Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110044-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur. P. Hodel und Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 19. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung - Einzelgericht des Be- zirkes Zürich vom 7. September 2011 im Ehescheidungsprozess Nr. ...
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ vor Vorinstanz den Gesuchsteller als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Geschäfts-Nr. ..., act. 6). Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vo- rinstanz seine Kostennote mit einer Aufstellung über seine Bemühungen und Aus- lagen ein (act. 6/43). Er stützte sich dabei auf einen Stundenaufwand von 63.5 Stunden, errechnete ein Honorar von Fr. 12'700.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 425.40 und verlangte damit eine Entschädigung von Fr. 14'175.45 (inkl. Mehrwertsteuer 8 %). Mit Verfügung vom 7. September 2011 kürzte die Vo- rinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 10'000.-- und entschädigte den Beschwer- deführer insgesamt mit Fr. 11'259.45 (act. 3 = act. 6/45). Begründet wurde dieser Entscheid nicht. 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Gesamtentschädigung von Fr. 14'175.43 (act. 2). Am 10. Oktober 2011 be- zahlte der Beschwerdeführer fristgemäss den ihm mit Verfügung der Kammer vom 26. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss (act. 7, act. 9). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Entschädigung auf die An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 und macht geltend, dass sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Scheidungspunktes in allen anderen wesentlichen Punkten uneinig gewesen seien und es sich um ei- ne komplexe Sache gehandelt habe. Zudem sei der Gesundheitszustand seines Mandanten labil gewesen. Deshalb sei der ausgewiesene Zeitaufwand von 63.5 Stunden notwendig gewesen und mithin angemessen. Auf Grund des Schwierigkeitsgrades und den wesentlichen Interessen sei vorliegend von einer nicht übermässig hoch angesetzten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen. Zu diesem Grundbetrag sei für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 50 % und für das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 15 % hinzuzurechnen. Dies würde
nach Tarif ein Honorar von Fr. 13'200.-- ergeben, welches gar über dem bean- tragten liege. 4. Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren vor Inkraft- reten der schweizerischen Zivilprozessordnung anhängig gemacht wurde (act. 6/1), weshalb es sich noch nach der bisherigen kantonalen ZPO richtete. Dementsprechend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners auch für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanz- liche Verfahren gemäss §§ 24 und 25 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 noch die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 zur Anwendung zu bringen. 5. Die Vergütung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr bemisst sich dabei in Ehescheidungsprozessen gleichermassen nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist verdient, wenn die Klagebegründung erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommen Zu- schläge im Umfang von je höchstens 50 % der Grundgebühr, wobei die Summe aller Zuschläge die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 Abs. 1 lit. a-d sowie § 6 Abs. 2 AnwGebV). 6. Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren bewegte sich von der Ver- antwortung, der Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand her im durch- schnittlichen Rahmen, weshalb die Grundgebühr im mittleren Bereich anzusiedeln und auf Fr. 7'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen die Zuschläge. Die Hauptver- handlung vom 9. Februar 2011 dauerte rund 2.5 Stunden und wurde am 14. April 2011 während rund 4 Stunden fortgesetzt (vgl. Prot. I S. 4-21 und S. 22-33). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer namens seines Mandanten zudem ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 7 S. 3, Prot. I S. 20), worüber zeitgleich mit der Fortsetzung der Hauptver- handlung verhandelt wurde (Prot. I S. 21 und S. 22 ff.). Demnach sind zur Grund- gebühr Zuschläge für die Fortsetzung der Hauptverhandlung (§ 6 Abs. 1
lit. a AnwGebV) und für die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (§ 6 Abs. 1 lit. c AnwGebV) zu gewähren, wie es der Beschwerdeführer zutreffend ausführt. Für die Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen macht der Be- schwerdeführer einen Zuschlag von 15 % geltend, der angemessen ist. Demge- genüber erscheint ein Zuschlag für die Fortsetzung der Hauptverhandlung – selbst wenn davon auszugehen ist, dass noch gewisse Vorbereitungen getroffen werden mussten – im maximal möglichen Umfang von 50 % nicht gerechtfertigt, zumal sich aus dem Protokoll ergibt, dass in materieller Hinsicht (insbesondere seitens des Beschwerdeführers) überwiegend über die vorsorglichen Massnah- men verhandelt wurde und im Übrigen Vergleichsgespräche geführt und die Par- teien angehört wurden (Prot. I S. 22 ff.). Deshalb ist ein Zuschlag von höchstens 25 % zu gewähren. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 10'000.-- verletzt daher weder Recht noch erscheint es unangemessen. Die Höhe der Aus- lagen war ferner unbestritten. 7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer sich in Anbetracht der fehlenden Begründung der Vorinstanz allerdings zu Recht ver- anlasst sah, Beschwerde zu erheben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) bzw. gar keine Kosten zu erheben. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens hingegen nicht zuzusprechen; für eine solche zulasten des Staates würde es überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen (A DRIAN UR- WYLER , DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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