Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer sowie B., Verfahrensbeteiligter betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 2. April 2025 (FF250015)
Erwägungen: 1. 1.1.B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter) wurde am 21. Februar 2025 fürsorgerisch untergebracht und in das C., D. (nachfolgend C.), eingewiesen (vgl. act. 5/4 E. 1.1.). Eine von seinem Bruder A. (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Urteil vom 27. Februar 2025 (act. 5/4) abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid an das Ober- gericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde in diesem Punkt mit Urteil vom 31. März 2025 ebenfalls abwies (Geschäfts-Nr. PA250004, act. 14, Dispositiv-Ziff. 2). 1.2.Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Verlegung des Verfahrensbeteiligten in das Kantonsspital Winterthur und, sobald es die Situation zulasse, die Entlassung des Verfahrensbeteiligten in seine Obhut (act. 5/1 S.2). Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch bzw. die Beschwerde nicht ein (act. 5/5 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3.Mit Eingabe vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Entlas- sung des Verfahrensbeteiligten aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 2). Am 8. April 2025 und am 11. April 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und verlangte erneut die Entlassung des Verfahrensbeteiligten aus dem C._____ (act. 7, act. 8). Die Eingaben wurden als Beschwerde gegen den vorin- stanzlichen Nichteintretensentscheid entgegengenommen. 1.4.Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-6). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren ist spruchreif.
3.2.Des Weiteren ist die Kammer nicht zuständig für vom Beschwerdeführer verlangte strafrechtliche Sanktionen gegen diverse Personen und Organisationen (act. 2 S. 2, act. 7, act. 8). Der Beschwerdeführer hat sich dafür an die zuständi- gen Strafbehörden zu wenden. Auch für die Zusprechung einer Genugtuung ist die Kammer nicht zuständig (vgl. Art. 454 ZGB, § 22 ff. Haftungsgesetz). Bezüg- lich der genannten Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Verfahrensbeteilig- ten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das C._____, ... [Adresse] und an die KESB Bülach Nord, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfirst an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: