Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas- Baumann. Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Revision des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120001)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 ver- langte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Schei- dungsurteils vom 9. März 2006. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss die un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 i.V.m. Urk. 4). 2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Feb- ruar 2012 berichtigte die Vorinstanz die Verfügung vom 25. Januar 2012 dahinge- hend, dass das Rubrum korrigiert und als Revisionsbeklagter B._____ aufgeführt wurde (Urk. 9). b) Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionskläge- rin fristgerecht Beschwerde (Urk. 11; Urk 8/1). Sinngemäss beantragt sie das Ein- treten auf die Revision und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen wurden zwei Verfahren angelegt (vorliegendes und das Verfahren PC120008). c) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin geltend, ihr sei klar geworden, dass ihr damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X._____, sie falsch beraten habe, u.a. habe er ihrem Ex-Mann geholfen statt ihr (Urk. 1 S. 1). Ferner sei im Jahr 2009 ans Licht gekommen, dass der Revisionsbeklagte jahrelang Kin- derzulagen unterschlagen habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/2). b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisions- begehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Schei- dungsverfahren habe im März 2006 seinen Abschluss gefunden und sei am 9. März 2006 in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die angeführten Gründe Re-
visionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO darstellen würden, sei die 90-tägige Revisionsfrist am 29. Dezember 2011 längst abgelaufen (Urk. 12 S. 2). c) Da sich damit das Revisionsverfahren von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 2). 4. a) Mit Urteil vom heutigen Tag hat die I. Zivilkammer eine gegen den Nichteintretensentscheid vom 25. Januar 2012 gerichtete Beschwerde der Revisi- onsklägerin zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. Geschäfts-Nr. PC120008). Bereits die Vorinstanz hat das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichts- losigkeit des Begehrens abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde bringt die Revisions- klägerin lediglich vor, dass ihr die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses fehlen würden (Urk. 11 S. 1), und setzt sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. mit der Aussichtlosigkeit ihres Begehrens auseinander. Ihre Vor- bringen ändern demzufolge nichts am vorinstanzlichen Entscheid, womit die Be- schwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen ist. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: ss