Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Kokotek Urteil vom 19. Dezember 2011
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 (FE100158)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 31. Januar 2011 entschied die Vorinstanz über die güterrecht- liche Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Urk. 64): 1. Das Grundbuchamt C._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, den bisher auf die Klägerin im Grundbuch C._____ eingetragenen hälftigen Mitei- gentumsanteil an den folgenden Grundstücken - D.-Strasse ..., C., Grundbuch Blatt ..., Stockwerkeigentum (27/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ... mit Son- derrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss mit Keller im Unterge- schoss); - Grundbuchblatt ..., Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...); - Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grund- buch Blatt ...) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen per Rechtskraft des Schei- dungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Grundpfandschulden zur al- leinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegenüber den Gläubigern (E., Filiale C., ... [Adresse] (Betreuer: F.; 1. Pfandstelle) und G., ... [Adresse] (2. Pfandstel- le)) soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen: Fr. 650'000.– Kapitalschuld laut dem auf den Grundstücken an 1. Pfand- stelle lastenden Schuldbrief, dat. 26.11.2008, für nominell Fr. 700'000.–. Fr. 100'000.– Kapitalschuld laut dem auf den Grundstücken an 2. Pfand- stelle lastenden Schuldbrief, dat. 08.12.2008, für nominell Fr. 100'000.–. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 54 des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) die privaten Schadenversicherungen auf den neuen Eigentümer übergehen, der neue Eigentümer den Vertragsübergang aber innert 30 Tagen von der Handänderung an durch schriftliche Erklärung ablehnen kann. Die Parteien werden verpflichtet, die Kosten der Eintragung je zur Hälfte zu übernehmen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 2. Die sich bisher im Miteigentum der Parteien befindlichen Massvorhänge wer- den dem Beklagten zum alleinigen Eigentum zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Entschädigungsbetrag, welcher der Beklagte der Klägerin für die Eigentumszuweisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2
vorstehend schuldet und welcher gemäss der Erklärung der E._____ vom 12. Oktober 2010 (act. 34) von der E._____ erfüllungshalber an die Klägerin zu überweisen ist, Fr. 80'282.– beträgt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (unabhängig von der gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 vorstehend festgestellten Entschädigungspflicht für die Eigen- tumszuweisungen) Fr. 8'139.50 zu bezahlen. 5. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet. 6. Im Mehrbetrag werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'150.–. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 5'300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) sowie eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 210.– für die Weisungskosten zu bezahlen. 10. (Schriftliche Mitteilung) 11. (Rechtsmittel) 2. Auf Berichtigungsbegehren der Klägerin vom 7. Februar 2011 (Vi Urk. 58) ersetzte der Vorderrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2011 den Begriff „Scheidungsurteil“ in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2011 durch „vorliegendes Urteil“ (Urk. 65). 3. Am 28. März 2011 erhob die Klägerin Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte (Urk. 66 S. 2): „1. Es seien Ziffern 8 und 9 des Urteils Nr. FE100158 des Einzelrichters in Fami- liensachen am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 aufzuheben, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 12'000.00 (zzgl. 8% MWSt) sowie die Weisungskosten von CHF 420.00 zuzusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.“ 4. Am 20. April 2011 bezahlte die Klägerin die ihr mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011 auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'900.– (Urk. 69 und 70). 5. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 71). Die Präsidialverfügung wurde dem Beklagten am 21. Mai 2011 zugestellt (Urk. 71).
keit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Streit- wert massgebend, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend bei- legen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wobei in der Regel der höhere Betrag mas- sgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Zu prüfen ist vorliegend, wie erfolgreich die Anträge der Parteien in Bezug auf die von der Vorinstanz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffe- nen Anordnungen (D i sposi ti v-Ziffern 1-6) waren (vgl. dazu Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9). 3. Die Klägerin geht in ihrer Beschwerde stillschweigend darüber hinweg, dass sie gemessen an ihren ursprünglichen Anträgen in der Klage vom 15. Juni 2010 (Urk. 2) im wohl zentralsten Punkt vollständig unterlag. a) Die Klägerin stellte nämlich ursprünglich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien gemäss den Ausführungen in der Klage vorzunehmen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt und Weisungskosten) zu- lasten des Beklagten" In ihren "Ausführungen in der Klage" beantragte sie bezüglich der im Mitei- gentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung die öffentliche Versteigerung (Urk. 2 S. 12), wobei sie den Streitwert ihrer Anträge auf Fr. 85'000.00 schätzte (Urk. 2 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2010 bekräftigte die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Versteigerung der Eigentumswohnung (Prot. S. 17 unten) und schätzte den Streitwert erneut auf Fr. 85'000.00 (Prot. S. 16 Mitte). b) Der Beklagte beantragte von Anfang an die Zuweisung der Eigen- tumswohnung i n sei n Allei nei gentum, unter Festsetzung ei ner güterrechtli chen Ausgleichszahlung (Prot. S. 14, vgl. auch Prot. S. 10 [Frage: "Wollen Sie weiterhin dort leben?" Antwort: "Ja, das möchte ich."]). Den Streitwert des vermögensrecht- li chen – aber nicht auf Geldzahlung lautenden – Anspruchs bezi fferte der Beklag- te im Gegensatz zur Klägerin lediglich auf Fr. 50'000.00 (Prot. S. 14).
c) Im angefochtenen Urteil folgte die Vorinstanz vollumfänglich dem Rechtsbegehren des Beklagten, indem das Grundbuchamt in Dispositiv-Ziffer 1 angewiesen wurde, die Eigentumswohnung i n dessen Allei nei gentum zu übertra- gen. In ihrer Beschwerde geht die Klägerin zu Unrecht darüber hinweg, dass sie in diesem Punkt vollständig unterlag. Insbesondere ändert am vollständigen Un- terliegen der Klägerin in diesem Punkt der Umstand nichts, dass sich die Klägerin am 13. Oktober 2010 (nach Erstattung von Klage, Klageantwort, Replik und Dup- lik) im zweiten Teil der Hauptverhandlung mit der Übertragung der Eigentums- wohnung ins Alleineigentum des Beklagten einverstanden erklärte (Prot. S. 31), weil wie erwähnt die Rechtsbegehren der Parteien zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO) für die Beurteilung des Obsiegens und Unter- liegens massgebend sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezügli ch der i n Dispositiv-Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen der Klägerin aufzuerlegen. 4. Bezüglich des in Dispositiv-Ziffer 3 festgelegten Entschädigungsbetrages für die Miteigentumsanteile an Wohnung und Vorhängen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anträge der Parteien nur geringfügig differieren (Klägerin: Fr. 80'815.30; Beklagter: Fr. 80'282.–; die Differenz von Fr. 533.30 ist die Diffe- renz zwischen dem klägerischerseits beantragten Neuwert der Vorhänge und dem beklagtischerseits beantragten Zeitwert der Vorhänge, vgl. Urk. 64 S. 6). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Der in Dispositiv-Ziffer 4 festgelegte Betrag von Fr. 8'139.50 setzt sich einer- seits aus der Forderung der Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung (Fr. 4'479.–; Art. 215 ZGB; Urk. 64 S. 3-6) und anderseits aus dem Ent- schädigungsanspruch der Klägerin aufgrund des gemeinsamen E._____-Kontos (Fr. 3'660.50; Urk. 63 S. 10-14) zusammen. Da der Entschädigungsanspruch zur Regelung der Schulden zwischen den Ehegatten gehört (Art. 203 ZGB), ist er hin- sichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammen mit den von beiden Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen (Urk. 64 S. 14-18 Ziff. 6 und 7) zu beurtei len.
a) Wäre die Klägerin mit ihren Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrun- gen, wäre ihre Forderung aus Güterrecht auf Fr. 17'533.82 zu beziffern gewesen (Errungenschaft Klägerin: Fr. 31'542.–; Errungenschaft Beklagter: Fr. 66'609.54 [Fr. 6'109.64 + Fr. 33'500.– + Fr. 27'000.–; Kontoguthaben, Weinkeller, 5 Stand- plätze für Motorräder, Ersatzforderung gegenüber Eigengut]; Urk. 64 S. 7-9). Wä- re der Beklagte mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrungen, wäre ihm eine Forderung aus Güterrecht im Betrag von Fr. 15'771.– zuzusprechen gewe- sen (Errungenschaft Klägerin: Fr. 31'542.–; Errungenschaft Beklagter: Rück- schlag von Fr. 230'000.– aus Schulden gegenüber seinen Eltern, welcher gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, Urk. 64 S. 7-9). Die Vorinstanz sprach der Klägerin Fr. 4'479.00 als Forderung aus Gü- terrecht zu. Damit unterliegt die Klägerin im Umfang von Fr. 13'054.82 (Fr. 17'533.82 minus Fr. 4'479.–), und der Beklagte unterliegt im Umfang von Fr. 20'250.– (Fr. 15'771.00 plus Fr. 4'479.00). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskos- ten bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge im Verhältnis zwischen den Beträgen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden Be- träge stehen im Verhältnis 65:100 (13'054.82:20'250), so dass die Gerichtskosten bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge zu 13/33 (gerundet 2/5) der Kläge- rin und zu 20/33 (gerundet 3/5) dem Beklagten aufzuerlegen sind. b) Die Klägerin bezifferte ihren Entschädigungsanspruch aufgrund des E._____-Kontos auf Fr. 4'200.20 (Fr. 9'141.10 [Saldo per 28. Februar 2010] minus Fr. 125.20 [Strom] minus Fr. 115.50 [Billag] minus Fr. 500.– [Hypothekarzahlung] = Fr. 8'400.40 geteilt durch 2), währenddem der Beklagte nur Fr. 2'185.05 aner- kannte (Urk. 64 S. 11 ff.). Die Vorinstanz setzte den Entschädigungsanspruch auf Fr. 3'660.50 fest (Urk. 64 S. 14 Ziff. 5.6). Neben diesem Anspruch machten die Parteien gegenseitig weitere Forderungen geltend, welche von der Vorinstanz abgewiesen wurden (Dispositiv - Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils): Die Klägerin machte gegenüber dem Be- klagten Ansprüche im Betrag von insgesamt Fr. 4'983.90 geltend (Fr. 2'250.– [No- tariats- und Grundbuchamtkosten] + Fr. 792.25 [Kreditzinsen und Kommissionen] + Fr. 1’541.65 [Darlehenszinsen] + Fr. 400.– [Schadenersatz]; Urk. 64 S. 16-18)
und der Beklagte machte gegenüber der Klägerin insgesamt Fr. 13'676.13 (Fr. 6'867.73 [Hochzeit] + Fr. 3'300.– [Ferien 2008/2009] + Fr. 700.– [Bettwäsche und Putzmittel] + Fr. 1'500.– [Wein] + Fr. 221.50 [Betreibungskosten] + Fr. 250.– [Prozessentschädigung] + Fr. 300.– [Kosten Schlösser] + Fr. 536.90 [Nachforde- rung Nebenkosten]; Urk. 64 S. 14-16 und Urk. 68/9/2; in der Beschwerdeschrift werden falsche Zahlen verwendet, Urk. 66 S. 9 Rz. 9 bzw. 30) geltend. Die Klägerin machte somit vor Vorinstanz insgesamt Fr. 9'184.10 gel- tend (Fr. 4'200.20 als Entschädigungsanspruch aufgrund des E._____-Kontos zu- zü glich Fr. 4'983.90 als weitere Forderungen gegenüber dem Beklagten) und der Beklagte verlangte insgesamt Fr. 11'491.08 (Fr. 13'676.13 minus Fr. 2'185.05). Da ihr die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch von Fr. 3'660.50 zusprach, unterliegt die Klägerin bezüglich ihrer gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 5'523.60 (Fr. 9'184.10 minus Fr. 3'660.50). Der Beklagte unterliegt bezügli ch seiner gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 15'151.58 (Fr. 11'491.08 + Fr. 3'660.50). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten bezüglich der gegenseitigen Forderungen (Art. 203 ZGB) im Verhältnis zwischen den Beträgen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden Beträge stehen im Verhält- nis 36:100 (5'523.60:15'151.58), so dass die Gerichtskosten bezüglich der Rege- lung der Schulden (Art. 203 ZGB) zu 9/34 (gerundet ¼) der Klägerin und zu 25/34 (gerundet ¾) dem Beklagten aufzuerlegen sind. c) Die Klägerin unterliegt bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge zu zwei Fünfteln (gerundet) und bezüglich der Regelung der Schulden zu einem Viertel (gerundet). Im Durchschnitt unterliegt sie somit zu einem Drittel. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klägerin bezüglich Dis- positiv-Ziffer 1 und 2 zu 100%, bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 zu 50% und bezügli ch Dispositiv-Ziffer 4 zu 33% unterliegt. Im Durchschnitt unterliegt die Klägerin somit zu 61%. Da nur die Klägerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfügten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen erhoben hat und der Entschei d daher ni cht zu ih- ren Ungunsten abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs.
