Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120005-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2012 in Sachen C._____ gegen D._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (FP100045)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 21. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Meilen wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klä- gerin im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren bestellt. Im Abänderungsverfah- ren unterlagen der Beklagte zu 4/5 und obsiegte die Klägerin zu 1/5. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um 1/5 reduzierte Prozessent- schädigung (4/5 einer vollen Prozessentschädigung) von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 43 und 45). Diese Entscheide blieben unangefochten. b) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Honorarnote in diesem Verfahren zu (Urk. 3/3). Er berück- sichtigte dabei die Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– und machte ein Rest- honorar von Fr. 4'875.75 (inkl. MWST) geltend (Urk. 3/3, Seite 2). c) Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für seine weiteren Bemühungen und Barauslagen als unent- geltlicher Rechtsvertreter der Klägerin nicht aus der Gerichtskasse entschädigt werde (Urk. 2). 2. a) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 1). Er beantragt, dass ihm in Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2012 der restliche Fünftel der reduzierten Prozessent- schädigung von Fr. 6'000.–, d.h. Fr. 1'500.– zuzüglich MWST als Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- züglich MWST zulasten der Staatskasse (Urk. 1). b) Gemäss Art. 324 ZPO kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme er- sucht werden. Da vorliegend die Entscheidbegründung der Vorinstanz selbster- klärend ist und ausreichende Grundlage zur Beurteilung liefert, ist darauf zu ver- zichten. 3. a) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2011 ist ersichtlich, dass die vom Beklagten zu leistende Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– um 1/5 reduziert ist (Urk. 3/2 S. 43). Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Klägerin (der Beschwerdeführer) hat Anspruch auf eine volle Prozessent- schädigung und ist im Umfang des Unterliegens vom Kanton zu entschädigen (§ 89 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Da die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 6'000.– festgesetzt und nicht angefochten wurde, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den von der Gegenpartei nicht zu bezahlenden Anteil der vollen Prozessentschädigung, welche er auf Fr. 1'500.– beziffert. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat zudem gestützt auf Ziffer 2.2.1 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 einen Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzuschlag, weshalb ein solcher zuzusprechen ist. Diesbezüglich bleibt eine Nachzahlungspflicht der Klägerin vorbehalten. Damit ist die Beschwer- de gutzuheissen. b) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.– (inkl. Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Obergerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Januar 2012 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Verfahren Nr. FP100045 mit zusätzlichen Fr. 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt.
Eine Nachzahlungspflicht der Klägerin bleibt vorbehalten."
Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 250.– aus der Obergerichtskasse ent- schädigt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Klägerin, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt: ss