Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB), Wiedererwägung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2012 (FE100203)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien heirateten am tt.mm.1994. Aus der Ehe ging der Sohn C., geboren am tt.mm.1999, hervor. Vom 31. März 2010 bis zum 8. Oktober 2012 standen die Parteien im Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100027 und LP100072). Bereits am 25. Juni 2010 machte die heutige Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt D. die Scheidungsklage anhängig. Seit dem 12. November 2010 ist das Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz hängig. b) Mit Verfügung vom 7. November 2011 wies die Vorinstanz ein Begehren der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und sprach ihr einen Prozesskostenvorschuss zu (Vi Urk. 64). Die Abweisung des Massnahmebegeh- rens wurde von der Gesuchstellerin angefochten. Das entsprechende Berufungs- verfahren ist zwischenzeitlich erledigt (Geschäfts-Nr. LY110043). Nach mehrmali- ger Verschiebung konnte am 16. November 2011 vor Vorinstanz die Hauptver- handlung stattfinden. Anlässlich der Verhandlung stimmte der heutige Gesuch- steller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsteller) der Scheidung zu (Prot. I S. 15) und es wurden die ersten Parteivorträge gehalten (Vi Urk. 2, 66 und 68; Prot. I S. 16 ff.). Einen Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines wei- teren Prozesskostenvorschuss wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezem- ber 2011 ab (Vi Urk. 76). Auch diese Verfügung wurde angefochten. Das entspre- chende Beschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich erledigt (Geschäfts-Nr. PC110060). c) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz beiden Par- teien Frist zur Einreichung diverser Urkunden an (Vi Urk. 77). Es geht unter ande- rem um die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin arbeitsfähig ist. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 stellte die Gesuchstellerin im Wesentlichen den Antrag, die sie betreffenden Anordnungen der Verfügung vom 6. Dezember 2011 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (Vi Urk. 83). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab (Vi Urk. 86). Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 stellte die Gesuchstellerin erneut ein
Wiedererwägungsgesuch in Bezug die sie betreffenden Anordnungen der Verfü- gung vom 6. Dezember 2011 (Vi Urk. 92). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 hiess die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und setzte der Gesuchstellerin erneut Frist zur Einreichung gewisser Urkunden an, dieses Mal unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 148 Satz 2 ZPO/ZH (Vi Urk. 96 = Urk. 2). 2. a) Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesuchstellerin vom 19. Februar 2012 (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den sie belastenden Punkten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 erteilte der Kammerpräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort datiert vom 12. April 2012 (Urk. 11). Der Gesuchsteller beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde ein Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin ab- gewiesen (Urk. 20). Es folgten unaufgefordert weitere Eingaben der Gesuchstelle- rin (Urk. 21A bis 27B), welche dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. II S. 9). b) Ein weiteres Rechtsmittelverfahren zwischen den Parteien ist derzeit bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LY120025 hängig. 3. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid ab dem 1. Januar 2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Dies gilt gemäss ZR 110 Nr. 32 auch für Zwischenent- scheide. Damit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden. 4. Mit der angefochtenen Editionsverfügung wurde die Gesuchstellerin auf- gefordert, gewisse Unterlagen im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren der IV-Stelle einzureichen. Mit Eingabe vom 19. November 2012 teilte die Ge- suchstellerin der Kammer mit, dass das IV-Verfahren zwischenzeitlich rechtskräf- tig erledigt sei und ihr eine dreiviertel IV-Rente zugesprochen worden sei. Es er-
