilligung um Fr. 52.- (Fr. 278.60 − Fr. 226.60) auf Fr. 616.- erhöht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO werden für das Beschwerdeverfahren kei- ne Kosten erhoben (OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011, entge- gen BGE 137 III 470). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. März 2012 wird bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage der vorinstanzlichen Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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