Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 18. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht o.V., Beschwerdegegnerin
betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. März 2012 in Sachen B._____ ge- gen C._____ betreffend Ehescheidung (FE110240)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Kläger) bzw. C._____ (Beklagte) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bestellt (Urk. 3/12 S. 2). Nach gleichzeitig ergangenem Scheidungsurteil (Urk. 3/12) macht er mit Kostennote vom 6. März 2012 einen Zeitaufwand von 28,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 80.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 6'206.95 geltend (Urk. 3/16). Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurde das Honorar des Beschwerdefüh- rers auf Fr. 4'700.– festgelegt und, unter Belassung der erhobenen Barauslagen, eine Entschädigung (inkl. MwSt) von insgesamt Fr. 5'162.90 zugesprochen (Urk. 2). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 29. März 2012 stellte der Be- schwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 20. März 2012 aufzuheben; 2. Es sei stattdessen die Entschädigung auf insgesamt CHF 6'206.95 (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO, vgl. auch Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 4 zu Art. 324 ZPO). 2. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 122 ZPO, vgl. Art. 319 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO).
3.a) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in pau- schaler und unzureichender Weise beanstandet, er habe zu viel Zeit für Bespre- chungen und den E-Mail-Verkehr mit seinem Klienten aufgewendet (Urk. 1 S. 2). Damit sei die Vorinstanz zu Unrecht von einem unnötigen Aufwand ausgegangen. Der zu beurteilende Scheidungsfall weise eine besondere Komplexität mit schwie- rigem Besuchsrechtskonflikt auf, der für den Beschwerdeführer eine hohe Arbeits- last zur Folge gehabt habe. Der E-Mail-Verkehr mit seinem im Ausland lebenden Mandanten sei die einzige Form der in englischer Sprache geführten Korrespon- denz gewesen und es seien trotz Kenntnis der ... Sprache [des Landes D.] verschiedentlich Rückfragen des Beschwerdeführers zu den in ...[Sprache des Landes D.] verfassten Dokumenten erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand an- gemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– nach rich- terlichem Ermessen festzusetzen. Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE Kommentar, N 5 zu Art. 310 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). c) Aus den Akten wird ersichtlich, dass im Scheidungsverfahren der Parteien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen neben dem Kinderunterhalt die Rege- lung des Besuchsrechts strittig war. Nach der Einreichung der Klageschrift mit Massnahmebegehren (Urk. 3/1) konnten diese Punkte - wie das gesamte Schei- dungsverfahren - in einer rund sechsstündigen Verhandlung (Prot. Vi S. 3, 9, Urk. 3/9) mittels Scheidungskonvention (Urk. 3/11) erledigt werden. Die darin ge-
troffene, auf einzelne Daten aufgeschlüsselte Besuchsrechtsregelung (Urk. 3/11 Ziff. 3) wie auch die Dauer der Verhandlung vom 17. Februar 2012 stützen die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich des hochstrittigen Besuchs- rechts. Indes vermag dieser Umstand allein die Schwierigkeit des Scheidungspro- zesses nicht zu erhöhen. Weitere Anhaltspunkte, welche auf besonders komplexe Verhältnisse der Parteien schliessen liessen, fehlen. Sind sie doch weder aus den Akten, insbesondere dem Protokoll zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen (Prot. Vi S. 3 ff), der Klageschrift und den Plädoyernotizen (Urk. 3/1, 3/9) ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer hinlänglich dargetan (Urk. 1). Es ist daher vorliegend von einem durchschnittlich anspruchsvollen Scheidungsverfahren (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV) auszugehen. Hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwandes ist dem Beschwerdeführer in- so fern beizupflichten, als heftig umstrittene Nebenfolgen in einem Scheidungsver- fahren in der Regel einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich ziehen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der umstrittenen Besuchsrechtsregelung Mehraufwand betreiben musste, zumal ge- rade in solchen Fragen laufend neuer Klärungs- und Regelungsbedarf entsteht (vgl. vereinbartes Ferien- und Wochenendbesuchsrecht Januar und Februar 2012, Urk. 1 S. 3/4). Auch ist ihm ein gewisser erhöhter Aufwand im Zusammen- hang mit der fremdsprachigen Korrespondenz, dem Studium der Unterlagen in ... Sprache [des Landes D._____] und der Kommunikation mit seinem Mandanten zu attestieren. Wird eine der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Beschwerdeführers angemessene Grundgebühr von Fr. 4'000.– angenommen, ist diese aufgrund des Mehraufwandes betreffend Be- suchsrecht und Fremdsprache angemessen zu erhöhen. Die Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebVO). Die vom Vorderrichter vorge- nommene Erhöhung um Fr. 700.– und damit rund 17% ist eher knapp bemessen. Sie erscheint jedoch im Rahmen des dem Vorderrichter zuzubilligenden Ermes- sens noch vertretbar, zumal sie in einem System der Pauschalentschädigung festgesetzt wird, die sich gerade nicht dadurch errechnet, als der geltend gemach- te Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird. Eine Kor-
rektur des Ermessens des Sachrichters, der die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, erweist sich daher nicht als ge- rechtfertigt. Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind sodann keine ge- schuldet. Insgesamt erscheint die festgesetzte Entschädigung als der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters angepasst. Sie deckt zwar nicht dessen tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand, was allein massgeblich ist. d) Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Prozesskostenvorschuss (Urk. 1 S. 5) sind sodann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zielführend, haben diese doch keinerlei Einfluss auf die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 4. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.–. Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 150.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (für sich und seinen Klien- ten) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. G. Ramer Jenny
versandt am: ss