Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Uster vom 27. Oktober 2011; Proz. FP110029
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Uster ein Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2010 ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. Okto- ber 2011 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– sowie zur Einreichung von Unterlagen angesetzt (act. 5/4). Mit Verfü- gung vom 24. November 2011 wurde das erstinstanzliche Verfahren sistiert (act. 5/13). Mit Eingabe vom 7. November 2011 erhob der Kläger bei der Kammer Be- schwerde. Er beantragt, der Prozesskostenvorschuss sei auf beide Parteien auf- zuteilen (act. 2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Der Kläger macht geltend, seine Vermögenslage liesse einen derart hohen Kostenvorschuss nicht zu. Infolge Arbeitslosigkeit seien seine knappen Einkom- mensverhältnisse geschwächt. Er habe eine Lohneinbusse von 30 %. Weiter führt der Kläger aus, er habe seine Hypothek durch das Scheidungsurteil vom 21. Juni 2010 voll ausschöpfen müssen. Das Haus könne er nicht verkaufen, da der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein Wohnrecht einge- räumt worden sei. Das Ferienhaus in C._____ könne er nicht mit einer Hypothek belasten und da er arbeitslos sei, erhalte er auch keinen Kleinkredit. Hingegen verfüge die Beklagte über flüssige Mittel von weit über Fr. 200'000.–. Deshalb sei der Prozesskostenvorschuss auf beide Parteien aufzuteilen (act. 2). Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Zum Vorschuss ver- pflichtet ist somit nur die klagende Partei. Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei es durch Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage oder aber einer Widerklage. Art. 98 ZPO er- wähnt die beklagte Partei nicht. Von der beklagten Partei darf daher bei Einleitung
des Verfahrens kein Vorschuss für die mutmassliche Entscheidgebühr verlangt werden (A DRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 98 N 3 f.). Von der Vorschussleistung würde die gerichtliche Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). In einem Gesuch wären insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). In der ange- fochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011 wurde der Kläger bereits im Sinne von Art. 97 ZPO auf den Anspruch der unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, er könne einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht bezahlen, ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege stellte er jedoch nicht. Er macht vielmehr gel- tend, er bezahle die Hälfte und die andere Hälfte sei von der Beklagten zu leisten. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Prozesskostenvorschuss – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – (nur) vom Kläger zu beziehen und sein Antrag auf Aufteilung des Prozesskostenvorschusses abzuweisen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist der Beklagten kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: