Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120011-O/U, damit vereinigt PC120012
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, li c. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Urteil vom 14. März 2012
i n Sachen
A._____ Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Revision des Urteils betreffend Kinderunterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120002)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Urk. 1) bzw. vom 12./13. Januar 2012 (U rk. 4) verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Urteils vom 26. Juli 2010 betreffend Kinderunterhalt (Urk. 5/21). Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. 2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9, Dispositivziffer 1) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9, Dispositivziffer 2). b) Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht je Beschwerde (Urk. 8; Urk 7/1). Neben der Anfechtung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht die Revisionsklägerin sinngemäss geltend, dass sie neben dem Revisions- gesuch die Vollstreckung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (fehlende Aus- zahlung von Kinderzulagen und fehlende Anpassung der Indexierung) beantragt und geltend gemacht habe, der Revisionsbeklagte habe das Geld des Sparkon- tos, welches er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zu- rückzuerstatten. Es werde zudem nicht auf das Autozubehör und das Fahrrad der Tochter verzichtet (Urk. 8). c) Vorliegend rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren PC120011 be- treffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Verfahren betreffend das Nichteintreten PC120012 zu vereinigen und unter der Prozess- nummer PC120011 weiterzuführen. Das Beschwerdeverfahren PC120012 ist dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens PC120012 sind als Urk. 11 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. d) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtli ch unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
einer Anzeige wegen des Autos zielen. Diese Ausführungen bleiben damit unbe- achtli ch. Hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Anliegen ist die Revisionsklägerin darauf hi nzuwei sen, dass gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO Urteile über eine Geldleis- tung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken sind. Bei den sonstigen Forderun- gen der Revisionsklägerin handelt es sich um Forderungen, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, welchem ein Schli chtungsversuch vor ei ner Schlichtungsbehörde vorausgehen müsste (Art. 197 ZPO). Insgesamt trat die Vo- rinstanz richtigerweise nicht auf die Begehren der Revisionsklägerin ein, womit die Beschwerde gegen das Nichteintreten abzuweisen ist. c) Damit wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichtslo- sigkeit des Begehrens ab. Auch die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren PC120012 wird mit dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vereinigt, unter Prozessnummer PC120011 weitergeführt und dadurch als erledigt abgeschrieben.
Züri ch, 14. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: ss