Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
A., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2011 (FP110014)
Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsur- teils ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1). b) Hiergegen hat die Beklagte am 16. Dezember 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2)): "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2011 aufzuhe- ben und der Beklagten mit Beginn ab Stellung des Begehrens die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers bzw. der Staatskasse." 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung – Art. 117 ZPO: Mittellosigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 Erw. 2). b) Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der Beklagten. Sie ging auf Seiten der Beklagten von Einkünften von insgesamt Fr. 6'026.-- pro Monat aus, bestehend aus Unterhaltsbeiträgen des Klägers von Fr. 3'000.-- und Arbeitslosen- taggeldern von Fr. 3'026.-- (Urk. 2 S. 3 f.). Diesen Einkünften stehe ein Bedarf von (grosszügig gerechnet) Fr. 4'543.30 (Grundbetrag Fr. 1'100.-- plus Zuschlag 20% Fr. 220.--, Mietzins Fr. 2'200.--, Telefon Fr. 120.--, Radio/TV Fr. 39.20, Versi- cherungen 23.70, Krankenkasse KVG Fr. 218.40, Gesundheitskosten Fr. 172.50, Steuern Fr. 449.50; Urk. 2 S. 4-7) gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'482.70 resultiere. Mit diesem Überschuss sei die Beklagte imstande, die mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten von rund Fr. 17'000.-- innert rund ei- nem Jahr zu bezahlen (Urk. 2 S. 7 f.). 4. Hinsichtlich der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen rügt die Beklagte, der Kläger habe eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ver- langt, dies auch als vorsorgliche Massnahme. Mit der Anrechnung der bisherigen Unterhaltsbeiträge würde von der Erfolglosigkeit der Abänderungsklage ausge- gangen, was unzulässig sei; es dürfe der Klägerin nicht ein auf dem Prozesserfolg beruhendes Einkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 3). Hinsichtlich der An- rechnung der Arbeitslosenentschädigung als Einkommen rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass sie [die Klägerin] ab Januar 2012 ausge- steuert sein werde; aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Ok- tober 2011 noch ein Restanspruch von 49 Tagen bestanden habe (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf Urk. 28/12). Da sie damit nur über ein Einkommen von Fr. 3'000.-- aus der Scheidungsrente verfüge – und auch dies nur, wenn sie im Abände- rungsprozess vollumfänglich obsiegen werde –, könne sie damit nicht einmal den von der Vorinstanz mit Fr. 4'543.-- berechneten Bedarf decken (Urk. 1 S. 3).
b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Ausgehend von der nicht vermögensrechtlichen Natur des vorinstanzli- chen Abänderungsverfahrens und den daraus resultierenden Gerichts- und An- waltskosten (vgl. § 5 Abs. 1 GerGebV, § 5 Abs. 1 AnwGebV) ist für das Be- schwerdeverfahren von einem Streitwert von jedenfalls über Fr. 10'000.-- auszu- gehen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc