Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110025-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Protokollberichtigung, Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Mai 2011 (FE070029)
Erwägungen: 1. Dem vorliegenden Verfahren ging ein Eheschutzprozess der Parteien vo- raus, welcher am 27. September 2004 durch Verfügung des Bezirksgerichtes Zü- rich erledigt wurde. Das Kind C._____ wurde unter die Obhut der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gestellt (Urk. 3/7/18 S. 2 Dispositivziffer 2). Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) verpflichtete sich sodann vereinbarungsgemäss, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'630.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich Fr. 900.– (zuzüglich Kinderzula- gen) für das Kind und Fr. 730.– für die Klägerin persönlich, zahlbar im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Oktober 2004 (Urk. 3/7/18 S. 3 Dispositivziffer 3.6). 2. a) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 stellte der Beklagte bei der Vo- rinstanz im seit dem 13. Februar 2007 (vgl. Urk. 3/1 S. 1) anhängigen Eheschei- dungsverfahren die folgenden Anträge (Urk. 3/92 S. 2): " 1. Es sei die Alimentenzahlung in der Höhe von 1630.– Sfr. von dem Beklagten an die Klägerin von Januar 2011 an zu beenden, da die Auszahlung von Arbeitslosengeld an den Beklagten zum 20. Janu- ar 2011 beendet wird. 2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, einen angemessenen Unter- haltsbeitrag an den Beklagten zu bezahlen. 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, ihre Arbeitszeit bis zu 100% zu erhöhen, da die gemeinsame Tochter C._____ in 3 Monaten das Alter von 10 Jahren erreichen wird. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an Arbeitstagen der Klägerin das gemeinsame Kind C._____ zu betreuen sowie die Vorberei- tung von Schulhausaufgaben des Kindes zu kontrollieren."
b) Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 wies die Vorinstanz die Anträge des Beklagten vollumfänglich ab (Urk. 3/95 S. 7 Dispositivziffer 1) und behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 3/95 S. 7 Disposi- tivziffer 2).
b) Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 wurde unter anderem auf den Re- kursantrag Ziffer 3 betreffend Protokollberichtigungsbegehren nicht eingetreten. Das Protokollberichtigungsbegehren des Beklagten wurde zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen (LQ110008 Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1). 4. a) Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 entschied die Vorinstanz in Bezug auf das Protokollberichtigungsbegehren des Beklagten das Folgende (Urk. 2 S. 10 f.): " 1. Das Begehren um Berichtigung des Protokolls der Hauptverhand- lung vom 28. Oktober 2010 wird teilweise gutgeheissen. 2. Das Protokoll wird wie folgt berichtigt: Seite 71, erste Antwort, erster Satz, wird gestrichen und durch die folgende Fassung ersetzt: " Ich sehe sie jeden Donnerstag nach Schulende bis 20 Uhr, einen Samstag im Monat von Freitag nach Schulende bis Samstagabend 20 Uhr und zusätzlich an zwei Wochenenden von Freitag nach Schulende bis Sonntagabend 20 Uhr. Die Ferien werden hälftig geteilt. Dies entspricht der Empfehlung des Jugend- sekretariates Y._____." 3. In allen anderen Punkten ist das Begehren um Protokollberichti- gung abzuweisen.
b) Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung am 15. Juni 2011 Beschwer- de mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Ziffer von 3 bis 6 der Verfügung vom 3. Mai 2011 für nichtig zu erklären. 2. Es sei die Kosten der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300 auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Berichtigung der Protokolls teilweise gutgeheissen wurde und die anderen Punkten wichtigen aus der Sicht des Beschwerdeführers nur aus formellen Gründen abgelehnt wurden und das Abhören der Tonbandaufnahmen haben die richtige Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt. 3. Es sei die abgelehnten aus formellen Gründen Punkte der Berichti- gung des Protokolls zu berichtigen, da es wichtig ist für die weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich. 4. Es sei die Kosten der Beschwerde auf die Gerichtskasse zu neh- men."
tigt. Die Berichtigung dieser Punkte seien nur aus formellen Gründen abgelehnt worden. Er bitte, alle seine Veränderungen des Protokolls, die er in seinem Re- kurs vom 20. Januar 2011 gegen die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 28. Dezember 2010 vorgebracht habe, zu berichtigen. Besonders wichtig sei dies für den Entscheid im Zusammenhang mit Geschäfts-Nr. LQ110008. Das Protokoll sei teilweise berichtigt worden, aber die Kosten der Berichtigung seien vollkommen ihm auferlegt worden. Dies widerspre- che der Gerichtspraxis im Kanton Zürich und § 66 Abs. 2 ZPO/ZH. Deshalb recht- fertige es sich, die Kosten der Berichtigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 3). b) Der Beklagte setzt sich im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend sein Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 2 S. 3 ff.) auseinander. Er unterlässt es auszuführen, wieso die einzelnen diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Es kann daher nicht darauf eingegangen werden. c) Die Vorinstanz auferlegte ausgangsgemäss dem Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. dazu Urk. 2 S. 10 Ziff. IV). Obwohl der Be- klagte vor Erstinstanz nicht vollständig unterlegen ist, rechtfertigt es sich trotzdem, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen, da er grösstenteils unterlegen ist. Von seinen neun vorgebrachten und von der Vorinstanz behandelten Protokollberich- tigungsthematiken wurde lediglich eine Stelle des Protokolls berichtigt. Es besteht somit vorliegend kein Grund dafür, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels re-
levanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 8. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist bei pro- zessleitenden Verfügungen (vgl. dazu Urk. 2 S. 10 Ziff. V.2) nicht 30, sondern le- diglich 10 Tage beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies gereicht jedoch dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertrete- nen Beklagten vorliegend nicht zum Nachteil, da in der angefochtenen Verfügung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen belehrt wurde. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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