gebe sich, dass das vorliegende Geschäft mangels Interesses des Gesuchstellers als erledigt abgeschrieben werden könne, allerdings unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 27B S. 5). Sofern die Gesuchstellerin damit geltend machen will, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Der Scheidungsrichter ist bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht an den Entscheid der IV- Stelle gebunden. Gegenstandslosigkeit in Bezug auf das vorliegende Beschwer- deverfahren würde allenfalls dann eintreten, wenn sich die Behauptungen der Parteien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht mehr wider- sprechen würden, was allerdings nicht geltend gemacht wird. 5. a) Die Vorinstanz begründete ihre Editionsanordnung mit der gegenseiti- gen Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB. Demgemäss kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Ehe- schutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Ge- genstand eines selbständigen Verfahrens sein. Dadurch soll jeder Ehegatte auch ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen kön- nen. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 86). Ein Auskunftsbegehren kann sodann auch als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden. Der Prozess gestaltet sich diesfalls so, dass das Verfahren in der ersten Stufe auf den Auskunftsanspruch beschränkt und mittels Teilentscheid erledigt wird. Danach hat der ansprechende Ehegatte die Bezifferung des Hauptan- spruchs, von der er bis dahin entbunden war, nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken ist schliesslich die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substanti- ierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (vgl. zum
Ganzen: ZR 91/92 Nr. 65). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzutreffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den eherechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einrei- chung bestimmter Dokumente angehalten werden können (Pfänder Baumann, DIKE-Komm., Art. 271 ZPO N 7). Allenfalls konkretisiert die eherechtliche Aus- kunftspflicht die prozessualen Mitwirkungspflichten des Ehegatten als Prozesspar- tei (vgl. ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 27). b) Vorliegend liegt kein Fall einer materiellen Auskunftspflicht vor. Die Ge- suchstellerin macht im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltsansprüche gegen- über dem Gesuchsteller geltend. Es stehen sich dazu widersprechende Behaup- tungen der Parteien gegenüber. Die Gesuchstellerin bringt unter anderem vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei (vgl. zuletzt Vi Urk. 66 S. 2). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin sei mindestens zu 50 Prozent arbeitsfähig und als gelernte Handarbeitslehrerin in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– zu erzielen (Vi Urk. 68 S. 7). Er ruft dazu die fraglichen Urkunden als Beweismittel an (vgl. auch Vi Urk. 62 S. 2 und 4 f.). Diese können allenfalls Aufschluss über die Ar- beitsfähigkeit der Gesuchstellerin geben. Auf Art. 170 ZGB hat sich der Gesuch- steller hingegen nie bezogen. Seine Anträge zum Unterhalt hat er im Übrigen be- reits mit der Klageantwort beziffert (vgl. Vi Urk. 68 S. 1 f.). Es liegt mithin eine rein beweisrechtlich begründete Editionsanordnung vor. Eine solche konnte die Vo- rinstanz aus Gründen der Prozessökonomie schon während des Hauptverfahrens erlassen (vgl. § 134 Abs. 1 ZPO/ZH). Läge ein (Teil-)Entscheid über ein materiell- rechtliches Auskunftsbegehren vor, so wäre dieser zudem mit Berufung anzufech- ten gewesen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin wehrte sich be- reits vor Vorinstanz gegen die Edition und machte als Verweigerungsgrund im Wesentlichen den Schutz ihrer Privatsphäre geltend (vgl. Vi Urk. 83 und 92). Die Vorinstanz hielt die Mitwirkungsverweigerung grösstenteils für unberechtigt und forderte die Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid erneut zur Einreichung der fraglichen Urkunden auf. Dagegen will die Gesuchstellerin Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO führen.
falls sich eine Partei weigert, eine Urkunde vorzulegen (Abs. 2). Die Einrei- chungspflicht der Parteien nach zürcherischer ZPO ist daher keine echte Pflicht sondern eine sogenannte prozessuale Last. Kommt eine Partei dieser nicht nach, berücksichtigt das Gericht ihr Verhalten bei der Beweiswürdigung (§ 148 ZPO/ZH); eine zwangsweise Durchsetzung oder Sanktionierung findet hingegen nicht statt (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 183 ZPO/ZH N 9). Auch un- ter der eidgenössischen ZPO stellt die Mitwirkung bei der Beweiserhebung für die Parteien eine blosse Obliegenheit dar (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, § 18 Rz. 83; BK-Rüetschi, vor Art. 160-167 ZPO N 2 und 8). Der Ge- setzestext bringt diesen Umstand wiederum nicht umfassend zum Ausdruck, wenn er in Art. 160 ZPO von der Mitwirkungspflicht der Parteien spricht (BSK- Schmid, Art. 160 ZPO N 8). Anders verhält es sich mit der Mitwirkungspflicht Drit- ter. Diese stellt eine echte Pflicht dar, deren Verletzung unmittelbar sanktioniert wird (Art. 167 Abs. 1 ZPO; BK-Rüetschi, vor Art. 160-167 ZPO N 2 und 16). Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht daher mit Beschwerde anfechten (Art. 167 Abs. 3 ZPO; BK-Rüetschi, Art. 167 ZPO N 21). c) Worin die Gesuchstellerin den durch die angefochtene Verfügung dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sieht, lässt sich aus der Be- schwerdebegründung nicht erschliessen. Die Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass ihr Privatgeheimnis verletzt würde, falls sie der Anordnung der Vo- rinstanz nachkäme und die Unterlagen einreichte. Dass dieser Nachteil "nicht leicht wiedergutzumachen" wäre, liegt auf der Hand. Die Gesuchstellerin verkennt allerdings die Rechtsnatur der Editionsanordnung der Vorinstanz. Mit der ange- fochtenen Verfügung soll ihre Mitwirkung nicht durchgesetzt werden, wie die Ge- suchstellerin behauptet (Urk. 1 S. 4 oben). Im Weigerungsfalle drohte ihr – wie dargelegt – einzig, dass die Vorinstanz ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswür- digung berücksichtigt. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil stellte dies nicht dar. Eine Partei, die mit der Begründung, eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben, einen prozessualen Nachteil erfährt, kann daher grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten (Staehelin/ Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz. 84; BK-Rüetschi, Art. 162 ZPO N 4; ZK-
Hasenböhler, Art. 167 ZPO N 21; BSK-Schmid, Art. 160 ZPO N 42; so wohl auch Higi, DIKE-Komm., Art. 162 ZPO N 12; a.M. Leu, DIKE-Komm., Art. 154 ZPO N 177; ebenso Hoffmann-Nowotny, ZPO-Rechtsmittel, Art. 319 N 26). Weshalb dies hier anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Allein die Ungewissheit der Ge- suchstellerin darüber, ob ein oberes Gericht ihre Weigerung für gerechtfertigt hal- ten würde, stellt jedenfalls keinen genügenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. In Bezug auf die Parteientschädigung führt der Gesuchsteller in der Beschwerdeantwort aus, dass es zu berücksichtigen gelte, dass die Gesuchstellerin ihn und die zürcherischen Gerichtsinstanzen gleichzeitig mit insgesamt fünf Verfahren beschäftige, welche allesamt denselben Lebens- sachverhalt betreffen würden. Da die Gesuchstellerin bei ihm mit ihren ungewöhn- lich umfangreichen, langatmigen und sich über weite Strecken wiederholenden Rechtsschriften einen hohen Aufwand an Zeit und Anwaltshonorar verursache, rechtfertige es sich – so der Gesuchsteller –, ihm für das vorliegende Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 11 S. 4 f.). Der Gesuchsteller hatte sich zwar mit einer umfangreichen Beschwerdeschrift auseinanderzusetzen. Dass die Rechtsschriften der Gesuchstellerin oft über weite Strecken deckungs- gleich sind, sollte aber seinen Aufwand eher verringern. Auch der Umstand, dass sich die Parteien in diversen weiteren Verfahren gegenüberstehen, sollte eigent- lich zu gewissen Synergieeffekten führen. Es rechtfertigt sich daher, die Partei- entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 120.–. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 27. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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