PC120015•Legitimation zur Stellung eines Gesuchs um Erläuterung
PC120015Obergericht Zürich / I. Zivilkammer30.03.2012
Ein Gesuch um Erläuterung kann von den Parteien, Nebenparteien oder Rechtsnachfolgern eingereicht werden; nicht jedoch von Dritten.
Art. 334 ZPO, Legitimation zur Stellung eines Gesuchs um Erläuterung. Ein Gesuch um Erläuterung kann von den Parteien, Nebenparteien oder Rechtsnach- folgern eingereicht werden; nicht jedoch von Dritten. Die Töchter der ehemaligen Scheidungsparteien verlangten vor Vorinstanz die Er- läuterung des Scheidungsurteils. Die Vorinstanz erläuterte das Scheidungsurteil und belehrte das Rechtsmittel der Beschwerde. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(...)
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 14; vgl. § 165 GVG/ZH). Dies wäre vorliegend die Berufung.
Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 30. März 2012 Geschäfts-Nr.: PC120015