2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH), kann die vorinstanzliche Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziffer 8) vorliegend nicht kor- rigiert werden. 7. a) Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH ist eine Partei im gleichen Verhältnis ent- schädigungspflichtig, in welchem ihr Kosten auferlegt werden. Das bedeutet, dass die gegenseitigen Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenüberzu- stellen und zu verrechnen sind; der überwiegend obsiegenden Partei wird dann eine Entschädigung im Umfang des Saldos aus der Bruchteilsverrechnung zuge- sprochen (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 37 N 77). Vorliegend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entspre- chend Dispositiv-Ziffer 8 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit beträgt die Entschädigungspflicht beider Parteien – i n Bruchtei len ausgedrückt – je einen Zweitel. Aus der Verrechnung der Bruchteile resultiert kein Saldo, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 37 N 77 a.E.). Der Vorderrichter hätte demzufolge keine Prozessentschädigung zuspre- chen dürfen (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides). Die vorinstanz- liche Verfügung lässt sich in diesem Punkt nicht korrigieren, da nur die Klägerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfügten Kosten- und Entschädi gungsfol- gen erhoben hat und der Entscheid daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH). Da eigentlich kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, ist die von der Klägerin beantragte Erhöhung der Prozessentschädigung nicht zu prüfen, so dass auf die diesbezüglichen Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 5-8). b) Die Zusprechung einer Prozessentschädigung bei hälftiger Kostenver- teilung ist dann denkbar, wenn die gegenseitigen Entschädigungspfli chten ni cht i n Bruchtei len, sondern i n den konkreten Beträgen gegenübergestellt und verrechnet werden; dazu müssen aber beide Parteien ihren Anspruch auf Entschädigung konkret beziffert haben. Diese Methode widerspricht dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH, weil sich der Anspruch auf Parteientschädigung dann nicht in ers-
ter Linie nach Obsiegen und Unterliegen im Prozess bemisst, sondern danach, welche Partei ihren Anspruch auf Entschädigung höher beziffert hat. Das ist unbil- lig, insbesondere wenn – wie vorliegend – nur eine Partei rechtlich vertreten ist: Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte zur Leistung einer Prozessent- schädigung zu verpflichten ist, wenn beide Parteien im gleichen Masse obsiegen bzw. unterliegen. Darüber hinaus kann die Anwendung dieser Methode zum stos- senden Ergebnis führen, dass eine unvertretene Partei zwar mehrheitlich obsiegt, aber der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Prozessentschädigung bezahlen muss. Diese Methode ist daher abzulehnen (vgl. dazu auch Jenny, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9 und KUKO ZPO-Hans Schmid, Art. 107 N 4). 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeantwort infolge verspäteter Einreichung im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht zu beachten war, ist dem Beklagten keine Umtriebsentschädi- gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'985.– (Fr. 4'075.– Gerichtskosten zuzüglich Fr. 6'700.– Prozessentschädigung zuzügli ch Fr. 210.– Weisungskosten; Urk. 66 S. 2). Die Gerichtsgebühr ist dementspre- chend auf Fr. 1'900.– festzusetzen (§§ 4, 5, 6 und 12 GebV OG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.– festgesetzt.
Züri ch, 19. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
versandt am: ss